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Thema: "Also das Urteil gefällt mir wirklich"


Skip !.
12.08.2009 22:54
Gast
Eine Kindergartenerzieherin ist aufgrund ihrer Asthma-Erkrankung zu 50% schwerbeschädigt. Nebenberuflich hilft sie ein oder mehrmals die Woche abends in einer Kneipe aus (vor dem gesetzlichen Rauchverbot in Gaststätten).
In der Kita hat sie bereits eine Ermahnung bzgl. privater Telefongespräche bekommen. Es gilt die Regelung, daß Privatgespräche während der Arbeitszeit geführt werden dürfen, wenn sie organisatorisch notwendig und unabdingbar sind.
Besagte Kitaerzieherin führt danach ein 45 minütiges Privatgespräch mit ihrem Liebhaber in der Zeit von 06:45 - 07:30 Uhr.
In dieser Zeit ist sie alleinige Erzieherin in der Einrichtung - verantwortlich für ca. 12 Kinder im Alter zwischen 2 und 6 Jahren. Desweiteren ist es die Zeit, wo die meisten Eltern ihre Kinder in die Einrichtung bringen. Die Erzieherin hat keine Zeit für individuelle Absprachen, da sie ja telefoniert.
Soweit die Ausgangssituation.

Skip !.
12.08.2009 22:58
Gast
Die Reaktion des Betreibers der Kita:
Nach Durchsicht der Einzelgesprächsnachweise stellt der Chef die Angestellte zur Rede. Diese bestätigt das Privatgespräch. Er kündigt ihr mit sofortiger Wirkung unter Hinweis auf Vernachlässigung ihrer besonderen Aufsichtspflicht gegenüber Schutzbefohlenen. Als weitere Begründung zieht er einen Vergleich des ADAC heran, wo in einem Test bewiesen wurde, daß Menschen mit 1,6 Promille Alkohol besser reagierten, als Menschen nüchtern in einem Telefongespräch.

Gartensaisoneröffner ^^
12.08.2009 22:59
Spion Team
12 kinder zählen für mich mehr als das private wohlergehen einer erzieherin (da kann ihr sonst was fehlen). sie macht ihre probleme zu den problemen der kinder: damit is sie raus.

Skip !.
12.08.2009 23:00
Gast
Die Angestellte zieht vor das Arbeitsgericht und klagt gegen die Kündigung ...

Wie würdet ihr richten und warum ???

Gartensaisoneröffner ^^
12.08.2009 23:02
Spion Team
siehe über dir...

Skip !.
12.08.2009 23:23
Gast
Ich würde den morgigen Tag noch abwarten wollen und andere Meinungen hören wollen, bevor ich das Urteil bekanntgebe, okay ?

Dreamland
12.08.2009 23:29
Gast
was soll die sache vom adac da drin?? das macht inen ja wuschig bitte wegen unerwünschter verwirrung des richters entfernen

Dreamland
13.08.2009 0:57
Gast
kurze frage....

was soll man daran nun entscheiden??

lach mich weg...

Das OLG Spion-Mitte hat wie folgt entschieden:

Die Aufsichtspflicht hat die Klägerin nicht verletzt da Sie im alkoholisierten Zustand wie durch das Gutachten des ADAC und durch ein weiteres ärztliches Gutachten im Testversuch mit einer interwallmäßig gesteigerten gabe von alkoholischen substanzen und der damit verbundenen aufmerksamkeitsanodestruktrophie bewiesen werden konnte, auch beim akustischen Gebahren von sexuellen Lauten Ihres Liebhabers in so fern noch ausreichend akustische Fähigkeiten um die Gefahrenquellen in Bezug auf die aufsichtsbefohlenen Kitainsassen wahrzunehmen. Ferner so das OLG Spion-Mitte verfüge Sie gerade wegen ihrer Ausübung als gelegentliche Aushilfe in nikotinbelasteten gastronomischen Einrichtungen über erweiterte sinnesorganische Fähigkeiten in Folge der sinnesorganverschärfenden Eigenschaften des Nikotins über mehr als ausreichende Fähigkeiten um ihrer hauptberuflichen Tätigkeit Genüge zu tragen. Hierbei ist es unerheblich ob dem Arbeitgeber ein finanzieller Schaden in Folge der erhöhten Telefonkosten entstünde so das OLG Spion-Mitte. Es sei hierbei die Zeugenaussage des Liebhabers erwähnt welche sich zur Entlastung der Arbeitnehmerin auswirkte, da dieser an Hand von Aufzeichnungen des Bildtelefongespräches mit der Klägerin beweisen konnte, dass diese stets von Bett zu Bett ging um sich vom ordnungsgemäßen Zustand der ihr anvertrauten Kinder überzeugen konnte. Der Klage war hiernach statt zu geben, da auch ein Telefongespräch zur Stärkung der Arbeitsmoral beitrage und dies bezüglich durch die emotional ausgleichende Wirkung des Gespräches eine positive Ausstrahlung beim Erwachen der Kinder aus dem morgendlichen Frühschlaf entfaltet.
Die Kündigung seitens des Arbeitgebers ist unwirksam.

Die Verhandlung ist geschlossen


Hagakure
13.08.2009 8:40
Gast
der thread war eigentlich dazu da, lustige urteile zu präsentieren und nicht, um selbstgezimmerte urteile zu verfassen.

Skip !.
13.08.2009 11:22
Gast
nun, die Ausgangssituation hat dreamland zwar nicht ganz korrekt erkannt oder nur anders gedeutet ... das Urteil dazu wird aber noch lustig.
Frage war ja nur, wie ein Laie entschieden hätte (oder ein Profi ) Jetzt Du wieder haga

Dreamland
13.08.2009 11:37
Gast
oh haga, sorry..

strammsteh und hacken zusammen knall

Chrossi
15.08.2009 1:07
Gast
Lustiges Urteil?!

http://tinyurl.com/l8xqoe

°°„Eine absolute Gewissheit ist nicht erforderlich, es reicht ein ausreichendes Maß an Sicherheit”
Staatsanwalt Hans-Joachim Lutz bei seinem Plädoyer im Juni 2009°°

Hagakure
17.08.2009 13:31
Gast
also für alle, die den sinn des threads noch nicht so richtig erfasst haben ... hier ein beispiel:

1. Gehört zum Hausrat ein Haustier, muß bei der gerichtlichen Zuweisungsentscheidung der Rechtsgedanke des § 90a BGB berücksichtigt werden.

2. Es ist rechtlich zulässig, im Rahmen der Hausratsteilungsentscheidung dem Ehegatten, der den Hund nicht erhalten hat, das Recht einzuräumen, mit dem Hund zu bestimmten Zeiten zusammenzusein.

AG Bad Mergentheim, Beschluss vom 19.12.1996 - 1 F 143/95

18_scorpii
19.08.2009 3:32
Gast
How, der Oberindianer [sic] hat gesprochen

Hagakure
10.09.2009 11:39
Gast
»Da sich der chronische Unfleiß der Pfalzer naturgemäß erschwerend auf ihr berufliches Fortkommen auswirkt, versuchten sie, sich anderweitig durchzuwursteln und bei jeder Gelegenheit durch irgendwelche Tricks Pekuniäres für sich herauszuschlagen. Dabei schreckten sie auch nicht davor zurück, jemand vor Gericht in die Pfanne zu hauen. Diese Eigenart der Pfalzer mache sie als Zeugen wenig glaubwürdig, weshalb man sich in einem solchen Falle auf Freispruch mangels Beweise erhoffen könne.«

LG Mannheim, Urt. v. 23.01.1997, Az.: (12) 4 Ns 48/96

Skip !.
10.09.2009 11:47
Gast
chronischer Unfleiß hat mir gefallen.

Als Abschluß nur noch, wie das AG Neubrandenburg in der Sache der Kindergärtnerin entschieden hat.

Die fristlose Kündigung ist unwirksam, da der Betreiber der Kita aufgrund der Behinderung der Erzieherin nicht vorab die Genehmigung beim Amt für Arbeitsschutz eingeholt hat. Eine weitere Beschäftigung kann der Erzieherin allerdings nicht zugemutet werden, somit erfolgte die Umwandlung in eine ordnungsgemäße Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten. Das Gehalt hatte der Betreiber entsprechend zu zahlen.

Hagakure
16.09.2009 10:05
Gast
Ein Vertrag mit einem sogenannten “Medium”, das als “Hellseher” ohne irgendwelche therapeutische Ausbildung zu haben, Lebenshilfe auf parapsychologischer Basis (”weiße Magie”) und dabei insbesondere “Heil-Glück-Schutz-Magie”, Auflösung von “Schwarz-Magie” und Partnerzusammenführung verspricht, ist nichtig. Ein solcher Vertrag ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet und deshalb nach BGB § 306 oder wegen Sittenwidrigkeit nach BGB § 138 Abs 1 nichtig.

AG Grevenbroich, Urteil vom 03.11.1997, Az: 11 C 232/97

Hagakure
21.09.2009 11:12
Gast
Aus dem Tatbestand

Nach einem Sturz in der Tiefgarage ihrer Wohnanlage verlangt die Klägerin vom Hausmeisterservice wegen Verletzung seiner Reinigungspflicht Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 Euro und Schadensersatz. Nach dem Hausmeistervertrag ist der Beklagte verpflichtet, die offene Tiefgarage einmal im Monat zu reinigen und dabei Spinnweben zu entfernen.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe im Mai 2008 mit ihrem Ehemann mit dem Auto wegfahren wollen. Noch bevor sie in das Fahrzeug eingestiegen sei, habe ihr Ehemann gesehen, dass sich in ihrer Kopfhöhe eine fette schwarze Spinne an einem Faden herabgelassen habe, und sie durch Zuruf gewarnt. Im gleichen Moment habe sie die Spinne ebenfalls gesehen, sei reflexartig einen Schritt zurück getreten und habe dabei das Gleichgewicht verloren. Bei dem Sturz habe sie eine Beckenprellung rechts, eine Prellung der rechten Gesichtshälfte und einen komplizierten Bruch am rechten Handgelenk davongetragen.

Aus den Gründen:

... denn die ordnungsgemäße Einhaltung der Pflicht zur monatlichen Reinigung auch von Spinnweben konnte nicht sicherstellen, dass sich in der Garage keine Spinnen ansiedeln. Darüber hinaus ist die Beseitigung von Spinnenweben auch nicht zuvorderst darauf gerichtet, Stürze zu vermeiden. Hier hat sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das der Beklagte nicht einzustehen hat.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2009, Az.: 7 U 58/09

Stephan C.
21.09.2009 13:25
Gast
allgemeines Lebensrisiko

das ist ja wirklich sehr diplomatisch formuliert

Hagakure
28.09.2009 8:17
Gast
Leitsätze

1. Einer älteren Frau steht kein Anspruch gegen den deutschen Wetterdienst (bzw die beklagte Bundesrepublik) dahingehend zu, daß die Bezeichnung einer Schönwetterperiode mit „Altweibersommer“ in für die Medien gefertigten Wetterberichten zu unterlassen wäre. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.

2. Die Personengruppe „alte Frau“ ist nicht beleidigungsfähig, denn sie ist nicht klar umgrenzt und bestimmt.

LG Darmstadt NJW 1990, 1997