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Thema: "Also das Urteil gefällt mir wirklich"
Wie siehts eigentlich damit aus wenn ich angenommen Arbeitgeber wäre und von meinen Angestellten verlangen würde sich jeden Morgen im Morgenkreis zu versammeln und sich dann einmal rundrum ne schöne schelle zu geben?
nein nein nein, der arbeitgeber (zumindest ein guter) geht immer mit bestem beispiel voran und verlangt von seinen sklaven, tschuldigung, mitarbeitern nichts, was er nicht auch selbst bereit wäre zu tun..
das hat was mit autorität und atentizität zu tun..
also werde du mal liebr noch kein chef
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und verlangt von seinen sklaven, tschuldigung, mitarbeitern
wieviel jahre hast du mit deinen 27 lenzen denn in die kassen gezahlt?
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So ein Spruch hat etwas vom Schwanzvergleich
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Manche Menschen sind so dumm....
http://www.juris.de/jportal/p...Fzeigenachricht.jsp
http://www.kostenlose-urteile...ebots.news10874.htm
Einer von beiden Links sollte funktionieren.^^
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Keine Rückzahlung von "Brautgeld"
Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein von der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes so genanntes "Brautgeld" zurückgezahlt werden muss.
Die Beteiligten sind Angehörige des yezidischen Glaubens. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000 Euro. Noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung mit der damals 19-Jährigen, verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte. Die Kläger verlangten daraufhin das "Brautgeld" mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.
Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen.
Das "Brautgeld" sei nach anzuwendendem deutschem Recht nicht zurückzuzahlen. Der Anspruch könne nicht auf die behauptete Vereinbarung gestützt werden, weil dieser Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsieht, verletzte die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde.
Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dieser sei nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Diese Sperrvorschrift greife auch im vorliegenden Fall. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gewährleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolgt.
Keine Rückzahlung von "Brautgeld"
Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein von der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes so genanntes "Brautgeld" zurückgezahlt werden muss.
Die Beteiligten sind Angehörige des yezidischen Glaubens. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000 Euro. Noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung mit der damals 19-Jährigen, verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte. Die Kläger verlangten daraufhin das "Brautgeld" mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.
Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen.
Das "Brautgeld" sei nach anzuwendendem deutschem Recht nicht zurückzuzahlen. Der Anspruch könne nicht auf die behauptete Vereinbarung gestützt werden, weil dieser Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsieht, verletzte die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde.
Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dieser sei nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Diese Sperrvorschrift greife auch im vorliegenden Fall. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gewährleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolgt.
Quelle: http://www.beobachter.ch/just...icht-mehr-arbeiten/
Prostituierte muss nicht mehr arbeiten
(Text: Tinka Lazarevic)
Um die Alimente zu bezahlen, hätte ein Prostituierte ihre Arbeit ausbauen sollen - das Bundesgericht hält dieses Urteil für heikel.
Haft bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht Leuten, die Alimente nicht zahlen, obwohl sie die Mittel dazu haben oder haben könnten. Deshalb verurteilte ein Aargauer Bezirksgericht eine Prostituierte zu einer unbedingten Geldstrafe. Sie hatte zwischen 1997 und 2007 die Alimente für ihre beiden Kinder nur verspätet oder gar nicht gezahlt.
Das Gericht befand, dass die Frau durchaus ein höheres Einkommen hätte erzielen können – und daraus die Alimente wenigstens teilweise hätte zahlen sollen. Das Obergericht bestätigte das Urteil und hielt fest, die Prostituierte hätte «bei gutem Willen» mindestens 3000 Franken netto pro Monat verdienen können.
Die Art, wie ihre Leistungsfähigkeit festgelegt wurde, fand die Prostituierte willkürlich. Sie ging vor Bundesgericht und hatte Erfolg: Das höchste Gericht hält es für heikel, dass die Vorinstanz der Frau vorwarf, sie habe ihre Teilzeitarbeit im Sexgewerbe nicht ausgebaut und intensiviert. Das tangiere das Recht auf persönliche Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung.
Ferner seien ihre Drogensucht sowie ihre gesundheitlichen Probleme völlig unberücksichtigt geblieben. Deshalb sei die Feststellung, der Frau behage die Tätigkeit als Prostituierte, schlicht unhaltbar. Das Obergericht muss nun den Fall neu beurteilen.
Bundesgericht, Urteil vom 24. November 2009 (6B_730/2009
Prostituierte muss nicht mehr arbeiten
(Text: Tinka Lazarevic)
Um die Alimente zu bezahlen, hätte ein Prostituierte ihre Arbeit ausbauen sollen - das Bundesgericht hält dieses Urteil für heikel.
Haft bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht Leuten, die Alimente nicht zahlen, obwohl sie die Mittel dazu haben oder haben könnten. Deshalb verurteilte ein Aargauer Bezirksgericht eine Prostituierte zu einer unbedingten Geldstrafe. Sie hatte zwischen 1997 und 2007 die Alimente für ihre beiden Kinder nur verspätet oder gar nicht gezahlt.
Das Gericht befand, dass die Frau durchaus ein höheres Einkommen hätte erzielen können – und daraus die Alimente wenigstens teilweise hätte zahlen sollen. Das Obergericht bestätigte das Urteil und hielt fest, die Prostituierte hätte «bei gutem Willen» mindestens 3000 Franken netto pro Monat verdienen können.
Die Art, wie ihre Leistungsfähigkeit festgelegt wurde, fand die Prostituierte willkürlich. Sie ging vor Bundesgericht und hatte Erfolg: Das höchste Gericht hält es für heikel, dass die Vorinstanz der Frau vorwarf, sie habe ihre Teilzeitarbeit im Sexgewerbe nicht ausgebaut und intensiviert. Das tangiere das Recht auf persönliche Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung.
Ferner seien ihre Drogensucht sowie ihre gesundheitlichen Probleme völlig unberücksichtigt geblieben. Deshalb sei die Feststellung, der Frau behage die Tätigkeit als Prostituierte, schlicht unhaltbar. Das Obergericht muss nun den Fall neu beurteilen.
Bundesgericht, Urteil vom 24. November 2009 (6B_730/2009
Quelle: http://www.focus.de/finanzen/...hen_aid_396708.html
Die deutsche Arbeitsbehörde ist nicht verpflichtet, einem Bordell Prostituierte zu vermitteln. Laut Gerichtsurteil gebieten das die „guten Sitten“.
Langes Gesicht bei einem Bordellbetreiber aus Speyer: Das Kasseler Bundessozialgericht (BSG) stellte höchstrichterlich klar, dass die Arbeitsverwaltung keine Mitarbeiterinnen für ein Freudenhaus suchen muss. Mit dem Urteil wies das BSG am Mittwoch die Forderung des 45-Jährigen in dritter und letzter Instanz ab.
Die Bundesanstalt für Arbeit habe das Ansinnen des 45-Jährigen zu Recht abgelehnt, weil die Behörde nicht verpflichtet sei, „in diesem Bereich“ tätig zu werden. „Eine solche Handlung der öffentlichen Gewalt lässt sich nicht mit der Werteordnung des Grundgesetzes vereinbaren“, hieß es in der Urteilsbegründung (Az.: B 11 AL 11/08 R).
„Gute Sitten“ verletzt
Der Mann betreibt bereits ein Etablissement, in dem Frauen „als Selbstständige sexuelle Dienstleistungen gegenüber Dritten“ erbringen. Weil er Frauen selbst beschäftigen wollte, verlangte er vom Arbeitsamt die Vermittlung von Prostituierten aus Deutschland und anderen EU-Staaten. „Art der Tätigkeit sei die Vornahme sexueller Handlungen.“ Die Bundesrichter sahen dadurch jedoch die „guten Sitten“ verletzt.
Der Anwalt des Mannes argumentierte, Prostitution sei mittlerweile ein normales Gewerbe. Die Bundesagentur dürfe nur bei kriminellen Hintergründen die Vermittlung verweigern, ansonsten habe sein Mandant wie jeder andere Arbeitgeber auch das Recht, die Dienste der Behörde in Anspruch zu nehmen. Das gelte erst recht, seit es das Prostitutionsgesetz gebe: „Wenn sie in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, muss sich die Anstalt auch um sie kümmern.“
Die Arbeitsbehörde weigerte sich jedoch, weil Prostitution gegen die guten Sitten verstoße. „Wir werden nicht vermitteln, solange es nicht eine eindeutige moralische Haltung in Deutschland zur Prostitution gibt. Wenn doch, müsste es aber ein ganz normaler Beruf sein, ohne Wenn und Aber. Und das schließt auch das Recht auf Weiterbildung ein.“
Die deutsche Arbeitsbehörde ist nicht verpflichtet, einem Bordell Prostituierte zu vermitteln. Laut Gerichtsurteil gebieten das die „guten Sitten“.
Langes Gesicht bei einem Bordellbetreiber aus Speyer: Das Kasseler Bundessozialgericht (BSG) stellte höchstrichterlich klar, dass die Arbeitsverwaltung keine Mitarbeiterinnen für ein Freudenhaus suchen muss. Mit dem Urteil wies das BSG am Mittwoch die Forderung des 45-Jährigen in dritter und letzter Instanz ab.
Die Bundesanstalt für Arbeit habe das Ansinnen des 45-Jährigen zu Recht abgelehnt, weil die Behörde nicht verpflichtet sei, „in diesem Bereich“ tätig zu werden. „Eine solche Handlung der öffentlichen Gewalt lässt sich nicht mit der Werteordnung des Grundgesetzes vereinbaren“, hieß es in der Urteilsbegründung (Az.: B 11 AL 11/08 R).
„Gute Sitten“ verletzt
Der Mann betreibt bereits ein Etablissement, in dem Frauen „als Selbstständige sexuelle Dienstleistungen gegenüber Dritten“ erbringen. Weil er Frauen selbst beschäftigen wollte, verlangte er vom Arbeitsamt die Vermittlung von Prostituierten aus Deutschland und anderen EU-Staaten. „Art der Tätigkeit sei die Vornahme sexueller Handlungen.“ Die Bundesrichter sahen dadurch jedoch die „guten Sitten“ verletzt.
Der Anwalt des Mannes argumentierte, Prostitution sei mittlerweile ein normales Gewerbe. Die Bundesagentur dürfe nur bei kriminellen Hintergründen die Vermittlung verweigern, ansonsten habe sein Mandant wie jeder andere Arbeitgeber auch das Recht, die Dienste der Behörde in Anspruch zu nehmen. Das gelte erst recht, seit es das Prostitutionsgesetz gebe: „Wenn sie in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, muss sich die Anstalt auch um sie kümmern.“
Die Arbeitsbehörde weigerte sich jedoch, weil Prostitution gegen die guten Sitten verstoße. „Wir werden nicht vermitteln, solange es nicht eine eindeutige moralische Haltung in Deutschland zur Prostitution gibt. Wenn doch, müsste es aber ein ganz normaler Beruf sein, ohne Wenn und Aber. Und das schließt auch das Recht auf Weiterbildung ein.“
Der Senat ließ die Argumentation des Klägers mit dem Prostitutionsgesetz nicht zu. „Das Gesetz wurde zum Schutz der Beschäftigten gemacht, nicht zur Förderung des Geschäfts.“ In der Urteilsbegründung ging das Gericht nicht auf das Argument der Bundesanstalt ein, dass auch deren Mitarbeiter geschützt werden müssten und einigen die Vermittlung von Prostituierten nicht zugemutet werden könne. Das hatte der Anwalt des Bordellbesitzers nicht gelten lassen wollen: „Dann dürfen Sie auch keine Fleischer vermitteln, weil eventuell ein paar Vegetarier bei Ihnen arbeiten.“
Quelle: http://www.focus.de/finanzen/...amm_aid_498872.html
Schwere Schlappe für Gabriela S.: Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage der Ostberlinerin ab, die sich wegen ihrer Herkunft diskriminiert fühlte. Doch der Streit ist noch nicht zu Ende.
Ostdeutsche sind keine abgeschlossene ethnische Gruppe. Dies ist die Kernaussage eines mit Spannung erwarteten Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart (Az. 17 Ca 8907/09). Geklagt hatte eine gebürtige Ostberlinerin. Sie fühlte sich diskriminiert, weil sie bei einer Stellenbewerbung angeblich aufgrund ihrer Herkunft abgelehnt wurde.
Folgendes war passiert: Gabriela S., die seit 22 Jahren im Großraum Stuttgart lebt, hatte sich im vergangenen Sommer bei einem Fensterbauer beworben. Erfolglos. Dass allein wäre schon ärgerlich genug gewesen. Als die 48-jährige Frau allerdings auf den zurückgesandten Bewerbungsunterlagen ein handschriftliches Minuszeichen bemerkte, hinter dem das Wort „Ossi“ prangte, war es um ihre Fassung geschehen. Gabriela S. klagte.
Vor Gericht machte sie einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geltend. Danach darf niemand wegen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe benachteiligt werden. Genau das aber sei geschehen, als man sie wegen ihrer DDR-Wurzeln abgelehnt habe.
Schwere Schlappe für Gabriela S.: Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage der Ostberlinerin ab, die sich wegen ihrer Herkunft diskriminiert fühlte. Doch der Streit ist noch nicht zu Ende.
Ostdeutsche sind keine abgeschlossene ethnische Gruppe. Dies ist die Kernaussage eines mit Spannung erwarteten Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart (Az. 17 Ca 8907/09). Geklagt hatte eine gebürtige Ostberlinerin. Sie fühlte sich diskriminiert, weil sie bei einer Stellenbewerbung angeblich aufgrund ihrer Herkunft abgelehnt wurde.
Folgendes war passiert: Gabriela S., die seit 22 Jahren im Großraum Stuttgart lebt, hatte sich im vergangenen Sommer bei einem Fensterbauer beworben. Erfolglos. Dass allein wäre schon ärgerlich genug gewesen. Als die 48-jährige Frau allerdings auf den zurückgesandten Bewerbungsunterlagen ein handschriftliches Minuszeichen bemerkte, hinter dem das Wort „Ossi“ prangte, war es um ihre Fassung geschehen. Gabriela S. klagte.
Vor Gericht machte sie einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geltend. Danach darf niemand wegen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe benachteiligt werden. Genau das aber sei geschehen, als man sie wegen ihrer DDR-Wurzeln abgelehnt habe.
Was macht den „Ossi“ besonders?
Der beklagte Fensterbauer sah das naturgemäß völlig anders. Die Frau sei keineswegs wegen ihrer Herkunft abgelehnt worden, sondern allein wegen ihrer unzureichenden Ausbildung. Das Minus auf der Bewerbung sei ein Zeichen für die „fehlende Qualifikation“ gewesen. Der Ausdruck „Ossi“ hingegen sei positiv gemeint gewesen. Das Unternehmen habe „sehr gute Erfahrungen“ mit Mitarbeitern aus Ostdeutschland. Die rein „interne Notiz“ sei versehentlich an die Klägerin gelangt. Das Unternehmen habe sich damals telefonisch umgehend dafür entschuldigt.
Für das Gericht war der Fall keine leichte Aufgabe. Denn die Kernfrage, was genau unter einer Ethnie zu verstehen ist, war bislang noch nie Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Entsprechend heftig stritten sich die Experten schon im Vorfeld über dieses Thema.
Der Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler ließ im Vorfeld des Prozesses verlauten, er könne sich durchaus vorstellen, dass die Menschen aus den neuen Bundesländern „eine eigene Ethnie“ seien. Sie hätten eine spezifische Geschichte, eigene Standards und seien „typischerweise etwas bescheidener“.
Wir sind ein Volk
Der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing hingegen hält diese Bewertung für völlig abwegig – und begrüßt die Entscheidung aus Stuttgart: „Auch in diskriminierungsrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz: Wir sind ein Volk“, so Thüsing. Wenn ein Arbeitgeber einen Bewerber diskriminiere, weil dieser aus den neuen Bundesländern komme, dann sei das zwar frevelhaft und verwerflich. Das allein bedeute aber eben noch keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. „Weder Ostdeutsche, noch Bayern, Rheinländer oder Nordostwestfalen sind eine eigene Ethnie, sondern gehören alle zum selben Kulturkreis.“
Ähnlich argumentierte nun das Stuttgarter Gericht. „Unter ethnischer Herkunft ist mehr zu verstehen als nur regionale Herkunft“, sagte der Vorsitzende Richter zur Begründung – und schlug sich damit auf die Seite des Arbeitgebers. Für den dürfte das Urteil allerdings nicht mehr als ein Etappensieg sein. Das Gericht kündigte bereits an, die Berufung gegen seine Entscheidung zuzulassen. Auch die nächste Instanz werde mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ Revision erlauben. Dadurch werde der Rechtsstreit „bis zu einem Jahr dauern“ und möglicherweise erst vor dem Bundesarbeitsgericht ein Ende finden.
Der beklagte Fensterbauer sah das naturgemäß völlig anders. Die Frau sei keineswegs wegen ihrer Herkunft abgelehnt worden, sondern allein wegen ihrer unzureichenden Ausbildung. Das Minus auf der Bewerbung sei ein Zeichen für die „fehlende Qualifikation“ gewesen. Der Ausdruck „Ossi“ hingegen sei positiv gemeint gewesen. Das Unternehmen habe „sehr gute Erfahrungen“ mit Mitarbeitern aus Ostdeutschland. Die rein „interne Notiz“ sei versehentlich an die Klägerin gelangt. Das Unternehmen habe sich damals telefonisch umgehend dafür entschuldigt.
Für das Gericht war der Fall keine leichte Aufgabe. Denn die Kernfrage, was genau unter einer Ethnie zu verstehen ist, war bislang noch nie Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Entsprechend heftig stritten sich die Experten schon im Vorfeld über dieses Thema.
Der Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler ließ im Vorfeld des Prozesses verlauten, er könne sich durchaus vorstellen, dass die Menschen aus den neuen Bundesländern „eine eigene Ethnie“ seien. Sie hätten eine spezifische Geschichte, eigene Standards und seien „typischerweise etwas bescheidener“.
Wir sind ein Volk
Der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing hingegen hält diese Bewertung für völlig abwegig – und begrüßt die Entscheidung aus Stuttgart: „Auch in diskriminierungsrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz: Wir sind ein Volk“, so Thüsing. Wenn ein Arbeitgeber einen Bewerber diskriminiere, weil dieser aus den neuen Bundesländern komme, dann sei das zwar frevelhaft und verwerflich. Das allein bedeute aber eben noch keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. „Weder Ostdeutsche, noch Bayern, Rheinländer oder Nordostwestfalen sind eine eigene Ethnie, sondern gehören alle zum selben Kulturkreis.“
Ähnlich argumentierte nun das Stuttgarter Gericht. „Unter ethnischer Herkunft ist mehr zu verstehen als nur regionale Herkunft“, sagte der Vorsitzende Richter zur Begründung – und schlug sich damit auf die Seite des Arbeitgebers. Für den dürfte das Urteil allerdings nicht mehr als ein Etappensieg sein. Das Gericht kündigte bereits an, die Berufung gegen seine Entscheidung zuzulassen. Auch die nächste Instanz werde mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ Revision erlauben. Dadurch werde der Rechtsstreit „bis zu einem Jahr dauern“ und möglicherweise erst vor dem Bundesarbeitsgericht ein Ende finden.
Quelle: http://www.focus.de/kultur/le...ann_aid_498472.html
In den USA hat eine betrogene Ehefrau vor Gericht 9 Millionen Dollar erstritten – zu zahlen von der Geliebten des Mannes. Begründung: Es handle sich um Diebstahl.
Wäre ich Ehefrau eines seitenspringenden Mannes, würde ich flugs meine Koffer packen, nach North Carolina umziehen – und reich werden. In dem an der Atlantikküste gelegenen Bundesstaat im Südosten der USA kann man nämlich zu beträchtlichem Wohlstand gelangen, wenn der Gatte seine Gunst plötzlich einer anderen Dame schenkt. Und das nicht etwa einfach dadurch, indem man den Treulosen selbst auf Unterhalt verklagt: Stattdessen wird im sittenstrengen North Carolina gerne mal die Mätresse zur Kasse gebeten.
So wurde vor wenigen Tagen einer 60-jährigen Lady namens Cynthia Shackleford von einem Gericht in Greensboro die Rekordsumme von neun Millionen Dollar zugesprochen – zu zahlen von der Geliebten ihres Ex-Mannes. Laut Klageschrift hatte Anwalt Allan Shackelford nämlich mit der Hochschulangestellten Anne Lundquist eine Liebschaft begonnen, seine Gattin sitzen lassen und die Scheidung eingereicht. Die düpierte Frau Shackelford , Hausfrau und Mutter zweier Kinder, schlüpfte zunächst bei Freunden unter, weil sie sich angeblich keine eigene Wohnung leisten konnte. Ihr gut verdienender Ehemann blieb laut Gerichtsakten den eingeforderten Unterhalt säumig.
In den USA hat eine betrogene Ehefrau vor Gericht 9 Millionen Dollar erstritten – zu zahlen von der Geliebten des Mannes. Begründung: Es handle sich um Diebstahl.
Wäre ich Ehefrau eines seitenspringenden Mannes, würde ich flugs meine Koffer packen, nach North Carolina umziehen – und reich werden. In dem an der Atlantikküste gelegenen Bundesstaat im Südosten der USA kann man nämlich zu beträchtlichem Wohlstand gelangen, wenn der Gatte seine Gunst plötzlich einer anderen Dame schenkt. Und das nicht etwa einfach dadurch, indem man den Treulosen selbst auf Unterhalt verklagt: Stattdessen wird im sittenstrengen North Carolina gerne mal die Mätresse zur Kasse gebeten.
So wurde vor wenigen Tagen einer 60-jährigen Lady namens Cynthia Shackleford von einem Gericht in Greensboro die Rekordsumme von neun Millionen Dollar zugesprochen – zu zahlen von der Geliebten ihres Ex-Mannes. Laut Klageschrift hatte Anwalt Allan Shackelford nämlich mit der Hochschulangestellten Anne Lundquist eine Liebschaft begonnen, seine Gattin sitzen lassen und die Scheidung eingereicht. Die düpierte Frau Shackelford , Hausfrau und Mutter zweier Kinder, schlüpfte zunächst bei Freunden unter, weil sie sich angeblich keine eigene Wohnung leisten konnte. Ihr gut verdienender Ehemann blieb laut Gerichtsakten den eingeforderten Unterhalt säumig.
200 Jahre altes Diebstahlgesetz
Doch anstatt schließlich den Zahlungsfaulen vor Gericht zu zerren, kamen Mrs. Shackelford und ihre findigen Anwälte auf die viel lukrativere Idee, die neue Herzensdame ihres Ex-Mannes zu verklagen. Sie beriefen sich auf ein 200 Jahre altes Gesetz, dass außer im konservativen North Carolina nur noch in fünf anderen amerikanischen Staaten (Hawaii, Illinois, Mississippi, New Hampshire, New Mexico) gültig ist: Wegen sogenannter „Alienation of affection“, salopp übersetzt „Liebesdiebstahl“, können betrogene Ehefrauen oder Ehemänner denjenigen auf Schadensersatz verklagen, der in die Beziehung eingebrochen ist und ihnen den Partner weggeschnappt hat.
Das antiquarische Gesetz stammt aus einer Zeit, als Ehefrauen juristisch noch als Besitz galten – und also auch wie eine Sache gestohlen werden konnten. Mehr als 200 Klagen pro Jahr, so US-Juristen, werden heutzutage allein in North Carolina eingereicht. Im spektakulären Shackelford-Fall verdonnerten die Richter die Nebenbuhlerin zur bislang höchsten Entschädigungszahlung. Zuvor beliefen sich die Schadenersatzsummen auf maximal eine Million Dollar – für betrogene Ehefrauen. Gehörnte Ehemänner mussten sich bislang mit höchstens 500 000 Dollar bescheiden.
Doch anstatt schließlich den Zahlungsfaulen vor Gericht zu zerren, kamen Mrs. Shackelford und ihre findigen Anwälte auf die viel lukrativere Idee, die neue Herzensdame ihres Ex-Mannes zu verklagen. Sie beriefen sich auf ein 200 Jahre altes Gesetz, dass außer im konservativen North Carolina nur noch in fünf anderen amerikanischen Staaten (Hawaii, Illinois, Mississippi, New Hampshire, New Mexico) gültig ist: Wegen sogenannter „Alienation of affection“, salopp übersetzt „Liebesdiebstahl“, können betrogene Ehefrauen oder Ehemänner denjenigen auf Schadensersatz verklagen, der in die Beziehung eingebrochen ist und ihnen den Partner weggeschnappt hat.
Das antiquarische Gesetz stammt aus einer Zeit, als Ehefrauen juristisch noch als Besitz galten – und also auch wie eine Sache gestohlen werden konnten. Mehr als 200 Klagen pro Jahr, so US-Juristen, werden heutzutage allein in North Carolina eingereicht. Im spektakulären Shackelford-Fall verdonnerten die Richter die Nebenbuhlerin zur bislang höchsten Entschädigungszahlung. Zuvor beliefen sich die Schadenersatzsummen auf maximal eine Million Dollar – für betrogene Ehefrauen. Gehörnte Ehemänner mussten sich bislang mit höchstens 500 000 Dollar bescheiden.
Wiedergutmachung für die Schmach
Cynthia Shackelford berief sich in ihrer Klage darauf, dass sie und ihr Gatte noch ein „Liebespaar“ gewesen seien, als Anne Lundquist sich in die Ehe einschlich. Der Betrug und der anschließende Verlust des Ehemannes hätten ihr immensen „emotionalen Stress“ beschert. Herr Shackelford mochte das Image der Übeltäter jedoch nicht auf sich und seiner neuen Gefährtin sitzen lassen. In Interviews beteuerte er, seine Ex-Frau sei seiner längst überdrüssig gewesen, bevor er das Techtelmechtel mit Anne Lundquist begonnen habe. Das Gericht blieb trotzdem unbeeindruckt.
Dass die 49-jährige Lundquist die neun Millionen Dollar tatsächlich komplett überweisen muss, bezweifelt allerdings selbst Frau Shackelford, die zumindest auf Erhalt „eines beträchtlichen Teils“ des zugesprochenen Schadensersatzes hofft. Mehr als um das Geld, erklärte sie nach Prozessende, gehe es ihr indes um Wiedergutmachung für die erlittene Schmach – und um eine Warnung an alle Frauen, die ein Auge auf einen verheirateten Kerl geworfen haben: „Wer sich an einen Mann heranmachen will, der noch in seinem Ehebett schläft, sollte besser die Finger von ihm lassen.“ Zumindest in North Carolina.
Cynthia Shackelford berief sich in ihrer Klage darauf, dass sie und ihr Gatte noch ein „Liebespaar“ gewesen seien, als Anne Lundquist sich in die Ehe einschlich. Der Betrug und der anschließende Verlust des Ehemannes hätten ihr immensen „emotionalen Stress“ beschert. Herr Shackelford mochte das Image der Übeltäter jedoch nicht auf sich und seiner neuen Gefährtin sitzen lassen. In Interviews beteuerte er, seine Ex-Frau sei seiner längst überdrüssig gewesen, bevor er das Techtelmechtel mit Anne Lundquist begonnen habe. Das Gericht blieb trotzdem unbeeindruckt.
Dass die 49-jährige Lundquist die neun Millionen Dollar tatsächlich komplett überweisen muss, bezweifelt allerdings selbst Frau Shackelford, die zumindest auf Erhalt „eines beträchtlichen Teils“ des zugesprochenen Schadensersatzes hofft. Mehr als um das Geld, erklärte sie nach Prozessende, gehe es ihr indes um Wiedergutmachung für die erlittene Schmach – und um eine Warnung an alle Frauen, die ein Auge auf einen verheirateten Kerl geworfen haben: „Wer sich an einen Mann heranmachen will, der noch in seinem Ehebett schläft, sollte besser die Finger von ihm lassen.“ Zumindest in North Carolina.