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Thema: "Also das Urteil gefällt mir wirklich"


987654321
20.05.2009 14:47
Gast
nein ich will das wirklich wissen aber scheinbar bleibt mir nur google übrig... thx

Skip !.
20.05.2009 15:17
Gast
@Zahlendings Willst Du QuDDel immer noch wegen dem Spion-Kalender belanden ?

987654321
20.05.2009 15:19
Gast
ne die fisherman's-friends geschichte.. da is auch momentan n Voting

Hagakure
27.05.2009 10:20
Gast
„Es mag ja sein, dass nach der Auslegung des Bundesumweltministeriums (Hinweise zum Anwendungsbereich des ElektroG Anlage B 2) ein brummender Teddybär als Spielzeug seine Primärfunktion ‚Spielen’ auch dann behält, wenn er nicht elektronisch betrieben wird und es mag auch noch sein, dass insoweit auch ein ordnungsgemäßer Bär vorliegt, wenn er nicht brummt. Dies lässt sich argumentativ vielleicht noch vertreten, auch wenn ein Bär mit Brummen eben kein Bär ist ohne Brummen und fraglos das fehlende Brummen ein Mangel darstellen würde. Für den vorliegenden Motor jedenfalls stellt sich diese Frage nicht, ohne Batterie taugt der Motor allenfalls als Briefbeschwerer, was mit Sicherheit kein ordnungsgemäßer Betrieb wäre.”

LG Berlin vom 19.02.2009 (Az.: 52 O 400/08)

Hagakure
28.05.2009 9:28
Gast
1. Es kann offen bleiben, ob drei Rauhhaardackel möglicherweise als Mittäter entsprechend § 830 BGB, § 25 II StGB gemäß vorgefasstem Beißentschluss gemeinschaftlich handeln.
2. Beim Beißen mehrerer Rauhhaardackel scheidet eine terroristische „Dackel"-Vereinigung gem. § 129a StGB jedenfalls aus, weil durch das Beißen keine der genannten Katalogstraftaten verwirklicht ist.
3. Zu den Voraussetzungen der „Dackel-Nothilfe" im Falle von Tritten gegen ein Mitglied einer Dackel-Großfamilie.
Zum Sachverhalt:
Der Kl. begehrt von der Bekl. Schadenersatz und Schmerzensgeld. Hierzu trägt er vor, von den drei Rauhhaardackeln derBekl. gebissen worden zu sein. Die Bekl. wendet ein, eine Tierhalterhaftung scheide aus, weil der Kl. einen der Dackel zuvor getreten habe, so dass sich die anderen Tiere, die Tochter und Enkelin der getretenen Tiermutter seien, im Wege der „Nothilfe" veranlasst gesehen hätten, ihrer Dackelverwandten zu helfen. Mit Beschluss vom 22. 4. 2002 hat das Gericht auf Folgendes hingewiesen:
„I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass dieses absolut ätzende ‚Horrorverfahren´ bereits seit mehr als 1œ Jahren das AG beschäftigt und sämtliche Dimensionen eines amtsgerichtlichen Verfahrens sprengt; der Umfang von bisher 240 Seiten übersteigt schon ein normales OLG-Verfahren; die Parteien reichen ständig neue Schriftsätze ein, insoweit steht es inzwischen 16:11 für den Kl. Dadurch wird dem Gericht jede Möglichkeit einer endgültigen, zeitaufwendigen Durcharbeit dieser entsetzlichen Akte und für die Absetzung einer Entscheidung genommen.
Da die Sache nun wahrlich exzessiv ausgeschrieben ist, wird höflich darum gebeten, von weiteren Schriftsätzen Abstand zu nehmen, mit Ausnahme von konstruktiven Vergleichsvorschlägen, die allein noch sinnvoll wären. …"
Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Hagakure
28.05.2009 9:29
Gast
Aus den Gründen:
Die Bekl. haftet als Tierhalterin gem. § 833 BGB auf Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe, weil zwischen den Parteien nicht ernsthaft im Streit ist, dass einer der Rauhhaardackel der Bekl. den Kl. gebissen hat. Das Gericht lässt es hier ausdrücklich offen, ob die drei Rauhhaardackel möglicherweise als Mittäter entsprechend § 830 BGB, § 25 II StGB gemäß vorgefasstem Beißentschluss gemeinschaftlich gehandelt haben, dies ist jedenfalls nicht streitentscheidend.
So scheidet jeweils eine terroristische „Dackel"-Vereinigung gem. § 129a StGB aus, weil keine der genannten Katalogstraftaten verwirklicht ist. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Dackel insgesamt eine Großfamilie bilden, immerhin handelt es sich um Mutter, Tochter und Enkelin, es besteht also durchaus eine enge verwandtschaftliche Beziehung, der Solidarisierungseffekt ist groß. Das Gericht vermochte aber nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass Dackeltochter und Dackelenkelin im Wege der Dackel-„Nothilfe" ihrer angeblich angegriffenen Dackelmutter bzw. -oma zu Hilfe kommen wollten, um diese vor den von der Bekl. behaupteten Tritten des Kl. mit beschuhtem Fuß zu schützen. Insoweit konnte auch kein – zwingend erforderlicher – Verteidigungswille bei den beiden jüngeren Dackeln festgestellt werden. Auch für Sippenhaftgedanken bzw. Blutrache haben sich keine genügenden Anhaltspunkte ergeben.
Insgesamt hat die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass hier eine Provokation seitens des Kl. vorlag. Die vernommenen Zeugen haben teilweise den eigenen Vortrag der Bekl. so nicht bestätigt, teilweise haben sie auch nur auf Grund von Belllauten das Geschehen mitbekommen, sind also analog bei Verkehrsunfällen als so genannte „Knallzeugen" zu qualifizieren, wobei ein gewisses Entgegenkommen der „Hausgemeinschaft" nicht zu verkennen war, der Bekl. „zu helfen".
Durch das erfolgte Beißen des Kl. durch Dackel hat sich die typische Tiergefahr realisiert. Das Gericht hat bereits im Termin auf die einschlägige Rspr. hingewiesen, dass in Fällen dieser Art jedenfalls immer die Tierhalterhaftung eingreift, wobei hier ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung auf Seiten des Kl. nicht festgestellt ist.

Hagakure
28.05.2009 9:30
Gast
Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht die im Aufnahmebericht des Stadtkrankenhauses Offenbach attestierten Verletzungen zu Grunde gelegt. Diese sind allerdings nur als äußerst geringfügig anzusehen, sie hatten jedenfalls keine Folgen, sie bewegen sich im Bereich von Bagatellen, so wie dieser gesamte Prozess ja auch, was der Gesetzgeber in § 495a ZPO niedergelegt hat. Die oberflächlichen drei Schürfbisswunden rechtfertigen auch unter Einbeziehung der einschlägigen Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld als 500 DM. Hierbei ist auch festzustellen, dass die vom Kl. behauptete Arbeitsunfähigkeit von einer Woche nicht substanziiert nachgewiesen worden ist. Das Gericht hatte dem Kl. in der Ladungsverfügung aufgegeben, hierüber ein Attest vorzulegen, was er nicht getan hat.

Des Weiteren verblieben gewisse Ungereimtheiten auf Grund der Behauptung der Bekl. und der hierzu vernommenen Zeugen, der Kl. sei durchaus in der Lage gewesen, Fahrrad zu fahren. All dies rechtfertigt jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld als 500 DM im Hinblick auf § 847 BGB unter Abwägung sämtlicher Umstände.

Gegen die weiter geltend gemachten materiellen Schäden hat die Bekl. nichts erinnert. Diese sind demgemäß in Höhe von 76,80 DM zu ersetzen. Gleiches gilt für den Zinsanspruch, der sich in gesetzlicher Höhe unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens als begründet erweist.
Ergänzend wird wegen dieses spektakulären, für die deutsche Rechtsentwicklung bedeutenden Rechtsstreits, auf die Darstellung in der Offenbach-Post vom 13. 2. 1997 Bezug genommen.

AG Offenbach NJOZ 2005, 185

Sweet*J
28.05.2009 10:56
Gast
...gäähn

Hagakure
22.06.2009 9:27
Gast
Leitsatz:

Eine Haftungseinschränkung für die Folgen eines Unfalls auf einer Tanzfläche kommt nur dann in Betracht, wenn die Geschädigte in einen von dem Schädiger gewünschten gemeinsamen Tanz eingewilligt hat. Von einer derartigen Einwilligung kann erst dann ausgegangen werden, wenn der Geschädigten eine ausreichende Frist zur Verfügung gestanden hat, über die Bitte des Schädigers zu entscheiden und gegebenenfalls unter Wahrung der gesellschaftlichen Üblichkeiten ihre Ablehnung zum Ausdruck zu bringen.

Aus den Gründen:

Für den Senat steht es aufgrund der Beweisaufnahme fest, daß der Unfall sich nicht während eines gemeinsamen Tanzes der Parteien ereignet hat. Nach den Bekundungen der Zeugen H und M. hat die Klägerin sich ihre Verletzungen vielmehr dadurch zugezogen, daß der Beklagte sie schwungvoll auf die Tanzfläche gezogen hat und sie gemeinsam mit diesem im Verlauf dieses Bewegungsablaufes aus dem Fenster gestürzt ist.

Die Geschädigte erlitt eine Commotio cerebri, Becken- und Thoraxprellung sowie eine Schenkelhalsfissur und war ca acht Wochen arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung des geringen Verschuldens des Schädigers verurteilte das OLG zu einem Schmerzensgeld von 8.000 DM.

OLGR Hamburg 2000, 331-332

Stephan C.
22.06.2009 10:12
Gast
hat die Klägerin sich ihre Verletzungen vielmehr dadurch zugezogen, daß der Beklagte sie schwungvoll auf die Tanzfläche gezogen hat und sie gemeinsam mit diesem im Verlauf dieses Bewegungsablaufes aus dem Fenster gestürzt ist.

OMG

Hagakure
02.07.2009 11:26
Gast
"Der Lollystiel ist integrativer Bestandteil des Produkts Lutscher (auch Lolly genannt). Als solcher kann er begriffsnotwendig nicht zugleich Verpackungsbestandteil sein. Die Ware Lutscher zeichnet sich nach natürlichem Verständnis und allgemeinem Sprachgebrauch gerade dadurch aus, dass der zu verzehrende bzw. zu lutschende oder schleckende Karamellteil auf einem Stiel aufgebracht ist. ..


Der Stiel ist wesenstypisches Merkmal des Lutschers. Ohne einen solchen Stiel würde es sich nicht mehr um einen traditionellen Lutscher, sondern vielmehr um ein gewöhnliches Bonbon handeln. Das Besondere und Faszinierende am Lutscher und seit Generationen seine spezifische Attraktivität für Kinder Auslösende ist genau der Umstand, dass der Bonbonteil mit einem Stiel verknüpft ist. Damit handelt es sich bei dem Stiel nicht um eine bloße Handhabungshilfe. Eine solche ist zum Verzehr eines Bonbons – auf den sich das Produkt ‚Lutscher’ bei Hinwegdenken des Stiels reduzieren würde – auch nicht erforderlich, da sich das Bonbon ohne weiteres in den Mund stecken lässt. Zusammenfassend lässt sich nach Auffassung des Senats festhalten, dass der Lutscher (Lolly) ohne Stiel kein Lutscher mehr ist.”

OLG Köln, Urteil vom 03.05.2001, Az. 1 U 6/01

Hagakure
02.07.2009 11:28
Gast
"Trägt ein Kfz-Führer, dem wegen Telefonierens am Steuer ein Bußgeld auferlegt werden soll, erst in der Gerichtsverhandlung vor, dass er gar nicht telefoniert, sondern sich vielmehr mit einem Akkurasierer den Bart gestutzt und die Lippen nur zur Radiomusik bewegt hat, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht diese Aussage als Schutzbehauptung einstuft. Insbesondere wenn der Autofahrer dies nicht schon sofort nach dem Anhalten der Polizei mitgeteilt hat.”

OLG Hamm 2 Ss OWi 528/06

mal etwas praxisrelevantes !!!!!!

Hagakure
02.07.2009 11:30
Gast
"Fällt der Beifahrer während der Fahrt aus dem Fenster, so haftet auch der Fahrer für 50% der Verletzungsfolgen. Zu den Pflichten eines Autofahrers gehört es nämlich, sein Fahrzeug sofort abzubremsen, wenn sich der Beifahrer so weit aus dem Fenster lehnt, dass er hinaus zu stürzen droht."

OLG Karlsruhe, Az.: 10 U 24/98

mh ... dazu fällt mir jetzt recht wenig ein ...

Der Kaui
02.07.2009 11:30
Spion Team
olg??? schön das wir alle stuern zahlen um SOLCHE fragen klären zu können.. *rofl*

Hagakure
02.07.2009 11:31
Gast
"Schneelawinen setzen Schnee voraus. In Klimazonen, in denen es im Winter keinen Schnee gibt, entstehen Schneelawinen nicht. Deswegen sind in schneefreien Gegenden keine Vorkehrungen erforderlich, da keine Gefahrensituation entstehen kann.”

AG Wangen, Az.: 2 C 156/77

tja, wer hätte das gedacht ...

Hagakure
02.07.2009 11:33
Gast
"Ein Autofahrer ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch das laute Zuschlagen seiner Autotür in der Nähe eines Hühnerstalls 143 Hühner vor Schreck sterben. Mit dieser übertriebenen Reaktion der Hühner habe er nicht rechnen müssen."

OLG Hamm, Az.: 13 U 121/96

bislang dachte ich immer, dass hühner, wenn sie sich erschrecken, eier legen ... nun, man lernt ja nie aus ...

p.s.: bei den hühnern handelte es sich um hühner einer extrem lärmempfindlichen rasse

Hagakure
02.07.2009 11:34
Gast
"Eine getrennt lebende Ehefrau hat ihre Unterhaltsansprüche nicht dadurch verwirkt, weil sie dreimal mit einem Revolver (Kaliber 4mm) auf ihren Ehemann geschossen hat, wenn der Ehemann unmittelbar nach den Schüssen einen gelassenen Eindruck gemacht und sogar scherzend erklärt hat, dass er ein Projektil aus einer solch kleinkalibrigen Waffe mit den Zähnen auffange, was zeige, dass er den Vorfall nicht als gravierend angesehen habe."

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.1993, Az.: 102/92

also das lasse ich aus gründen des jugendschutzes und der agb mal wirklich unkommentiert ... tz ...

Hagakure
02.07.2009 11:37
Gast
"Der Absender eines Telefaxes muss dem Empfänger Tierarztkosten nicht als Schaden ersetzen, wenn die Katze wegen des zur Nachtzeit geschickten Telefaxes vom Kratzbaum fällt und sich dabei verletzt. Ein Schadensersatzanspruch entfällt, weil der Geschehensablauf für die Beklagte nicht vorhersehbar war.”

AG Regensburg, Az.: 4 C 4376/98

ach was ...

Hagakure
17.07.2009 8:00
Gast
Zur Frage, ob ein Mieter, der seinen Hund im WC eingesperrt hat, schadensersatzpflichtig ist, wenn der Hund eine Überschwemmung verursacht. Der Mieter entschließt sich Gassi zu gehen, sein Hund darf aber nicht mit.

"Dass das Belassen der Toilettenpapierrolle im WC zu einer Zerfetzung durch den Hund führt, ist noch vorhersehbar. Der Beklagte musste jedoch nicht damit rechnen, dass sein Hund

1. mit dem Toilettenpapier das Abflussrohr des Waschbeckens verstopft und

2. dann den Wasserhahn öffnet,

wodurch es dann zu einem Überlaufen des Wassers und dem Wasserschaden in seiner und den beiden unter ihm liegenden Wohnungen kam.

Dies gelte um so mehr, als der Hund bereits vorher mehrfach eingesperrt worden war, "ohne negativ aufgefallen zu sein"."

LG Hannover, Urteil vom 23.03.2000 – Az.: 19 S 1986/99

Skip !.
17.07.2009 9:32
Gast
Der Mieter geht Gassi, ohne den Hund mitzunehmen ???

@Apollo Jetzt weißt Du, warum ich Dich immer dran erinnere, das Tier mitzunehmen