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Thema: "Also das Urteil gefällt mir wirklich"
das is uns schon viel länger sehr wichtig. da kommt so´n selbsternannter philosoph daher, schon stehts inne zeitung.
das eis und der arbeitsunfall
„Die hier in Frage stehende Verrichtung - das Eisessen - ist … nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. … Der Vorgang der Nahrungsaufnahme ist grundsätzlich unversichert. Von diesem Grundsatz sind lediglich Ausnahmen zu machen, wenn die Nahrungsaufnahme zur Wiedererlangung der Arbeitskraft erforderlich ist oder sie aus betrieblichen Gründen besonders schnell erfolgen muss und der Unfall auf das hastige Essen zurückzuführen ist … Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Verzehr des Eises war zur Wiedererlangung der Arbeitskraft nicht erforderlich … Die Nahrungsaufnahme musste auch nicht aus betrieblichen Gründen besonders schnell erfolgen. Der Kläger hat das Eis mit besonderer Beschleunigung gegessen, weil er in den Zug einsteigen wollte und der Verzehr von Speiseeis im Zug nicht gestattet ist. Hierbei handelt es sich um einen Grund, der erkennbar nicht betrieblicher Natur ist, denn ersteht in keinem Zusammenhang mit den geschäftlichen Abläufen im Unternehmen des Klägers“.
SozG Berlin, Gerichtsbescheid vom 21.10.2011, S 98 U 178/10
„Die hier in Frage stehende Verrichtung - das Eisessen - ist … nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. … Der Vorgang der Nahrungsaufnahme ist grundsätzlich unversichert. Von diesem Grundsatz sind lediglich Ausnahmen zu machen, wenn die Nahrungsaufnahme zur Wiedererlangung der Arbeitskraft erforderlich ist oder sie aus betrieblichen Gründen besonders schnell erfolgen muss und der Unfall auf das hastige Essen zurückzuführen ist … Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Verzehr des Eises war zur Wiedererlangung der Arbeitskraft nicht erforderlich … Die Nahrungsaufnahme musste auch nicht aus betrieblichen Gründen besonders schnell erfolgen. Der Kläger hat das Eis mit besonderer Beschleunigung gegessen, weil er in den Zug einsteigen wollte und der Verzehr von Speiseeis im Zug nicht gestattet ist. Hierbei handelt es sich um einen Grund, der erkennbar nicht betrieblicher Natur ist, denn ersteht in keinem Zusammenhang mit den geschäftlichen Abläufen im Unternehmen des Klägers“.
SozG Berlin, Gerichtsbescheid vom 21.10.2011, S 98 U 178/10
Die heißen Weihnachten ...
Ein Mann war am Morgen des 1. Weihnachtstages im Jahr 1997 aufgestanden und hatte als erste Handlung die Kerzen an einem Adventskranz im Wohnzimmer angezündet. Der Mann ging dann in die Küche und bereitete das Frühstück für sich und seine Lebensgefährtin. Nachdem er sich nach dem Adventskranz umgesehen hatte, ging er ins Schlafzimmer und wollte seine Lebensgefährtin wecken. Doch dort wurde er aufgehalten.
Erst einige Zeit später verließ er das Schlafzimmer und bemerkte sofort Rauchschwaden und Brandgeruch. Verursacher war der inzwischen in Brand geratene Adventskranz. Der brennende Kranz verursachte einen Schaden von 64.329,38 DM. Die Hausratversicherung weigerte sich, diese Kosten zu übernehmen. Schließlich sei der Schaden durch die grobe Fahrlässigkeit des Versicherten entstanden. Der Versicherte zog vor Gericht und war sowohl vor dem Landgericht Mönchengladbach als auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit seiner Klage erfolgreich.
Aus den Urteilsgründen:
Es steht nicht fest, daß der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG herbeigeführt hat.
Der Kläger hat den Versicherungsfall zwar durch sein Verhalten herbeigeführt, denn er hat den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der versicherten Gefahr deutlich unterschritten, indem er den Adventskranz, der zum Zeitpunkt des Schadensfalls bereits vier Wochen alt und ausgetrocknet war, über längere Zeit unbeaufsichtigt hat brennen lassen.
Mit der Feststellung des danach zu bejahenden objektiv groben Pflichtverstoßes geht im Rahmen des § 61 VVG aber nicht zwangsläufig die Feststellung eines in subjektiver Hinsicht gleich schwerwiegenden Schuldvorwurfs einher. Vielmehr muß selbständig festgestellt werden, daß dem Versicherungsnehmer ein unentschuldbares Fehlverhalten auch persönlich vorzuwerfen ist, also in subjektiver Hinsicht ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit erheblich gesteigertes Verschulden vorgelegen hat, das als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist.
Ein Mann war am Morgen des 1. Weihnachtstages im Jahr 1997 aufgestanden und hatte als erste Handlung die Kerzen an einem Adventskranz im Wohnzimmer angezündet. Der Mann ging dann in die Küche und bereitete das Frühstück für sich und seine Lebensgefährtin. Nachdem er sich nach dem Adventskranz umgesehen hatte, ging er ins Schlafzimmer und wollte seine Lebensgefährtin wecken. Doch dort wurde er aufgehalten.
Erst einige Zeit später verließ er das Schlafzimmer und bemerkte sofort Rauchschwaden und Brandgeruch. Verursacher war der inzwischen in Brand geratene Adventskranz. Der brennende Kranz verursachte einen Schaden von 64.329,38 DM. Die Hausratversicherung weigerte sich, diese Kosten zu übernehmen. Schließlich sei der Schaden durch die grobe Fahrlässigkeit des Versicherten entstanden. Der Versicherte zog vor Gericht und war sowohl vor dem Landgericht Mönchengladbach als auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit seiner Klage erfolgreich.
Aus den Urteilsgründen:
Es steht nicht fest, daß der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG herbeigeführt hat.
Der Kläger hat den Versicherungsfall zwar durch sein Verhalten herbeigeführt, denn er hat den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der versicherten Gefahr deutlich unterschritten, indem er den Adventskranz, der zum Zeitpunkt des Schadensfalls bereits vier Wochen alt und ausgetrocknet war, über längere Zeit unbeaufsichtigt hat brennen lassen.
Mit der Feststellung des danach zu bejahenden objektiv groben Pflichtverstoßes geht im Rahmen des § 61 VVG aber nicht zwangsläufig die Feststellung eines in subjektiver Hinsicht gleich schwerwiegenden Schuldvorwurfs einher. Vielmehr muß selbständig festgestellt werden, daß dem Versicherungsnehmer ein unentschuldbares Fehlverhalten auch persönlich vorzuwerfen ist, also in subjektiver Hinsicht ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit erheblich gesteigertes Verschulden vorgelegen hat, das als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist.
Sie, die Versicherung, hat die Einlassung des Klägers, er habe sich nur kurz ins Schlafzimmer begeben wollen, um seine Lebensgefährtin zu wecken, nicht entkräften können. Unwidersprochen ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Kläger nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der “körperlichen Reize” seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht habe. Für die Darstellung des Klägers, von seiner Lebensgefährtin ungeplant abgelenkt worden zu sein, spricht im übrigen, daß er unstreitig den Frühstückskaffee bereits zubereitet hatte, als er sich in das Schlafzimmer begab. Sein Verhalten erscheint danach zwar fahrlässig, aber – unabhängig davon ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte – nicht in einem Ausmaß schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre.
OLG Düsseldorf vom 21.09.1999 (AZ: 4 U 182/98)
OLG Düsseldorf vom 21.09.1999 (AZ: 4 U 182/98)
Polizeilich abgehörte Selbstgespräche können selbst dann in einem Strafprozess unverwertbar sein, wenn der Abgehörte in dem Selbstgespräch einen Mord offenbart. Es besteht ein Beweisverwertungsverbot, das sich unmittelbar aus der Verfassung ergibt. Denn mit der heimlichen Aufzeichnung und Verwertung des nichtöffentlich geführten Selbstgesprächs ist ein Eingriff in den nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit verbunden.
BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 – 2 StR 509/10
sauber subsumiert
BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 – 2 StR 509/10
sauber subsumiert
jaja.. die diskussion brauchen wir hier auch nicht wieder aufleben lassen.. das endet sowieso wieder nur in unbeherrschten ausbrüchen die zivilisierten Menschen nicht gut zu gesicht stehen
so siehst du das vielleicht. schlimm genug, das dieses thema allgegenwärtig ist. da hilft monkey buisness nicht weiter.
Na, mal sehn, ob zumindest in diesem Fall ein härteres Urteil gesprochen wird.
http://www.ostsee-zeitung.de/...ram=news&id=3336891
http://www.ostsee-zeitung.de/...ram=news&id=3336891
es wird ein der rechtslage entsprechendes urteil gefällt werden ...
und jetzt wieder zu urteilen an sich
und jetzt wieder zu urteilen an sich
Thema Abmahnung bei Filesharing:
In einem jetzt veröffentlichten bemerkenswerten Beschluss vom 14.11.2011 (Aktenzeichen I–20 W 132/11) stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass eine von der Hamburger Kanzlei Rasch verschickte Abmahnung zu pauschal verfasst und daher unwirksam ist. Sie ist als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung anzusehen, für die keinerlei Abmahngebühren verlangt werden könne.
https://www.wbs-law.de/abmahn...i-20-w-13211-19029/
In einem jetzt veröffentlichten bemerkenswerten Beschluss vom 14.11.2011 (Aktenzeichen I–20 W 132/11) stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass eine von der Hamburger Kanzlei Rasch verschickte Abmahnung zu pauschal verfasst und daher unwirksam ist. Sie ist als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung anzusehen, für die keinerlei Abmahngebühren verlangt werden könne.
https://www.wbs-law.de/abmahn...i-20-w-13211-19029/
bemerkenswert ist der beschluss allein deshalb, weil das olg meint, die abmahnkosten seien kein zurechenbarer schaden und würden deshalb auch keinen schadensersatzanspruch auslösen.
die unsubstantiiertheit des klägerischen vorbringens ist insoweit nur eine petitesse.
die unsubstantiiertheit des klägerischen vorbringens ist insoweit nur eine petitesse.
Unterdessen sieht die Staatsanwaltschaft Hannover keinen Anlass, Verunglimpfungsanzeigen einiger Bürger gegen den Fraktionschef der niedersächsischen Grünen wegen Vorwürfen gegen Bundespräsident Christian Wulff (CDU) nachzugehen. Dieser hatte Wulff im Zuge der Kredit- und Medienaffäre öffentlich als "Lügner" bezeichnet. Der Paragraf lasse sich auf die Äußerung Wenzels aber nicht anwenden,sagte die Sprecherin der Staatsanwaltschaft. Wenzels Bemerkung zu Wulff sei durch das im Grundgesetz festgeschriebene Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
Juristen erklären das Internet:
F: Worum handelt es sich bei dem so genannten World Wide Web (WWW)?
A: Es antwortet LG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.1997 - 34 O 191/96, GRUR 1998, 159:
Bei diesem handelt es sich um ein auf dem Internet fußendes Programm, in dem sich Unternehmen, Institutionen und Privatpersonen mit Informationen, Werbung usw. in optischen und akustischen Darstellungen präsentieren können.
F: Was ist ein FTP-Server?
A: Es antwortet LG Braunschweig, Urteil vom 21.7.2003 - 6 KLs 1/03, rechtskräftig, CR 2003, 801:
FTP-Server sind Systeme, in denen gecrackte, also nach Überwindung des Vervielfältigungsschutzes kopierte, Software geladen ist.
F: Woraus bestehen Daten auf einer Festplatte?
A: Es antwortet LG Koblenz, NJW 1996, 2662:
Elektronische Daten ... bestehen - unabhängig davon, ob sie sich lediglich im Arbeitsspeicher befinden oder auf einem Datenträger wie Diskette/Festplatte o.ä. gespeichert sind - aus elektrischer Spannung und unterfallen daher nicht dem sachenrechtlichen Sachbegriff.
F: Meine Computerprogramme nehmen auf mich keine Rücksicht, woran kann das liegen?
A: Es antwortet Brox, Hans, Besonderes Schuldrecht, Rn. 106a:
Standardsoftware sind solche Computerprogramme, die für eine Vielzahl von Anwendern entwickelt wurden, ohne auf die speziellen Bedürfnisse einzelner Rücksicht zu nehmen.
F: Womit bearbeitet man Homepages?
A: Es antwortet LG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2000, Az. 2a O 106/00:
Zur Bearbeitung von Homepages werden FTP-Programme benötigt.
F: Was ist der Unterschied zwischen einer Festplatte und einer Harddisk?
A: Es antwortet Liesching, Marc, Das neue Jugendschutzgesetz, NJW 2002, 3281 (3283):
[...] Harddisks - ohne besonderen Aufwand zu entnehmende und transportable Festplatten [...]
F: Worum handelt es sich bei dem so genannten World Wide Web (WWW)?
A: Es antwortet LG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.1997 - 34 O 191/96, GRUR 1998, 159:
Bei diesem handelt es sich um ein auf dem Internet fußendes Programm, in dem sich Unternehmen, Institutionen und Privatpersonen mit Informationen, Werbung usw. in optischen und akustischen Darstellungen präsentieren können.
F: Was ist ein FTP-Server?
A: Es antwortet LG Braunschweig, Urteil vom 21.7.2003 - 6 KLs 1/03, rechtskräftig, CR 2003, 801:
FTP-Server sind Systeme, in denen gecrackte, also nach Überwindung des Vervielfältigungsschutzes kopierte, Software geladen ist.
F: Woraus bestehen Daten auf einer Festplatte?
A: Es antwortet LG Koblenz, NJW 1996, 2662:
Elektronische Daten ... bestehen - unabhängig davon, ob sie sich lediglich im Arbeitsspeicher befinden oder auf einem Datenträger wie Diskette/Festplatte o.ä. gespeichert sind - aus elektrischer Spannung und unterfallen daher nicht dem sachenrechtlichen Sachbegriff.
F: Meine Computerprogramme nehmen auf mich keine Rücksicht, woran kann das liegen?
A: Es antwortet Brox, Hans, Besonderes Schuldrecht, Rn. 106a:
Standardsoftware sind solche Computerprogramme, die für eine Vielzahl von Anwendern entwickelt wurden, ohne auf die speziellen Bedürfnisse einzelner Rücksicht zu nehmen.
F: Womit bearbeitet man Homepages?
A: Es antwortet LG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2000, Az. 2a O 106/00:
Zur Bearbeitung von Homepages werden FTP-Programme benötigt.
F: Was ist der Unterschied zwischen einer Festplatte und einer Harddisk?
A: Es antwortet Liesching, Marc, Das neue Jugendschutzgesetz, NJW 2002, 3281 (3283):
[...] Harddisks - ohne besonderen Aufwand zu entnehmende und transportable Festplatten [...]