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Thema: "Also das Urteil gefällt mir wirklich"
Und wäre es rechtens, wenn man ihnen anteilmäßig das Essengeld streicht, nur weil sie auch - wie heißt es im Fachjargon - aufnehmen ?
zwar nicht mehr taufrisch, aber immer wieder lebenswert, weil so lebensnah:
"Der Kläger hat auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt, denn er hat das, was jedem in gegebener Situation einleuchtet, außer Acht gelassen und damit ein Verhalten gezeigt, das einfache Fahrlässigkeit übersteigt. Jedermann ist bekannt, dass Fahrzeugdiebstähle in Polen gang und gäbe sind. ...
Gerade in Polen muss damit gerechnet werden, dass Personen unterwegs sind, die gezielt nach Möglichkeiten zum Fahrzeugdiebstahl insbesondere von Luxusfahrzeugen – wie hier einem Audi A8 – Ausschau halten oder spontan eine passende Gelegenheit ausnutzen."
OLG Rostock, Urteil vom 7. 11. 2008, Az: 5 U 153/08
"Der Kläger hat auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt, denn er hat das, was jedem in gegebener Situation einleuchtet, außer Acht gelassen und damit ein Verhalten gezeigt, das einfache Fahrlässigkeit übersteigt. Jedermann ist bekannt, dass Fahrzeugdiebstähle in Polen gang und gäbe sind. ...
Gerade in Polen muss damit gerechnet werden, dass Personen unterwegs sind, die gezielt nach Möglichkeiten zum Fahrzeugdiebstahl insbesondere von Luxusfahrzeugen – wie hier einem Audi A8 – Ausschau halten oder spontan eine passende Gelegenheit ausnutzen."
OLG Rostock, Urteil vom 7. 11. 2008, Az: 5 U 153/08
Ein Mieter minderte seine Miete, weil er in seinem Wohnzimmer deutlich Sanitärgeräusche des Nachbarn hören konnte. Der eingesetzte Sachverständige war zwar der Ansicht, dass man nicht alle Geräusche aus der Nebenwohnung hören konne, jedenfalls seien aber Geräusche wahrnehmbar, wenn der Nachbar im Stehen uriniere. Das Landgericht stufte diese Geräusche als unangenehm ein und billigte dem Mieter eine Minderung von 10% zu.
Landgericht Berlin vom 20.04.2009, 67 S 335/08
Landgericht Berlin vom 20.04.2009, 67 S 335/08
haha geil und der vermieter kann nich ma den nachbarn rauswerfen ich würde als vermieter die sache durchrechen und falls es sich lohnt auf langer sicht dem nachbarn, ein urinal/pissoir an die wand hängen..
Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung (Life Coaching) insbesondere durch Kartenlegen an. Der Beklagte, Geschäftführer einer Marketing-Agentur, hörte auf den Rat von Wahrsagern und Schamanen. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß er im September 2007 im Internet auf die Klägerin. In der Folgezeit legte diese dem Beklagten am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen Lebensfragen die Karten und erteilte Ratschläge. Der Beklagte zahlte hierfür im Jahre 2008 mehr als 35 000,– €. Für im Januar 2009 mehrmals täglich erbrachte Leistungen verlangt die Klägerin mit ihrer Klage 6 723,50 €. Sie macht geltend, für das erste Kartenlegen seien 150,– € und für jedes weitere Kartenlegen 100,– € vereinbart gewesen. Für Coachings seien 100,– € für die ersten 30 Minuten und 50,– € für alle weiteren angefallenen 15 Minuten abgerechnet worden. Sie habe aber auch Rabatte gewährt.
(...)
Der Auffassung, dass Wahrsagungen durch Kartenlegen unmögliche Leistungen darstellen (OLG Düsseldorf NJW 2009, 789), schließt sich der Senat daher an. Dabei kommt es nicht darauf an, ob aufgrund der Deutung der Karten konkrete Ereignisse vorhergesagt oder, wie die Klägerin meint, nur „Tendenzen gesehen werden”. Auch letzteres würde übernatürliche Kräfte erfordern. Das Gleiche gilt auch für jede Art von Versprechen, durch Kartenlegen oder andere magische Kräfte die Zukunft zu beeinflussen.
OLG Stuttgart Az: 7 U 191/09
tja, vielleicht hätte die klägerin (wahrsagerin) sich vor der erhebung der klage die karten selbst legen sollen, um in erfahrung zu bringen, wie hoch denn ihre obsiegenschancen sind ...
(...)
Der Auffassung, dass Wahrsagungen durch Kartenlegen unmögliche Leistungen darstellen (OLG Düsseldorf NJW 2009, 789), schließt sich der Senat daher an. Dabei kommt es nicht darauf an, ob aufgrund der Deutung der Karten konkrete Ereignisse vorhergesagt oder, wie die Klägerin meint, nur „Tendenzen gesehen werden”. Auch letzteres würde übernatürliche Kräfte erfordern. Das Gleiche gilt auch für jede Art von Versprechen, durch Kartenlegen oder andere magische Kräfte die Zukunft zu beeinflussen.
OLG Stuttgart Az: 7 U 191/09
tja, vielleicht hätte die klägerin (wahrsagerin) sich vor der erhebung der klage die karten selbst legen sollen, um in erfahrung zu bringen, wie hoch denn ihre obsiegenschancen sind ...
Darüber hinaus versprach die Klägerin ausweislich vorgelegter E-Mails aber auch den Einsatz ihrer „Energie“, um bei der Partnersuche des Beklagten „nachzuhelfen“. Auch ein „Code“ bzw. ein „Ritual“ mit Kerzen sollten seine Situation beeinflussen.
^^
^^
Kein Raucherzimmer für Grundschullehrer
Das VG Berlin hat entschieden, dass ein Lehrer, der im Dienst rauchen will, dafür das Schulgelände verlassen muss.
Ein Berliner Grundschullehrer verlangte von der zuständigen Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Einrichtung eines Raucherzimmers im Schulgebäude. Er hatte argumentiert, ein generelles Rauchverbot stelle eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Einschränkung seiner Freiheitsrechte dar. Der Verweis auf die Möglichkeit, außerhalb des Schulgeländes zu rauchen, sei mit seiner Vorbildfunktion für die Schüler nicht zu vereinbaren. Durch die Einrichtung eines Raucherzimmers würden Dritte nicht beeinträchtigt.
Das VG Berlin hat die Klage des Grundschullehrers abgewiesen.
Das Gericht hielt dem Kläger entgegen, dass nach einer Änderung des Berliner Schulgesetzes im Jahr 2005 das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ausnahmslos untersagt ist. Der Berliner Landesgesetzgeber habe damit nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Das Rauchverbot diene zum einen dem Schutz vor den schädlichen Wirkungen des Passivrauchens. Zum anderen solle es verhindern, dass rauchende Lehrer auf dem Schulgelände ein negatives Vorbild abgeben. Die Grundrechte der Nichtraucher auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie der staatliche Erziehungsauftrag hätten in diesem Fall Vorrang vor der allgemeinen Handlungsfreiheit der Raucher.
Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung an das OVG Berlin-Brandenburg zugelassen.
AZ: VG 26 A 205.08
Und ja, auch ich als Raucher finde das gut!
Das VG Berlin hat entschieden, dass ein Lehrer, der im Dienst rauchen will, dafür das Schulgelände verlassen muss.
Ein Berliner Grundschullehrer verlangte von der zuständigen Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Einrichtung eines Raucherzimmers im Schulgebäude. Er hatte argumentiert, ein generelles Rauchverbot stelle eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Einschränkung seiner Freiheitsrechte dar. Der Verweis auf die Möglichkeit, außerhalb des Schulgeländes zu rauchen, sei mit seiner Vorbildfunktion für die Schüler nicht zu vereinbaren. Durch die Einrichtung eines Raucherzimmers würden Dritte nicht beeinträchtigt.
Das VG Berlin hat die Klage des Grundschullehrers abgewiesen.
Das Gericht hielt dem Kläger entgegen, dass nach einer Änderung des Berliner Schulgesetzes im Jahr 2005 das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ausnahmslos untersagt ist. Der Berliner Landesgesetzgeber habe damit nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Das Rauchverbot diene zum einen dem Schutz vor den schädlichen Wirkungen des Passivrauchens. Zum anderen solle es verhindern, dass rauchende Lehrer auf dem Schulgelände ein negatives Vorbild abgeben. Die Grundrechte der Nichtraucher auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie der staatliche Erziehungsauftrag hätten in diesem Fall Vorrang vor der allgemeinen Handlungsfreiheit der Raucher.
Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung an das OVG Berlin-Brandenburg zugelassen.
AZ: VG 26 A 205.08
Und ja, auch ich als Raucher finde das gut!
Wo kommen wir denn dahin, das wäre ja fast so, als ob ein Lufthansakapitän beim Piloten-Check in auf einen Tresen besteht
Die schon bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bestehende Absicht, den Versicherten zu ermorden, fällt unter die Anzeigepflicht nach § 17 VVG. Die Nichtanzeige durch den späteren Täter muß sich die Getötete zurechnen lassen.
BGH NJW-RR 1989, 1183
dem ist nichts hinzuzufügen ...
BGH NJW-RR 1989, 1183
dem ist nichts hinzuzufügen ...
Missbrauchsgebühr bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Das BVerfG hat eine Missbrauchsgebühr gegen einen Beschwerdeführer verhängt, der nach der Bundespräsidentenwahl im Mai 2009 mit der Verfassungsbeschwerde die Aufhebung der Wahl des Bundespräsidenten begehrte.
An der Wahl hätten Mitglieder der Bundesregierung sowie der Landesregierungen und damit Angehörige der Exekutive teilgenommen; dies verstoße gegen das Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 Euro auferlegt.
Die Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer ersichtlich nicht beschwerdebefugt ist. Die Verfassungsbeschwerde diene dem Schutz der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte; sie sei offenkundig kein Instrument, mit dem Vorgänge im Bereich der Staatsorganisation allgemein auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden könnten.
Die Missbrauchsgebühr sei angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt. Es sei einem Beschwerdeführer zuzumuten, sorgfältig zu erwägen, ob er das BVerfG ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, und eine offensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zu erkennen. Dies gelte besonders dann, wenn es schon an der Beschwerdebefugnis fehlt und der Präsidialrat – wie hier – auf die daraus folgende Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits hingewiesen hat. Das BVerfG müsse es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.
Aktenzeichen: 2 BvR 1783/09
Tja, das hat man davon.^^
Das BVerfG hat eine Missbrauchsgebühr gegen einen Beschwerdeführer verhängt, der nach der Bundespräsidentenwahl im Mai 2009 mit der Verfassungsbeschwerde die Aufhebung der Wahl des Bundespräsidenten begehrte.
An der Wahl hätten Mitglieder der Bundesregierung sowie der Landesregierungen und damit Angehörige der Exekutive teilgenommen; dies verstoße gegen das Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 Euro auferlegt.
Die Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer ersichtlich nicht beschwerdebefugt ist. Die Verfassungsbeschwerde diene dem Schutz der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte; sie sei offenkundig kein Instrument, mit dem Vorgänge im Bereich der Staatsorganisation allgemein auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden könnten.
Die Missbrauchsgebühr sei angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt. Es sei einem Beschwerdeführer zuzumuten, sorgfältig zu erwägen, ob er das BVerfG ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, und eine offensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zu erkennen. Dies gelte besonders dann, wenn es schon an der Beschwerdebefugnis fehlt und der Präsidialrat – wie hier – auf die daraus folgende Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits hingewiesen hat. Das BVerfG müsse es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.
Aktenzeichen: 2 BvR 1783/09
Tja, das hat man davon.^^