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Thema: "Also das Urteil gefällt mir wirklich"
was hat das jetzt mit der alten frau und Altweibersommer zutun? ist das deine Assoziation wenn du Angie siehst?
Altweibersommer mal auf ARTE-Deutsch erklärt ( mit einem Augenzwinkern an Herrn Reich-Ranicki )
MichBeck´s Assoziation finde ich aber auch sehr gelungen
MichBeck´s Assoziation finde ich aber auch sehr gelungen
Eine hochschwangere Frau hatte in München ihren PKW auf einem Behindertenparkplatz abgestellt. Ein entsprechender Sonderparkausweis war im Fahrzeug nicht ausgelegt, sondern lediglich eine leere Plastikhülle mit der Beschriftung „Mutterpass“.
Der PKW wurde abgeschleppt, die Klägerin erhielt einen Kostenbescheid über 173 €.
Ihre dagegen gerichtete Klage war erfolglos. Insbesondere liege kein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz vor:
"Menschen sind nach § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die in keiner Weise näher substantiierte Behauptung der Klägerin, hochschwangere Frauen litten (generell) unter derselben außergewöhnlichen Gehbehinderung wie entsprechend Schwerbehinderte, ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar. Mag in Einzelfällen schwangerschaftsbedingt auch eine derartige körperliche Beeinträchtigung (Gehbehinderung) eintreten, so ist diese jedenfalls keine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung im oben genannten Sinn. Schon allein dieser Umstand stellt einen hinreichenden sachlichen Grund für die von der Klägerin gerügte Differenzierung durch den Normgeber dar."
BayVGH Urteil vom 22.06.2009, KommunalPraxis BY 2009, 310
Langer Reder kurzer Sinn: Schwangere sind nicht behindert ... oder so ... oder auch nicht ... zum Glück ist Justitia ja blind ...
Der PKW wurde abgeschleppt, die Klägerin erhielt einen Kostenbescheid über 173 €.
Ihre dagegen gerichtete Klage war erfolglos. Insbesondere liege kein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz vor:
"Menschen sind nach § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die in keiner Weise näher substantiierte Behauptung der Klägerin, hochschwangere Frauen litten (generell) unter derselben außergewöhnlichen Gehbehinderung wie entsprechend Schwerbehinderte, ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar. Mag in Einzelfällen schwangerschaftsbedingt auch eine derartige körperliche Beeinträchtigung (Gehbehinderung) eintreten, so ist diese jedenfalls keine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung im oben genannten Sinn. Schon allein dieser Umstand stellt einen hinreichenden sachlichen Grund für die von der Klägerin gerügte Differenzierung durch den Normgeber dar."
BayVGH Urteil vom 22.06.2009, KommunalPraxis BY 2009, 310
Langer Reder kurzer Sinn: Schwangere sind nicht behindert ... oder so ... oder auch nicht ... zum Glück ist Justitia ja blind ...
Eine Regelung, nach der die Aufwendungen für die Beschaffung einer Perücke für männliche Personen nur beihilfefähig sind, wenn eine bestimmte Altersgrenze nicht überschritten ist, während eine solche Altersgrenze bei Frauen nicht vorgeschrieben ist, verletzt das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 3 GG.
BVerwG NJW 2002, 2045-2046
Die Beeinträchtigung des Aussehens erwachsener Männer durch den krankheitsbedingten Verlust ihres Haupthaares stellt – anders als bei Frauen – allein keine Behinderung dar, die durch Versorgung mit Haarersatz zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen wäre.
SG Dresden Urteil vom 30.06.2005, Az.: S 18 KR 1380/04
BVerwG NJW 2002, 2045-2046
Die Beeinträchtigung des Aussehens erwachsener Männer durch den krankheitsbedingten Verlust ihres Haupthaares stellt – anders als bei Frauen – allein keine Behinderung dar, die durch Versorgung mit Haarersatz zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen wäre.
SG Dresden Urteil vom 30.06.2005, Az.: S 18 KR 1380/04
Leitsatz: Ein schnurloses Festnetz-Telefon ist kein Handy
Schnurlostelefone beziehungsweise deren "Mobilteile" oder "Handgeräte" könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des so genannten Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Autofahrt seien sie aufgrund ihrer geringen Reichweite praktisch auch gar nicht geeignet.
Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil ein schnurloses Festnetz-Telefon in der Regel schon unmittelbar nach Fahrtantritt nicht mehr funktioniere. Der behandelte Fall sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe.
OLG Köln, Az. 82 Ss-OWi 93/09
also das hätte ich jetzt nicht gedacht ...
Schnurlostelefone beziehungsweise deren "Mobilteile" oder "Handgeräte" könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des so genannten Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Autofahrt seien sie aufgrund ihrer geringen Reichweite praktisch auch gar nicht geeignet.
Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil ein schnurloses Festnetz-Telefon in der Regel schon unmittelbar nach Fahrtantritt nicht mehr funktioniere. Der behandelte Fall sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe.
OLG Köln, Az. 82 Ss-OWi 93/09
also das hätte ich jetzt nicht gedacht ...
Der Ergänzungsbeschluss vom 24.1.01 (Bl. 137) zum Beschluss vom 13.8.01 (Bl. 133) wird von Amts wegen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in entspr. Anwendung wegen § 319 ZPO aufgehoben.
Gründe:
Bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 6.7.01 wurde übersehen, dass die Gerichtskosten bereits ausgeglichen waren. Er war also wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufzuheben, wobei sich die Offensichtlichkeit der Unrichtigkeit aus der Akte ergab.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde auch aufgehoben, und zwar mit Beschluss vom 13.8.01, aber aufgrund eines neuerlichen Versehens nicht wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Wegen dieses Versehens wurde, wiederum versehentlich, der Aufhebungsbeschluss mit einer Kostenentscheidung ergänzt und zwar mit Ergänzungsbeschluss vom 24.10.01 (Bl. 137).
Nachdem der Aufhebungsbeschluss vom 13.8.01 durch Ergänzungsbeschluss vom 15.11.01 (Bl. 141) hinsichtlich der fehlenden Formulierung über die offensichtliche Unrichtigkeit des zu Unrecht erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.7.01 ergänzt wurde, war der Beschluss vom 24.10.01 hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens ebenfalls als offensichtlich unrichtig aufzuheben, so dass hinsichtlich der Anwaltskosten § 37 Nr. 6 BRAGO gilt.
LG München I, Beschluss vom 29.11.2001, Az. 5 0 328/00
also das hätte ich auch nicht besser formulieren können
Gründe:
Bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 6.7.01 wurde übersehen, dass die Gerichtskosten bereits ausgeglichen waren. Er war also wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufzuheben, wobei sich die Offensichtlichkeit der Unrichtigkeit aus der Akte ergab.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde auch aufgehoben, und zwar mit Beschluss vom 13.8.01, aber aufgrund eines neuerlichen Versehens nicht wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Wegen dieses Versehens wurde, wiederum versehentlich, der Aufhebungsbeschluss mit einer Kostenentscheidung ergänzt und zwar mit Ergänzungsbeschluss vom 24.10.01 (Bl. 137).
Nachdem der Aufhebungsbeschluss vom 13.8.01 durch Ergänzungsbeschluss vom 15.11.01 (Bl. 141) hinsichtlich der fehlenden Formulierung über die offensichtliche Unrichtigkeit des zu Unrecht erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.7.01 ergänzt wurde, war der Beschluss vom 24.10.01 hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens ebenfalls als offensichtlich unrichtig aufzuheben, so dass hinsichtlich der Anwaltskosten § 37 Nr. 6 BRAGO gilt.
LG München I, Beschluss vom 29.11.2001, Az. 5 0 328/00
also das hätte ich auch nicht besser formulieren können
hobbys gibt es, naja ich habe auch grade das abheften von Kontoauszügen für mich gefunden. Musste 4Jahre zurück abheften..
Gleichgeschlechtlichkeit ist – je nach ihrer Ausprägung – vielfach eine menschliche Fehlentwicklung, die für den von ihr Betroffenen auf seinem ferneren Lebensweg großen Kummer und große Erschwernisse mit sich bringen kann – z.B. wenn er seine eigene subjektive Unfähigkeit erleben muß, eine richtige Familie zu gründen und von einem geliebten oder geschätzten Partner ein Kind zu empfangen – und die ihn für seine Umwelt zum beargwöhnten und abgelehnten Außenseiter stempeln kann. Gleichgeschlechtlichkeit mag in einzelnen Fällen anlagebedingt und durch Umwelteinflüsse nicht zu beseitigen sein. Gleichgeschlechtlichkeit kann jedoch durch Bieten von Gelegenheit oder gar durch Verführung nicht selten verursacht oder verstärkt werden, so daß es für Eltern grundsätzlich und von vornherein gilt, entsprechende Umwelteinflüsse von ihren minderjährigen Kindern fernzuhalten.
Die entsprechenden Bemühungen der Mutter im Interesse einer normalen, nicht anormalen, geschlechtlichen Entwicklung ihrer Tochter müssen respektiert werden; sie werden ihrer mütterlichen Elternverantwortung gerecht.
Landgericht Berlin FamRZ 1985, 519
Die entsprechenden Bemühungen der Mutter im Interesse einer normalen, nicht anormalen, geschlechtlichen Entwicklung ihrer Tochter müssen respektiert werden; sie werden ihrer mütterlichen Elternverantwortung gerecht.
Landgericht Berlin FamRZ 1985, 519
Finsteres Mittelalter - naja, in Köln wäre sicher anders entschieden worden und in Darmstadt vermutlich auch
BVerfG vom 18. Februar 2010, 2 BvR 2502/08
-Auszüge-
Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrem Eilantrag, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, gegen eine Versuchsreihe der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung einzuschreiten.
Die Beschwerdeführerin hält ... eine Zerstörung der Erde durch die geplante Versuchsreihe nicht für ausgeschlossen. Schlimmstenfalls sei von einer Restlebenszeit des Planeten von weniger als fünf Jahren auszugehen.
Zur schlüssigen Darlegung möglicher Schadensereignisse, die eine Reaktion staatlicher Stellen erzwingen könnten, genügt es insbesondere nicht, Warnungen auf ein generelles Misstrauen gegenüber physikalischen Gesetzen, also gegenüber theoretischen Aussagen der modernen Naturwissenschaft zu stützen.
Praktisch vernünftige Zweifel setzen -wenigstens- die Auseinandersetzung mit Gegenbeispielen, also Widerlegungsversuchen der jeweiligen Aussagen voraus. Namentlich im Bereich der theoretisch weit fortgeschrittenen Naturwissenschaften erfordern vernünftige Zweifel zudem ein hinreichendes fachliches Argumentationsniveau. Die schlüssige Darlegung einer Warnung kann jedenfalls nicht auf solche Hilfserwägungen abstellen, die ihrerseits mit dem bewährten, anerkannten Hintergrundwissen des jeweiligen Faches in Widerspruch stehen. Die Beschwerdeführerin unterschreitet diese Anforderung, soweit sie neben einem Theorem, auf welches es für die Sicherheit des LHC nicht ankommt, diverse Hilfserwägungen („Atto-Quasar“, „Superfluidität“) vorträgt, von denen die „Weltgefahr“ zwar ausgehen könnte, die aber -jedenfalls was diese Ergänzungen angeht- nach ihrem eigenen Vortrag bislang weder wissenschaftlich publiziert noch auch nur in Umrissenen theoretisch ausgearbeitet sind.
Auch das vermeintliche Ausmaß des von der Beschwerdeführerin für möglich gehaltenen Schadensereignisses rechtfertigt keinen Verzicht auf die Schlüssigkeit der Warnung. Auch die (vermeintliche) Größe eines Schadens -hier die Vernichtung der Erde- erlaubt keinen Verzicht auf diese Mindestsubstantiierung, ob ein wenigstens hypothetisch denkbarer Zusammenhang zwischen der Versuchsreihe und dem Schadensereignis besteht.
das musste ja mal gesagt werden ...
-Auszüge-
Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrem Eilantrag, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, gegen eine Versuchsreihe der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung einzuschreiten.
Die Beschwerdeführerin hält ... eine Zerstörung der Erde durch die geplante Versuchsreihe nicht für ausgeschlossen. Schlimmstenfalls sei von einer Restlebenszeit des Planeten von weniger als fünf Jahren auszugehen.
Zur schlüssigen Darlegung möglicher Schadensereignisse, die eine Reaktion staatlicher Stellen erzwingen könnten, genügt es insbesondere nicht, Warnungen auf ein generelles Misstrauen gegenüber physikalischen Gesetzen, also gegenüber theoretischen Aussagen der modernen Naturwissenschaft zu stützen.
Praktisch vernünftige Zweifel setzen -wenigstens- die Auseinandersetzung mit Gegenbeispielen, also Widerlegungsversuchen der jeweiligen Aussagen voraus. Namentlich im Bereich der theoretisch weit fortgeschrittenen Naturwissenschaften erfordern vernünftige Zweifel zudem ein hinreichendes fachliches Argumentationsniveau. Die schlüssige Darlegung einer Warnung kann jedenfalls nicht auf solche Hilfserwägungen abstellen, die ihrerseits mit dem bewährten, anerkannten Hintergrundwissen des jeweiligen Faches in Widerspruch stehen. Die Beschwerdeführerin unterschreitet diese Anforderung, soweit sie neben einem Theorem, auf welches es für die Sicherheit des LHC nicht ankommt, diverse Hilfserwägungen („Atto-Quasar“, „Superfluidität“) vorträgt, von denen die „Weltgefahr“ zwar ausgehen könnte, die aber -jedenfalls was diese Ergänzungen angeht- nach ihrem eigenen Vortrag bislang weder wissenschaftlich publiziert noch auch nur in Umrissenen theoretisch ausgearbeitet sind.
Auch das vermeintliche Ausmaß des von der Beschwerdeführerin für möglich gehaltenen Schadensereignisses rechtfertigt keinen Verzicht auf die Schlüssigkeit der Warnung. Auch die (vermeintliche) Größe eines Schadens -hier die Vernichtung der Erde- erlaubt keinen Verzicht auf diese Mindestsubstantiierung, ob ein wenigstens hypothetisch denkbarer Zusammenhang zwischen der Versuchsreihe und dem Schadensereignis besteht.
das musste ja mal gesagt werden ...
"Lässt eine nicht mehr stillende Frau zu, dass ihr sechsjähriger Sohn - und diesen nachahmend - ihre neunjährige Nichte ihre Brust entkleiden und daran saugen, indem sie während des kurzen Vorgangs ihre Hand zärtlich um den Kopf oder den Rücken des Kindes liegt, ohne es zurückzuweisen, so liegt darin keine sexuelle Handlung."
OLG Oldenburg; Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 1 Ss 210/09
OLG Oldenburg; Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 1 Ss 210/09
http://www.laut.de/Urteil-geg...uper-GAU/24-03-2010
Dieses Urteil gefällt mir sehr, ist vor allem verständlich...
Dieses Urteil gefällt mir sehr, ist vor allem verständlich...
eine bessere Werbung kann ein Gangsta Rappa nich haben, der is kriminell..yeah..
nja aber das Urteil is gerechtfertigt
nja aber das Urteil is gerechtfertigt