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Thema: "Also das Urteil gefällt mir wirklich"
Stößt eine Taube mit einem Flugzeug zusammen, so verwirklicht sich eine spezifische Tiergefahr, weil das Tier durch sein artgerechtes Flugverhalten ein Hindernis für das Flugzeug darstellt; sie führt in der Regel zu einer Haftungsteilung bei Schäden aus dem Zusammenstoß von Flugzeug und Brieftaube.
Aus den Gründen
Es stehen sich die Betriebsgefahren, die durch das Tier und das Flugzeug in den Luftverkehr gebracht worden sind, gleichwertig gegenüber.
Die Taube setzte mit der Beschädigung vom Lufteinlass die Funktionstauglichkeit des Flugzeugs außer Kraft; das Flugzeug zerstörte seinerseits die Taube.
Dass es weitaus größer, schwerer und schneller als die Taube ist, erhöht im Vergleich zur Taube nicht sein Gefährdungspotential. Denn die deutlich geringere Geschwindigkeit und Masse der Taube verkleinerte nicht die für Flugzeuge von ihr ausgehende Kollisions- und Beschädigungsgefahr; gerade die kleinere Masse der Taube macht ihr Eindringen in die lufteinziehende Turbine wahrscheinlich und kann eine Turbine irreparabel beschädigen, so dass bei Vorhandensein nur einer Turbine ein Absturz des Flugzeugs und der Tod der Insassen möglich ist. Der Zusammenschluß der Tauben zu einem Schwarm, wie er hier beobachtet worden sein soll, macht den Landeanflug des Flugzeugs umso gefahrenträchtiger, zumal ein Ausweichen der Tiere nicht einkalkuliert werden kann. Auf die Bewegung der Taube während des Fluges hatte der Beklagte auch keinen unmittelbaren Einfluss. Dass das Flugzeug im Sinkflug seinerseits, wie der Beklagte behauptet, einen gleich hoch bleibenden Flug der Taube kreuzte und störte, dass diese nicht ihrerseits durch den Landeanflug gestört aufflog, ist nicht belegt.
OLG Hamm NJW 2004, 206
Aus den Gründen
Es stehen sich die Betriebsgefahren, die durch das Tier und das Flugzeug in den Luftverkehr gebracht worden sind, gleichwertig gegenüber.
Die Taube setzte mit der Beschädigung vom Lufteinlass die Funktionstauglichkeit des Flugzeugs außer Kraft; das Flugzeug zerstörte seinerseits die Taube.
Dass es weitaus größer, schwerer und schneller als die Taube ist, erhöht im Vergleich zur Taube nicht sein Gefährdungspotential. Denn die deutlich geringere Geschwindigkeit und Masse der Taube verkleinerte nicht die für Flugzeuge von ihr ausgehende Kollisions- und Beschädigungsgefahr; gerade die kleinere Masse der Taube macht ihr Eindringen in die lufteinziehende Turbine wahrscheinlich und kann eine Turbine irreparabel beschädigen, so dass bei Vorhandensein nur einer Turbine ein Absturz des Flugzeugs und der Tod der Insassen möglich ist. Der Zusammenschluß der Tauben zu einem Schwarm, wie er hier beobachtet worden sein soll, macht den Landeanflug des Flugzeugs umso gefahrenträchtiger, zumal ein Ausweichen der Tiere nicht einkalkuliert werden kann. Auf die Bewegung der Taube während des Fluges hatte der Beklagte auch keinen unmittelbaren Einfluss. Dass das Flugzeug im Sinkflug seinerseits, wie der Beklagte behauptet, einen gleich hoch bleibenden Flug der Taube kreuzte und störte, dass diese nicht ihrerseits durch den Landeanflug gestört aufflog, ist nicht belegt.
OLG Hamm NJW 2004, 206
Der Verkauf von Regenwürmern unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (und nicht dem ermäßigten; Anm. des Verf.)
Aus den Gründen
Nach ihrem Wortlaut umfaßt die im Streitfall allein in Betracht kommende Tarifnummer 03.07 zunächst Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake. In den der Tarifnummer weiter zugeordneten Untergruppierungen sind Regenwürmer nicht ausdrücklich erwähnt, so daß die Zuordnung zu der Tarifnummer 03.07 nur dann vorzunehmen wäre, wenn es sich bei Regenwürmern um Weichtiere im Sinne dieser Tarifnummer handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Da der Zolltarif die Zuordnung der einzelnen Tierarten ersichtlich an den zoologischen Merkmalen orientiert, ist auch für die Frage, ob es sich bei Regenwürmern um Weichtiere handelt, allein deren zoologische Eingruppierung maßgeblich. Danach gehören Regenwürmer jedoch nicht zu den Weichtieren. Die nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vertriebenen Regenwurmarten Lumbricus terrestris (gemeiner Regenwurm), Lumbricus rubellus und Lumbricus castaneus gehören zu der Familie der Lumbricidae, der einheimischen Regenwürmer. Diese wiederum gehören zur Unterordnung Opisthopora, die zur Ordnung der Oligochaeta (Wenigborster) zählen. Die Wenigborster sind der Klasse der Clitellata (Gürtelwürmer) zugehörig, die zum Stamm der Annelida (Glieder- oder Ringelwürmer) und damit zum Stamm der Articulata (Gliedertiere) gehören.
Demgegenüber bilden die Mollusca (Weichtiere) einen eigenständigen Stamm, der in die Unterstämme Aculifera (Stachelweichtiere) und Conchifera (Schalenweichtiere) unterteilt ist (vgl. zu vorstehenden Einteilungen Enzyklopädie des Tierreichs, herausgegeben von Dr. Bernhard Grzimek, 1970, Band 1, S. 379 und 542; Band 3; Horackova, Das große Tierbuch, 1980, S 10).
An dem Umstand, daß Regenwürmer nicht dem Stamm der Weichtiere zuzurechnen sind, ändert auch die weitläufige Verwandtschaft der Stämme nichts. Zwar zählen Weichtiere ebenso wie die Gliedertiere stammesgeschichtlich zu den sog. Spiralia, wegen der weiteren Entwicklung sind die Weichtiere jedoch von den Gliedertieren zu unterscheiden (Enzyklopädie des Tierreichs, 1970, Band 3, S. 20). Regenwürmer zählen auch nicht zu den in Tarifnummer 03.07 ebenfalls genannten "wirbellosen Wassertiere”. Eine solche Zuordnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei Regenwürmern zwar um Wirbellose, nicht jedoch um Wassertiere handelt.
Aus den Gründen
Nach ihrem Wortlaut umfaßt die im Streitfall allein in Betracht kommende Tarifnummer 03.07 zunächst Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake. In den der Tarifnummer weiter zugeordneten Untergruppierungen sind Regenwürmer nicht ausdrücklich erwähnt, so daß die Zuordnung zu der Tarifnummer 03.07 nur dann vorzunehmen wäre, wenn es sich bei Regenwürmern um Weichtiere im Sinne dieser Tarifnummer handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Da der Zolltarif die Zuordnung der einzelnen Tierarten ersichtlich an den zoologischen Merkmalen orientiert, ist auch für die Frage, ob es sich bei Regenwürmern um Weichtiere handelt, allein deren zoologische Eingruppierung maßgeblich. Danach gehören Regenwürmer jedoch nicht zu den Weichtieren. Die nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vertriebenen Regenwurmarten Lumbricus terrestris (gemeiner Regenwurm), Lumbricus rubellus und Lumbricus castaneus gehören zu der Familie der Lumbricidae, der einheimischen Regenwürmer. Diese wiederum gehören zur Unterordnung Opisthopora, die zur Ordnung der Oligochaeta (Wenigborster) zählen. Die Wenigborster sind der Klasse der Clitellata (Gürtelwürmer) zugehörig, die zum Stamm der Annelida (Glieder- oder Ringelwürmer) und damit zum Stamm der Articulata (Gliedertiere) gehören.
Demgegenüber bilden die Mollusca (Weichtiere) einen eigenständigen Stamm, der in die Unterstämme Aculifera (Stachelweichtiere) und Conchifera (Schalenweichtiere) unterteilt ist (vgl. zu vorstehenden Einteilungen Enzyklopädie des Tierreichs, herausgegeben von Dr. Bernhard Grzimek, 1970, Band 1, S. 379 und 542; Band 3; Horackova, Das große Tierbuch, 1980, S 10).
An dem Umstand, daß Regenwürmer nicht dem Stamm der Weichtiere zuzurechnen sind, ändert auch die weitläufige Verwandtschaft der Stämme nichts. Zwar zählen Weichtiere ebenso wie die Gliedertiere stammesgeschichtlich zu den sog. Spiralia, wegen der weiteren Entwicklung sind die Weichtiere jedoch von den Gliedertieren zu unterscheiden (Enzyklopädie des Tierreichs, 1970, Band 3, S. 20). Regenwürmer zählen auch nicht zu den in Tarifnummer 03.07 ebenfalls genannten "wirbellosen Wassertiere”. Eine solche Zuordnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei Regenwürmern zwar um Wirbellose, nicht jedoch um Wassertiere handelt.
Und wer hat da gegen wen wieso geklagt? Das Fluzeug die Taube, oder die zerstörte Taube das Flugzeug? ^^
Maßgeblich ist insoweit allein, daß der Regenwurm zu den Landbewohnern zählt. Zwar ist der Regenwurm durchaus in der Lage, eine gewisse Zeit im Süßwasser zu überleben, dennoch - und nur darauf kommt es für die Zuordnung an - hat sich der Regenwurm im Laufe der stammesgeschichtlichen Entwicklung zu einem Landtier entwickelt, als dessen natürlicher Lebensraum der Erdboden anzusehen ist (Enzyklopädie des Tierreichs, Band 1, S. 379).
Für die zolltarifliche Einordnung ist auch ohne Belang, daß eine Vielzahl der Artverwandten des Regenwurms, insbesondere aus der Klasse der ebenfalls zu den Gliedertieren zählenden Saugmünder (Myzotomida) und der noch enger verwandten Vielborster (Polychaeta, zB der vor allem im Wattboden vorkommende Köderwurm oder Sandpier) zu den Meeresbewohnern und einige Arten der Wenigborster zu den Süßwasserbewohnern (zB Naiden (Naididae) und Proporen (Prospora)) zählen (Enzyklopädie des Tierreichs, Band 1, S. 371 ff.). Selbst wenn diese Tiere der Tarifnummer 03079919 009 des Zolltarifs zuzuordnen wären, ändert dies nichts an dem Umstand, daß den Regenwürmer - anders als den obigen Arten - die Eigenschaft "Wassertier” fehlt. Daß in dem Umsätzen des Klägers auch Tiere enthalten sind, die den Meeres- oder Süßwasserbewohnern zuzuordnen sind, hat der Kläger nicht behauptet, sondern vielmehr auf ausdrücklich Nachfrage klargestellt, daß es sich bei den streitbefangenen Umsätzen ausschließlich um die Umsätze mit Regenwürmern handelt.
Finanzgericht Düsseldorf EFG 1994, 1123
Für die zolltarifliche Einordnung ist auch ohne Belang, daß eine Vielzahl der Artverwandten des Regenwurms, insbesondere aus der Klasse der ebenfalls zu den Gliedertieren zählenden Saugmünder (Myzotomida) und der noch enger verwandten Vielborster (Polychaeta, zB der vor allem im Wattboden vorkommende Köderwurm oder Sandpier) zu den Meeresbewohnern und einige Arten der Wenigborster zu den Süßwasserbewohnern (zB Naiden (Naididae) und Proporen (Prospora)) zählen (Enzyklopädie des Tierreichs, Band 1, S. 371 ff.). Selbst wenn diese Tiere der Tarifnummer 03079919 009 des Zolltarifs zuzuordnen wären, ändert dies nichts an dem Umstand, daß den Regenwürmer - anders als den obigen Arten - die Eigenschaft "Wassertier” fehlt. Daß in dem Umsätzen des Klägers auch Tiere enthalten sind, die den Meeres- oder Süßwasserbewohnern zuzuordnen sind, hat der Kläger nicht behauptet, sondern vielmehr auf ausdrücklich Nachfrage klargestellt, daß es sich bei den streitbefangenen Umsätzen ausschließlich um die Umsätze mit Regenwürmern handelt.
Finanzgericht Düsseldorf EFG 1994, 1123
Das Reichsgericht bringt uns näher, was man unter einer Eisenbahn zu verstehen hat:
Die Eisenbahn ist ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtmassen, beziehungsweise die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (Dampf, Elektricität, thierischer oder menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung, u. s. w.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (jenach den Umständen nur in bezweckter Weise nützlich, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist.
Urteil vom 17.03.1879 ; RGZ 1, 247 (252)
Dies veranlasste den Rechtsprofessor Rudolf von Ihering zu erklären, was ein Reichsgericht ist:
Ein Reichsgericht ist eine Einrichtung, welche dem allgemeinen Verständnis entgegenkommen sollende, aber bisweilen durch sich nicht ganz vermeiden haben lassende, nicht ganz unbedeutende bzw. verhältnismäßig gewaltige Fehler im Satzbau der auf der schiefen Ebene des durch verschnörkelte und ineinandergeschachtelte Perioden ungenießbar gemachten Kanzleistils herabgerollten Definitionen, welche das menschliche Sprachgefühl verletzende Wirkungen zu erzeugen fähig ist, liefert.
Die Eisenbahn ist ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtmassen, beziehungsweise die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (Dampf, Elektricität, thierischer oder menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung, u. s. w.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (jenach den Umständen nur in bezweckter Weise nützlich, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist.
Urteil vom 17.03.1879 ; RGZ 1, 247 (252)
Dies veranlasste den Rechtsprofessor Rudolf von Ihering zu erklären, was ein Reichsgericht ist:
Ein Reichsgericht ist eine Einrichtung, welche dem allgemeinen Verständnis entgegenkommen sollende, aber bisweilen durch sich nicht ganz vermeiden haben lassende, nicht ganz unbedeutende bzw. verhältnismäßig gewaltige Fehler im Satzbau der auf der schiefen Ebene des durch verschnörkelte und ineinandergeschachtelte Perioden ungenießbar gemachten Kanzleistils herabgerollten Definitionen, welche das menschliche Sprachgefühl verletzende Wirkungen zu erzeugen fähig ist, liefert.
@hagakure
1. Wer klagt vor einem Finanzgericht, weil er den normalen Umsatzsteuersatz auf Regenwürmer bezahlen muß ? Konkret, welche Menge Regenwürmer hat er importiert?
2. Der Steuerzahler hätte nur den ermäßigten Steuersatz zahlen müssen, wenn er die gliederlosen Landbewohner als Nahrungsmittel deklariert hätte
1. Wer klagt vor einem Finanzgericht, weil er den normalen Umsatzsteuersatz auf Regenwürmer bezahlen muß ? Konkret, welche Menge Regenwürmer hat er importiert?
2. Der Steuerzahler hätte nur den ermäßigten Steuersatz zahlen müssen, wenn er die gliederlosen Landbewohner als Nahrungsmittel deklariert hätte
1. Golf gehört nicht zu den Kampfsportarten, bei denen infolge typischer sportlicher Härte leichte Regelverletzungen hinzunehmen sind, sondern zu den sogenannten parallelen Sportarten, bei denen jeder Teilnehmer auf die volle Regeleinhaltung vertrauen darf und seinerseits für Regelverletzungen einzustehen hat.
2. Ein Golfspieler darf daher grundsätzlich nicht den Ball abschlagen, bevor er sich nicht vergewissert hat, daß vorausgehende Spieler außer Reichweite sind. Schlägt er den Ball zu früh und trifft der - abirrende - Ball einen Spieler einer bei einem Golfturnier vorausgehenden Spielergruppe, haftet der Schädiger grundsätzlich vollumfänglich für den eingetretenen Körperschaden.
3. Den Verletzten trifft jedoch ein Mitverschuldensanteil (von hier: 25%), wenn er bei einem Golfturnier weiß, daß die Spielergruppen in dichter Reihenfolge spielen, es gleichwohl unterläßt, nachfolgende Gruppen im Auge zu behalten und sich von seiner Spielergruppe für einen Gang zu einem Getränkestand entfernt. Ein Mitverschulden resultiert vorliegend auch daraus, daß er nicht auf Warnrufe geachtet hat und so dem abirrenden Ball nicht mehr ausweichen oder sich durch Abwenden vor Verletzungen schützen konnte.
OLG Hamm VersR 1998, 67
2. Ein Golfspieler darf daher grundsätzlich nicht den Ball abschlagen, bevor er sich nicht vergewissert hat, daß vorausgehende Spieler außer Reichweite sind. Schlägt er den Ball zu früh und trifft der - abirrende - Ball einen Spieler einer bei einem Golfturnier vorausgehenden Spielergruppe, haftet der Schädiger grundsätzlich vollumfänglich für den eingetretenen Körperschaden.
3. Den Verletzten trifft jedoch ein Mitverschuldensanteil (von hier: 25%), wenn er bei einem Golfturnier weiß, daß die Spielergruppen in dichter Reihenfolge spielen, es gleichwohl unterläßt, nachfolgende Gruppen im Auge zu behalten und sich von seiner Spielergruppe für einen Gang zu einem Getränkestand entfernt. Ein Mitverschulden resultiert vorliegend auch daraus, daß er nicht auf Warnrufe geachtet hat und so dem abirrenden Ball nicht mehr ausweichen oder sich durch Abwenden vor Verletzungen schützen konnte.
OLG Hamm VersR 1998, 67
Das laute Zuschlagen der Tür des Gerichtssaals stellt eine schuldhafte Verletzung der Würde des Gerichts dar und kann daher mit einem Ordnungsgeld von 200 € belangt werden.
OLG Zweibrücken NJW 2005, 611
OLG Zweibrücken NJW 2005, 611
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Der Beklagten ist zuzugeben, daß hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozeßordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so daß es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.
Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet.
Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit, aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hatte verbringen müssen.
Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und daß auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.
Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
AG Mönchengladbach Az.: 5 a C 106/91
Die Klage ist zulässig.
Der Beklagten ist zuzugeben, daß hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozeßordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so daß es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.
Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet.
Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit, aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hatte verbringen müssen.
Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und daß auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.
Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
AG Mönchengladbach Az.: 5 a C 106/91
Einspruch Euer Ehren: Der Hosengürtel hätte durchaus als unentbehrliches Hilfsmittel zur Erfüllung der üblichen Beischlafgewohnheiten des Klägers dienen können ...
Es gilt weiterhin zu Bedenken, daß dem Kläger nicht zugemutet werden kann, sich bewußt einer möglichen Straftat auszusetzen (nackend in die Hotellobby rennen, um Bändsel zum zusammenschnüren des entfernten Zweitbettes käuflich zu erwerben). Auf diesem Umstand hätte der Reiseveranstalter explizit im Prospekt hinweisen müssen.
Es gilt weiterhin zu Bedenken, daß dem Kläger nicht zugemutet werden kann, sich bewußt einer möglichen Straftat auszusetzen (nackend in die Hotellobby rennen, um Bändsel zum zusammenschnüren des entfernten Zweitbettes käuflich zu erwerben). Auf diesem Umstand hätte der Reiseveranstalter explizit im Prospekt hinweisen müssen.
Ein Familienrichter kann nicht deshalb erfolgreich abgelehnt werden, weil er eine Sache auf Faschingsbeginn am 11.11. um 11.11 Uhr terminiert. Selbst wenn sich der Richter dabei einen kleinen Scherz erlaubt hat, ist das für eine vernünftig denkende, gelassene Partei kein Grund, an der Unvoreingenommenheit des Richters in der Sache selbst zu zweifeln. Etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, kann auch von den Streitparteien einer Familiensache erwartet werden.
OLG München NJW 2000, 748
OLG München NJW 2000, 748
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach einer Verletzung durch Pralinenschachtel bei einem Karnevalsumzug.
Das Amtsgericht Aachen stellte hierzu fest (Urteil vom 10.11.2005 - 13 C 250/05):
Es ist allgemein bekannt, dass bei Karnevalsumzügen von den Festwagen aus Gegenstände unter die Zuschauer geworfen werden. Dass hierdurch für die Zuschauer das Risiko besteht, von einem derartigen Gegenstand auch verletzt zu werden, kann auch dem Kläger nicht unbekannt geblieben sein. Wenn der Kläger gleichwohl als Zuschauer einen Karnevalsumzug ansieht, willigt er hierdurch konkludent in ein derartiges Verletzungsrisiko ein. Wenn der Kläger dann tatsächlich durch einen derart geworfenen Gegenstand verletzt wird, kann er daraus jedenfalls keine Schadensersatzansprüche ableiten.
Maßgeblich zur Beurteilung der Situation, in welche der Kläger durch seine Anwesenheit eingewilligt hat, ist nicht nur der konkrete Ort B, sondern das gesamte Rheinland. ... Im Rheinland aber ist es, wie auch der Kläger nicht bestritten hat, üblich, außer mit Kamelle auch mit anderen Gegenständen wie etwa Pralinenschachteln oder Schokoladetafeln zu werfen.
Das Amtsgericht Aachen stellte hierzu fest (Urteil vom 10.11.2005 - 13 C 250/05):
Es ist allgemein bekannt, dass bei Karnevalsumzügen von den Festwagen aus Gegenstände unter die Zuschauer geworfen werden. Dass hierdurch für die Zuschauer das Risiko besteht, von einem derartigen Gegenstand auch verletzt zu werden, kann auch dem Kläger nicht unbekannt geblieben sein. Wenn der Kläger gleichwohl als Zuschauer einen Karnevalsumzug ansieht, willigt er hierdurch konkludent in ein derartiges Verletzungsrisiko ein. Wenn der Kläger dann tatsächlich durch einen derart geworfenen Gegenstand verletzt wird, kann er daraus jedenfalls keine Schadensersatzansprüche ableiten.
Maßgeblich zur Beurteilung der Situation, in welche der Kläger durch seine Anwesenheit eingewilligt hat, ist nicht nur der konkrete Ort B, sondern das gesamte Rheinland. ... Im Rheinland aber ist es, wie auch der Kläger nicht bestritten hat, üblich, außer mit Kamelle auch mit anderen Gegenständen wie etwa Pralinenschachteln oder Schokoladetafeln zu werfen.