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Thema: "Also das Urteil gefällt mir wirklich"
sich wegen diesen 38,- Öcken so ins Zeug zu legen hat schon was - es steht aber somit auch noch eine ganz andere Frage im Raum.
Hat er so in dieser Form Recht ?
Weil, das würde bedeuten, daß viele Gesetze einfach nicht anwendbar sind ...
Was sagst Du denn dazu @hagakure ?
Hat er so in dieser Form Recht ?
Weil, das würde bedeuten, daß viele Gesetze einfach nicht anwendbar sind ...
Was sagst Du denn dazu @hagakure ?
mim hat doch auch schon mal ne ganz interessante "youtubedoku" zu dem thema gepostet........wie hieß n die nochma? die wahrheit über deutschland?
zwar kein Urteil, aber auch ganz gut. Und zwar aus der Rubrik Rechtsgeschichte und teilweise Rechtsphilosophie:
Horn in ZRP 1985, 265 ff.:
Er erörtert die Problematik der Strafbarkeit einer Nötigung zum ehelichen Beischlaf gemäß § 177 StGB oder § 240 StGB. § 177 StGB greife bei Eheleuten nicht ein (das war damals noch zutreffend). Er meint aber, auch eine Nötigung gem. § 240 StGB könne nicht bestraft werden, denn:
Aus der Pflicht der Ehefrau zur ehelichen Lebensgemeinschaft könne die Rechtspflicht zum Beischlaf hergeleitet werden, die eine Nötigung hierzu rechtfertigt. Sogar Notwehr gegen den Angriff der Ehefrau durch Unterlassen des Beischlafs könne die Nötigung rechtfertigen. Also: schläft Frau nicht mit Mann und vergewaltigt Mann dann die Ehefrau, macht er sich nicht strafbar, weil er in Notwehr handelt: die Frau greift ja durch das Nixtun das Recht des Mannes auf Vollziehung des Geschlechtsverkehrs an.
Irgendwie genial ...
Horn in ZRP 1985, 265 ff.:
Er erörtert die Problematik der Strafbarkeit einer Nötigung zum ehelichen Beischlaf gemäß § 177 StGB oder § 240 StGB. § 177 StGB greife bei Eheleuten nicht ein (das war damals noch zutreffend). Er meint aber, auch eine Nötigung gem. § 240 StGB könne nicht bestraft werden, denn:
Aus der Pflicht der Ehefrau zur ehelichen Lebensgemeinschaft könne die Rechtspflicht zum Beischlaf hergeleitet werden, die eine Nötigung hierzu rechtfertigt. Sogar Notwehr gegen den Angriff der Ehefrau durch Unterlassen des Beischlafs könne die Nötigung rechtfertigen. Also: schläft Frau nicht mit Mann und vergewaltigt Mann dann die Ehefrau, macht er sich nicht strafbar, weil er in Notwehr handelt: die Frau greift ja durch das Nixtun das Recht des Mannes auf Vollziehung des Geschlechtsverkehrs an.
Irgendwie genial ...
wieso wird nicht mal daran gedacht das der mann den beischlaf verweigert und vergewaltigt wird?
immer sind wir die sexgeilen triebtäter)
immer sind wir die sexgeilen triebtäter)
Eleganz? Beweisführung? Bitte wo?
Manchmal habe ich bei deinen Äußerungen das Gefühl, du bist in der Zeit stecken geblieben....
Manchmal habe ich bei deinen Äußerungen das Gefühl, du bist in der Zeit stecken geblieben....
@jule_lacht: in der zeit kann man nicht stecken bleiben. das würde der quantenmechanik widersprechen. die beweisführung ist vorhanden. ein einfacher wenn-dann schluss. allerdings lag deisem beitrag, der im übrigen sehr kritisch aufgenommen wurde, der damals geltende gewaltbegriff zugrunde. lies mal im fischer nach, am besten im dreher/tröndle. dessen ungeachtet ist der schluss mehr als logisch; die erstreckung des grundsatzes auf ein gleichlautendes problem. eine einfache deduktion.