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Thema: "Also das Urteil gefällt mir wirklich"
Quelle: http://www.physiologus.de/urteil.htm
(hier mal was historisch-lustiges für uns, aber sicher nicht für den Verurteilten)
Der Gerichtshof erklärt Robert François Damiens schuldig und überführt des Verbrechens der Majestätsbeleidigung für den schändlichen und verabscheuungswürdigen, an der Person des Königs begangenen Vatermord und verurteilt dafür genannten Damiens, Buße zu tun vor der Hauptpforte der Kirche von Paris, wohin er geführt werden soll in einem Karren, nackt bis auf das Hemde, eine brennende Wachskerze von zwei Pfund Schwere in der Hand; und dort soll er auf den Knien sagen und erklären, daß er schändlicher- und verräterischerweise den besagten schändlichen und verabscheuungswürdigen Vatermord begangen und den König durch einen Messerstich in die rechte Seite verwundet hat, was er bereut und wofür er Gott, den König und die Gerechtigkeit um Verzeihung bittet; wenn dies geschehen, soll er in besagtem Karren auf den Grèveplatz geführt und auf einem Schafott, das dort aufgerichtet sein wird, an Brust, Armen, Schenkeln und Waden mit glühenden Zangen gerissen werden; seine rechte Hand, das Messer, mit dem er den besagten Mord begangen hat, haltend, soll an Schwefelfeuer verbrannt werden; und in die Stellen, an denen er mit Zangen gerissen, soll geschmolzenes Blei, siedendes Öl und brennendes Pechharz, Wachs und geschmolzener Schwefel zusammen gegossen und darauf sein Körper von vier Pferden auseinandergerissen, Glieder und Rumpf dem Feuer übergeben, zu Asche verbrannt und letztere in alle Winde geworfen werden. Wir erklären seine Güter, bewegliche und unbewegliche, wo sie auch seien, zu Nutzen des Königs konfisziert. Befehlen, daß vor besagter Hinrichtung besagter Damiens auf die gewöhnliche und außergewöhnliche Folter gebracht werde, damit er seine Mitschuldigen bekenne. Befehlen, daß das Haus, in dem er geboren, niedergerissen werde, ohne daß jemals in Zukunft auf demselben Grunde ein anderes Gebäude errichtet werden dürfe. So geschehen im Parlament vor versammelter großer Kammer, am 26. März 1757.
Richard. - Henry Sanson, Tagebücher der Henker von Paris. 1685 - 1847
(hier mal was historisch-lustiges für uns, aber sicher nicht für den Verurteilten)
Der Gerichtshof erklärt Robert François Damiens schuldig und überführt des Verbrechens der Majestätsbeleidigung für den schändlichen und verabscheuungswürdigen, an der Person des Königs begangenen Vatermord und verurteilt dafür genannten Damiens, Buße zu tun vor der Hauptpforte der Kirche von Paris, wohin er geführt werden soll in einem Karren, nackt bis auf das Hemde, eine brennende Wachskerze von zwei Pfund Schwere in der Hand; und dort soll er auf den Knien sagen und erklären, daß er schändlicher- und verräterischerweise den besagten schändlichen und verabscheuungswürdigen Vatermord begangen und den König durch einen Messerstich in die rechte Seite verwundet hat, was er bereut und wofür er Gott, den König und die Gerechtigkeit um Verzeihung bittet; wenn dies geschehen, soll er in besagtem Karren auf den Grèveplatz geführt und auf einem Schafott, das dort aufgerichtet sein wird, an Brust, Armen, Schenkeln und Waden mit glühenden Zangen gerissen werden; seine rechte Hand, das Messer, mit dem er den besagten Mord begangen hat, haltend, soll an Schwefelfeuer verbrannt werden; und in die Stellen, an denen er mit Zangen gerissen, soll geschmolzenes Blei, siedendes Öl und brennendes Pechharz, Wachs und geschmolzener Schwefel zusammen gegossen und darauf sein Körper von vier Pferden auseinandergerissen, Glieder und Rumpf dem Feuer übergeben, zu Asche verbrannt und letztere in alle Winde geworfen werden. Wir erklären seine Güter, bewegliche und unbewegliche, wo sie auch seien, zu Nutzen des Königs konfisziert. Befehlen, daß vor besagter Hinrichtung besagter Damiens auf die gewöhnliche und außergewöhnliche Folter gebracht werde, damit er seine Mitschuldigen bekenne. Befehlen, daß das Haus, in dem er geboren, niedergerissen werde, ohne daß jemals in Zukunft auf demselben Grunde ein anderes Gebäude errichtet werden dürfe. So geschehen im Parlament vor versammelter großer Kammer, am 26. März 1757.
Richard. - Henry Sanson, Tagebücher der Henker von Paris. 1685 - 1847
Quelle: http://www.physiologus.de/urteil.htm
Im Namen des Volkes. Der Angeklagte wird wegen fortgesetzter Beleidigung zu einer Geldstrafe von acht Tagessätzen zu je dreißig DM verurteilt, im übrigen freigesprochen. Gründe: Der Angeklagte hat zu seinem Leidwesen mit seiner Sexualität ab und zu Probleme. In der Nacht vom 17. zum 18. November 1982 begab er sich in den Tiergarten und zeigte dort der Marion Brand und der Sabine Brecht, die dort als Prostituierte auf Kundschaft warteten, sein steifes Glied. Als die beiden zu ihm sagten, er solle "abhauen" und sie nicht in ihrem sogenannten Gewerbe stören, beschimpfte er sie mit den Worten Hure und Miststück.
Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt in der Hauptverhandlung glaubhaft zugegeben. Die Staatsanwaltschaft hat ihn als fortgesetzte Beleidigung nach § 185 und als fortgesetzte exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB anzusehen. Richtig ist, dass die Ausdrücke, die der Angeklagte verwendete, beleidigend sind, auch das Wort Hure, weil 'Hure' zwar eigentlich nichts anderes bedeutet als Prostituierte, heute aber nur noch als Schimpfwort gebraucht wird. Der Tatbestand des § 183 StGB ist jedoch nicht erfüllt. Normalerweise hätte sich der Angeklagte durch seine Handlung schon als Exhibitionist strafbar gemacht, denn seine Handlung ist durchaus geeignet, bei den Betrachtern Abscheu und Ekel hervorzurufen oder zumindest das Schamgefühl zu verletzen... Bei Prostituierten, nachts im Tiergarten, liegt das aber anders. Von steifen Gliedern sind sie in ihrem seelischen Befinden nicht zu beeinträchtigen, im Gegenteil: so etwas gehört als wesentlicher Bestandteil zu ihrem Gewerbe... Für die Beleidigung genügt eine kleine Geldstrafe, auch schon deshalb, weil der Angeklagte wegen der Tat bereits andere erhebliche Nachteile gehabt hat. Er wurde nämlich, wie er in der Hauptverhandlung glaubhaft gesagt hat, von einem Mann, vermutlich von dem Zuhälter der einen Prostituierten, mörderisch verprügelt. Warnstädt. - Rüdiger Warnstädt, Recht so. 80 originale Strafurteile aus dem Kriminalgericht Moabit. Verlag das Neue Berlin, Berlin 2003
Im Namen des Volkes. Der Angeklagte wird wegen fortgesetzter Beleidigung zu einer Geldstrafe von acht Tagessätzen zu je dreißig DM verurteilt, im übrigen freigesprochen. Gründe: Der Angeklagte hat zu seinem Leidwesen mit seiner Sexualität ab und zu Probleme. In der Nacht vom 17. zum 18. November 1982 begab er sich in den Tiergarten und zeigte dort der Marion Brand und der Sabine Brecht, die dort als Prostituierte auf Kundschaft warteten, sein steifes Glied. Als die beiden zu ihm sagten, er solle "abhauen" und sie nicht in ihrem sogenannten Gewerbe stören, beschimpfte er sie mit den Worten Hure und Miststück.
Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt in der Hauptverhandlung glaubhaft zugegeben. Die Staatsanwaltschaft hat ihn als fortgesetzte Beleidigung nach § 185 und als fortgesetzte exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB anzusehen. Richtig ist, dass die Ausdrücke, die der Angeklagte verwendete, beleidigend sind, auch das Wort Hure, weil 'Hure' zwar eigentlich nichts anderes bedeutet als Prostituierte, heute aber nur noch als Schimpfwort gebraucht wird. Der Tatbestand des § 183 StGB ist jedoch nicht erfüllt. Normalerweise hätte sich der Angeklagte durch seine Handlung schon als Exhibitionist strafbar gemacht, denn seine Handlung ist durchaus geeignet, bei den Betrachtern Abscheu und Ekel hervorzurufen oder zumindest das Schamgefühl zu verletzen... Bei Prostituierten, nachts im Tiergarten, liegt das aber anders. Von steifen Gliedern sind sie in ihrem seelischen Befinden nicht zu beeinträchtigen, im Gegenteil: so etwas gehört als wesentlicher Bestandteil zu ihrem Gewerbe... Für die Beleidigung genügt eine kleine Geldstrafe, auch schon deshalb, weil der Angeklagte wegen der Tat bereits andere erhebliche Nachteile gehabt hat. Er wurde nämlich, wie er in der Hauptverhandlung glaubhaft gesagt hat, von einem Mann, vermutlich von dem Zuhälter der einen Prostituierten, mörderisch verprügelt. Warnstädt. - Rüdiger Warnstädt, Recht so. 80 originale Strafurteile aus dem Kriminalgericht Moabit. Verlag das Neue Berlin, Berlin 2003
... und wer noch nicht genug hat, dann unbedingt hier reinschauen:
http://www.finanztip.de/tip/r...gerichtsurteile.htm
http://www.finanztip.de/tip/r...gerichtsurteile.htm
http://www.juris.de/jportal/p...Fzeigenachricht.jsp
Fristlose Kündigung wegen Vergleichs mit Zuständen "wie im Dritten Reich"
Das Hessische LArbG hat entschieden, dass die fristlose Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber in öffentlicher Sitzung erklärt "er lüge wie gedruckt; wie er mit Menschen umgehe, da komme er – der Mitarbeiter – sich vor wie im Dritten Reich" gerechtfertigt ist.
Hintergrund des Rechtsstreits war, dass ein 47-jähriger Fahrzeugführer nach mehr als 30-jähriger Beschäftigung gegen seinen Arbeitgeber wegen einer ihm ausgesprochenen Kündigung Klage erhoben hatte. Im Termin vor dem Arbeitsgericht am 20.02.2007 äußerte er in Anwesenheit des Arbeitgebers und seiner Prozessbevollmächtigten: "Die Beklagte lügt wie gedruckt. Wie sie mit Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich". Einer Aufforderung des Kammervorsitzenden, den Saal zu verlassen oder sachlich weiter zu verhandeln, folgte der Mitarbeiter nicht. Der Arbeitgeber nahm die Äußerung zum Anlass, dem Mitarbeiter Ende Februar 2007 erneut fristlos zu kündigen.
Das Arbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Auch das Hessische LArbG hielt die Kündigung für wirksam.
Nach Auffassung des Gerichts können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter oder Repräsentanten eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit werde regelmäßig zurücktreten müssen, wenn sich die Äußerungen als Angriff auf die Menschenwürde oder als eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung darstellten.
Der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen bilde in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung. Die Gleichsetzung noch so umstrittener betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn handelnden Menschen mit dem vom Nationalsozialismus begangenen Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, stelle eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen und zugleich eine Verharmlosung des in der Zeit des Faschismus begangenen Unrechtes und eine Verhöhnung seiner Opfer dar.
Fristlose Kündigung wegen Vergleichs mit Zuständen "wie im Dritten Reich"
Das Hessische LArbG hat entschieden, dass die fristlose Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber in öffentlicher Sitzung erklärt "er lüge wie gedruckt; wie er mit Menschen umgehe, da komme er – der Mitarbeiter – sich vor wie im Dritten Reich" gerechtfertigt ist.
Hintergrund des Rechtsstreits war, dass ein 47-jähriger Fahrzeugführer nach mehr als 30-jähriger Beschäftigung gegen seinen Arbeitgeber wegen einer ihm ausgesprochenen Kündigung Klage erhoben hatte. Im Termin vor dem Arbeitsgericht am 20.02.2007 äußerte er in Anwesenheit des Arbeitgebers und seiner Prozessbevollmächtigten: "Die Beklagte lügt wie gedruckt. Wie sie mit Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich". Einer Aufforderung des Kammervorsitzenden, den Saal zu verlassen oder sachlich weiter zu verhandeln, folgte der Mitarbeiter nicht. Der Arbeitgeber nahm die Äußerung zum Anlass, dem Mitarbeiter Ende Februar 2007 erneut fristlos zu kündigen.
Das Arbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Auch das Hessische LArbG hielt die Kündigung für wirksam.
Nach Auffassung des Gerichts können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter oder Repräsentanten eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit werde regelmäßig zurücktreten müssen, wenn sich die Äußerungen als Angriff auf die Menschenwürde oder als eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung darstellten.
Der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen bilde in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung. Die Gleichsetzung noch so umstrittener betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn handelnden Menschen mit dem vom Nationalsozialismus begangenen Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, stelle eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen und zugleich eine Verharmlosung des in der Zeit des Faschismus begangenen Unrechtes und eine Verhöhnung seiner Opfer dar.
Mit einer solchen Äußerung werde regelmäßig unterstellt, dass die Mitarbeiter bei dem Arbeitgeber willfährigen Handlangern unter dem NS-Regimes gleichzusetzen sind.
Der gekündigte Mitarbeiter habe auch die Chance vertan, seine Schmähkritik auf Hinweis des Kammervorsitzenden umgehend oder wenigstens später zurückzunehmen.
Für die Gesamtabwägung sei auch von Bedeutung gewesen, dass der Kläger bereits in einem früheren Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber im Jahre 2004 das Hessische LArbG als "korrupt" beschimpft und es als "schlimmer als die Kommunisten" bezeichnet hat.
Der gekündigte Mitarbeiter habe auch die Chance vertan, seine Schmähkritik auf Hinweis des Kammervorsitzenden umgehend oder wenigstens später zurückzunehmen.
Für die Gesamtabwägung sei auch von Bedeutung gewesen, dass der Kläger bereits in einem früheren Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber im Jahre 2004 das Hessische LArbG als "korrupt" beschimpft und es als "schlimmer als die Kommunisten" bezeichnet hat.
Beim Lesen musste ich mir den Typen die ganze Zeit vorstellen: so ein unbelehrbarer cholerischer Heini.^^
und anschließend über die richter schimpfen und "androhen", man gehe bis zum bundesverfassungsgericht ...
Marke: Kotztüte (Wortmarke)
Registernummer: DE 302010065802
Anmeldetag: 26.11.2010
Inhaber: Manfred Speidel
Klasse 35: Unternehmensberatung; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellung von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers
Klasse 36: Erstellen von Steuergutachten und Steuerschätzungen
Klasse 45: Rechtsberatung
Nach § 8 Abs. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben.
Die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG sind immer in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu prüfen.
Kotztüte ist aus dem einfachen Grund als Marke eingetragen, weil die Angabe Kotztüte mit den beanspruchten Dienstleistungen (s.o.) in keinem Zusammenhang steht. Für Papiertüten (Klasse 16) würde das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung hingegen zurückweisen.
http://www.markenservice.net/...etragene-marke-ist/
nun ja ... man kann nur hoffen, dass der mandant nach der erfolgten beratung nicht selbst eine kotztüte braucht ...
Registernummer: DE 302010065802
Anmeldetag: 26.11.2010
Inhaber: Manfred Speidel
Klasse 35: Unternehmensberatung; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellung von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers
Klasse 36: Erstellen von Steuergutachten und Steuerschätzungen
Klasse 45: Rechtsberatung
Nach § 8 Abs. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben.
Die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG sind immer in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu prüfen.
Kotztüte ist aus dem einfachen Grund als Marke eingetragen, weil die Angabe Kotztüte mit den beanspruchten Dienstleistungen (s.o.) in keinem Zusammenhang steht. Für Papiertüten (Klasse 16) würde das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung hingegen zurückweisen.
http://www.markenservice.net/...etragene-marke-ist/
nun ja ... man kann nur hoffen, dass der mandant nach der erfolgten beratung nicht selbst eine kotztüte braucht ...
Nein Cheffe - nix anstößiges oder persönliches. Das ist doch wohl klar, ich habe es nur in einer Zeitschrift gelesen und wollte nicht den ganzen Text abtippen
Okay, ne Kurzvariante:
Amtsgericht Essen, AZ 9 C 109/95 vom 18.07.1995
Ein Vermieter strengt eine Räumungsklage gegen eine Mieter an, da dieser - rechtswidrig entgegen dem Mietvertrag - Bartagamen in seiner Behausung beherbergt. Erlaubt seien lediglich Zierfische und Ziervögel.
Die Tiere erschienen pünktlich zum Gerichtstermin und die Richter nahmen die Personalien auf: 30-40 cm groß, australische Echsenart.
Auch schienen die Deliquenten recht auskunftsfreudig - das Gericht norierte: Ihre Nahrung bestünde aus Insekten, Kerbeltieren, Gliederfüßern, Würmern und Blättern, wobei sie Löwenzahn bevorzugen.
Der Richter würdigte währen der Vergandlung das obsolut korrekte Verhalten der Minidrachen: Während der Verhandlung verhielten sich die Tiere völlig ruhig, nicht agressiv und liefen nicht herum. Eine Flinkheit konnte nicht festgestllt werden, weil bei einem Lebewesen, was nicht läuft, kann man kein Tempo feststellen.
Aufgrund dieser sympathischen Beamtenmenatalität und der Tatsache, daß ihr keine störende Flinkheit nachgewiesen werden konnte, entschied ein Paragraphengrzimek zugunsten des Mieters.
Vorsichtshalber bedachte das Gericht vor dem Urteilsspruch, ob es sich bei der Agame nicht doch möglicherweise um eine Ratte handeln könnte, denn die Hauptmerkmale: Kopf, Schwanz, 4 Beine - stimmten eindeutig überein. Ein fachkundiger Justizbiologe konnte diese Bedenken wie folgt zerstreuen:
"Die Abneigung , die ein der Bevölkrung gegen Ratten besteht, kann nicht mit der gegenüber Echsen gleichgesetzt werden. Die althergebrachte Furcht vor Ratten bestehe bestehe hauptsächlich auf der Gefahr der Krankheitsübertragung, da Ratten z.B. Überträger von Pest und Trichinen sind. Ferner wwerden ihre körperliche Schnelligkeit, gern auch Flinkheit genannt, und Aggresivität sowie ihre unzählige Weitervermehrung als beängstigend angesehen. All diese Gefahren bestehen bei der Bartagame nicht."
Der Vermieter verlor also anscheinend, weil die Ratte ein völlig eigenständiges Tier ist
Amtsgericht Essen, AZ 9 C 109/95 vom 18.07.1995
Ein Vermieter strengt eine Räumungsklage gegen eine Mieter an, da dieser - rechtswidrig entgegen dem Mietvertrag - Bartagamen in seiner Behausung beherbergt. Erlaubt seien lediglich Zierfische und Ziervögel.
Die Tiere erschienen pünktlich zum Gerichtstermin und die Richter nahmen die Personalien auf: 30-40 cm groß, australische Echsenart.
Auch schienen die Deliquenten recht auskunftsfreudig - das Gericht norierte: Ihre Nahrung bestünde aus Insekten, Kerbeltieren, Gliederfüßern, Würmern und Blättern, wobei sie Löwenzahn bevorzugen.
Der Richter würdigte währen der Vergandlung das obsolut korrekte Verhalten der Minidrachen: Während der Verhandlung verhielten sich die Tiere völlig ruhig, nicht agressiv und liefen nicht herum. Eine Flinkheit konnte nicht festgestllt werden, weil bei einem Lebewesen, was nicht läuft, kann man kein Tempo feststellen.
Aufgrund dieser sympathischen Beamtenmenatalität und der Tatsache, daß ihr keine störende Flinkheit nachgewiesen werden konnte, entschied ein Paragraphengrzimek zugunsten des Mieters.
Vorsichtshalber bedachte das Gericht vor dem Urteilsspruch, ob es sich bei der Agame nicht doch möglicherweise um eine Ratte handeln könnte, denn die Hauptmerkmale: Kopf, Schwanz, 4 Beine - stimmten eindeutig überein. Ein fachkundiger Justizbiologe konnte diese Bedenken wie folgt zerstreuen:
"Die Abneigung , die ein der Bevölkrung gegen Ratten besteht, kann nicht mit der gegenüber Echsen gleichgesetzt werden. Die althergebrachte Furcht vor Ratten bestehe bestehe hauptsächlich auf der Gefahr der Krankheitsübertragung, da Ratten z.B. Überträger von Pest und Trichinen sind. Ferner wwerden ihre körperliche Schnelligkeit, gern auch Flinkheit genannt, und Aggresivität sowie ihre unzählige Weitervermehrung als beängstigend angesehen. All diese Gefahren bestehen bei der Bartagame nicht."
Der Vermieter verlor also anscheinend, weil die Ratte ein völlig eigenständiges Tier ist