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Thema: "Also das Urteil gefällt mir wirklich"
http://juris.bundesgerichtsho...m&pm_nummer=0058/11
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die in der Pressemitteilung Nr. 22/2011 für den 12. April 2011 angekündigten Verhandlungstermine zum Erwerb von "Lehman-Zertifikaten" aufgehoben, weil die beklagte Sparkasse in beiden Fällen ihre Revision zurückgenommen hat. Damit sind die Berufungsurteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit denen die Beklagte zum Schadensersatz verurteilt wurde, rechtskräftig. In beiden Urteilen hat das Berufungsgericht eine Beratungspflichtverletzung der beklagten Sparkasse insoweit verneint, als diese die jeweiligen Anleger nicht auf eine mögliche Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) oder Garantiegeberin (Lehman Brothers Holdings Inc.) hingewiesen hat, da angesichts der positiven Ratingnoten kein Zweifel an deren Zahlungsfähigkeit habe aufkommen müssen. Einen Beratungsfehler der Beklagten hat das Berufungsgericht jedoch darin gesehen, dass sie in den jeweiligen Beratungsgesprächen ihren Kunden die Risikostruktur der konkret empfohlenen Zertifikate - "TwinWin-Zertifikat 8/2007" und "DAX-Kupon-Zertifikat 3/2008" - nicht umfassend dargestellt hat.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die in der Pressemitteilung Nr. 22/2011 für den 12. April 2011 angekündigten Verhandlungstermine zum Erwerb von "Lehman-Zertifikaten" aufgehoben, weil die beklagte Sparkasse in beiden Fällen ihre Revision zurückgenommen hat. Damit sind die Berufungsurteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit denen die Beklagte zum Schadensersatz verurteilt wurde, rechtskräftig. In beiden Urteilen hat das Berufungsgericht eine Beratungspflichtverletzung der beklagten Sparkasse insoweit verneint, als diese die jeweiligen Anleger nicht auf eine mögliche Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) oder Garantiegeberin (Lehman Brothers Holdings Inc.) hingewiesen hat, da angesichts der positiven Ratingnoten kein Zweifel an deren Zahlungsfähigkeit habe aufkommen müssen. Einen Beratungsfehler der Beklagten hat das Berufungsgericht jedoch darin gesehen, dass sie in den jeweiligen Beratungsgesprächen ihren Kunden die Risikostruktur der konkret empfohlenen Zertifikate - "TwinWin-Zertifikat 8/2007" und "DAX-Kupon-Zertifikat 3/2008" - nicht umfassend dargestellt hat.
Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, daß sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen läßt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen. Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet.
BGH, Urteil vom 02.11.1966, IV ZR 239/65 (NJW 1967, 1078)
Dass musste wieder einmal gesagt werden ... ...
BGH, Urteil vom 02.11.1966, IV ZR 239/65 (NJW 1967, 1078)
Dass musste wieder einmal gesagt werden ... ...
Sex in der Kirche: Polizist verliert Beamtenstatus
Alles andere als andächtig war es am Silvestermorgen 2010 in der barocken Pfarrkirche im oberbayerischen Rennertshofen zugegangen. Ein damals 26 Jahre alter Polizist hatte sich auf der Empore der schönen Kirche während eines Rosenkranz-Gebetes lautstark mit seiner Freundin vergnügt.
...
-----> http://www.sueddeutsche.de/ba...tenstatus-1.1094847
Alles andere als andächtig war es am Silvestermorgen 2010 in der barocken Pfarrkirche im oberbayerischen Rennertshofen zugegangen. Ein damals 26 Jahre alter Polizist hatte sich auf der Empore der schönen Kirche während eines Rosenkranz-Gebetes lautstark mit seiner Freundin vergnügt.
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-----> http://www.sueddeutsche.de/ba...tenstatus-1.1094847
Das durch die Stadt Schwerin ausgesprochene Verbot von Wahlwerbung in der Schweriner Innenstadt ist unzulässig.
Wahlen sind für einen demokratischen Staat konstituierend; insofern kommt auch dem damit verbundenen grundgesetzlichen Anspruch der politischen Parteien auf Wahlwerbung gesteigerte Bedeutung. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, Wahlwerbung im öffentlichen Straßenraum einzuschränken. Die von der Stadt Schwerin dafür angeführten Gründe, insbesondere solche des Tourismus, rechtfertigen jedoch nicht das verhängte umfassende Wahlwerbeverbot.
VG SN, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 7 B 317/11 (noch nicht rechtskräftig)
tja, man hat es eigentlich kommen sehen ... nur die stadt nicht ...
Wahlen sind für einen demokratischen Staat konstituierend; insofern kommt auch dem damit verbundenen grundgesetzlichen Anspruch der politischen Parteien auf Wahlwerbung gesteigerte Bedeutung. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, Wahlwerbung im öffentlichen Straßenraum einzuschränken. Die von der Stadt Schwerin dafür angeführten Gründe, insbesondere solche des Tourismus, rechtfertigen jedoch nicht das verhängte umfassende Wahlwerbeverbot.
VG SN, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 7 B 317/11 (noch nicht rechtskräftig)
tja, man hat es eigentlich kommen sehen ... nur die stadt nicht ...
In Rostock ist man noch unschlüssig, ob jemand klagt, hier hat die FDP anders gestimmt als in SN
Dagegen waren die Grünen und die LInke für die Plakatierung bzw. ging es darum, dass eben nur bestimmte Bereiche werbefrei sein sollen...
Dagegen waren die Grünen und die LInke für die Plakatierung bzw. ging es darum, dass eben nur bestimmte Bereiche werbefrei sein sollen...
Die Wortmarke "Ficken" betreffend die Waren Nizza Klassen ... ist nicht sittenwidrig und daher eintragungsfähig.
Bei Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs ist die angemeldete Marke, die ihrem Wortsinn nach eine derbe Bezeichnung zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs darstellt, noch eintragungsfähig. Sie kann zwar, was auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, kaum den Anforderungen des guten Geschmacks genügen. Dieser Umstand für sich betrachtet ist jedoch für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG regelmäßig nicht ausreichend, weil eine ästhetische Prüfung auf die Anforderungen des guten Geschmacks nicht Gegenstand des markenrechtlichen Eintragungsverfahrens sein kann (…). Die angemeldete Marke verletzt hingegen nach Ansicht des Senats das durch die fortschreitende Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral beeinflusste Scham- und Sittlichkeitsempfinden des Allgemeinverkehrs, an den sich die beanspruchten Waren wenden, nicht in völlig unerträglicher Art und Weise.
Anhaltspunkte dafür, dass das Zeichen jedoch in Verbindung mit den beanspruchten Waren geeignet wäre, das Scham- und Sittlichkeitsempfinden eines erheblichen Teils der durch sie angesprochenen durchschnittlichen allgemeinen Endverbraucher in völlig unerträglicher Art und Weise zu verletzen, sind dem Senat im Rahmen seiner Recherche nicht bekannt geworden. Deren Ergebnisse zeichnen vielmehr ein anderes Bild: Bereits die Markenstelle hat darauf hingewiesen, dass das angemeldete Markenwort im “DUDEN” verzeichnet ist (…). Dem der Vulgärsprache entstammenden Markenwort bedienen sich Kommunizierende aus den verschiedensten gesellschaftlichen Schichten und Altersklassen: Es ist Bestandteil einer Reihe von Titeln auf deutschen Bühnen gespielter Theaterstücke sowie mehrerer Film- und Buchtitel.
Bundespatentgericht, Beschl. v. 03.08.2011, Az.: 26 W (pat) 116/10
Bei Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs ist die angemeldete Marke, die ihrem Wortsinn nach eine derbe Bezeichnung zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs darstellt, noch eintragungsfähig. Sie kann zwar, was auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, kaum den Anforderungen des guten Geschmacks genügen. Dieser Umstand für sich betrachtet ist jedoch für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG regelmäßig nicht ausreichend, weil eine ästhetische Prüfung auf die Anforderungen des guten Geschmacks nicht Gegenstand des markenrechtlichen Eintragungsverfahrens sein kann (…). Die angemeldete Marke verletzt hingegen nach Ansicht des Senats das durch die fortschreitende Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral beeinflusste Scham- und Sittlichkeitsempfinden des Allgemeinverkehrs, an den sich die beanspruchten Waren wenden, nicht in völlig unerträglicher Art und Weise.
Anhaltspunkte dafür, dass das Zeichen jedoch in Verbindung mit den beanspruchten Waren geeignet wäre, das Scham- und Sittlichkeitsempfinden eines erheblichen Teils der durch sie angesprochenen durchschnittlichen allgemeinen Endverbraucher in völlig unerträglicher Art und Weise zu verletzen, sind dem Senat im Rahmen seiner Recherche nicht bekannt geworden. Deren Ergebnisse zeichnen vielmehr ein anderes Bild: Bereits die Markenstelle hat darauf hingewiesen, dass das angemeldete Markenwort im “DUDEN” verzeichnet ist (…). Dem der Vulgärsprache entstammenden Markenwort bedienen sich Kommunizierende aus den verschiedensten gesellschaftlichen Schichten und Altersklassen: Es ist Bestandteil einer Reihe von Titeln auf deutschen Bühnen gespielter Theaterstücke sowie mehrerer Film- und Buchtitel.
Bundespatentgericht, Beschl. v. 03.08.2011, Az.: 26 W (pat) 116/10
Der Anspruch auf Erholungsurlaub von Arbeitnehmern erlischt mit deren Tod. Daher ist der nicht genommene Resturlaub nicht an die Erben auszuzahlen.
BAG, Urteil vom 20.09.2011, 9 AZR 416/10
aber schon beeindruckend, wie man sich mit einer solchen Klage bis zum BAG hochklagen kann ...
BAG, Urteil vom 20.09.2011, 9 AZR 416/10
aber schon beeindruckend, wie man sich mit einer solchen Klage bis zum BAG hochklagen kann ...