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Thema: "Also das Urteil gefällt mir wirklich"
Und das dicke Ende kommt hinterher: Über 50.000 € Stromnachzahlung für Versorgung einer Cannabisplantage:
http://blog.strafrecht.jurion...r-cannabisplantage/
http://blog.strafrecht.jurion...r-cannabisplantage/
“Zwischen einer Mannequin, das lediglich Bekleidung vorführt, und einer Stripteasetänzerin, die nicht lediglich das tut, besteht ein Unterschied auch hinsichtlich der Maße und des Gewichts.
In einer Bar im ländlichen Gebiet mögen auch noch “abgerundete Formen” von Striptease- und Schönheitstänzerinnen ankommen. In einer Mittelstadt muss davon ausgegangen werden, dass zumindest mittlere Formen die obere Grenze bilden, was noch ankommt. Demgemäß müssen Arbeitnehmerinnen der hier fraglichen Art Maße und Gewicht unter Kontrolle halten. In diesem Sinne ist das Erscheinungsbild einer solchen Tänzerin wesentlicher Teil der Vertragsgrundlage.
Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat, auch für noch nicht erfüllte Engagementverträge. Jedoch sind heutzutage so rasche Gewichtsverringerungen möglich, dass eine im April ausgesprochene Vertragslösung hinsichtlich eines im Juli zu erfüllenden Engagementvertrags einer Stripteasetänzerin nicht deswegen zulässig ist, weil die Arbeitnehmerin im April Übergewicht hatte.”
Arbeitsgericht Wilhelmshaven Urteil vom 06.06.1968 (AZ: Ca 166/68)
In einer Bar im ländlichen Gebiet mögen auch noch “abgerundete Formen” von Striptease- und Schönheitstänzerinnen ankommen. In einer Mittelstadt muss davon ausgegangen werden, dass zumindest mittlere Formen die obere Grenze bilden, was noch ankommt. Demgemäß müssen Arbeitnehmerinnen der hier fraglichen Art Maße und Gewicht unter Kontrolle halten. In diesem Sinne ist das Erscheinungsbild einer solchen Tänzerin wesentlicher Teil der Vertragsgrundlage.
Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat, auch für noch nicht erfüllte Engagementverträge. Jedoch sind heutzutage so rasche Gewichtsverringerungen möglich, dass eine im April ausgesprochene Vertragslösung hinsichtlich eines im Juli zu erfüllenden Engagementvertrags einer Stripteasetänzerin nicht deswegen zulässig ist, weil die Arbeitnehmerin im April Übergewicht hatte.”
Arbeitsgericht Wilhelmshaven Urteil vom 06.06.1968 (AZ: Ca 166/68)
Körperverletzung? Notwehr?
Das ein solches Verhalten beleidigend und abwertend ist, darüber braucht man gar nicht diskutieren.
Aber gerechtfertigte Notwehr wegen Körperverletzung?
Bakterien und Viren im Rauch?
Muss man sich demnächst ein Glas an den Kopf werfen lassen, wenn jemand anderes meint er wäre absichtlich angeatmet worden, daher kommen nämlich die Bakterien und Viren?
Wenn ich richtig informiert bin, gilt es auch nicht als Körperverletzung wenn man angespuckt wird.
Das der Mann ein ein Volltrottel ist unterschreibe ich sofort, aber weshalb legt sich diese Studentin überhaupt mit so jemandem an, statt einfach einen Angestellten dieser Discothek zu informieren, wenn dort sowieso Rauchverbot besteht?
Ich kann diese Geschichte nicht ganz nachvollziehen.......................... ..
Das ein solches Verhalten beleidigend und abwertend ist, darüber braucht man gar nicht diskutieren.
Aber gerechtfertigte Notwehr wegen Körperverletzung?
Bakterien und Viren im Rauch?
Muss man sich demnächst ein Glas an den Kopf werfen lassen, wenn jemand anderes meint er wäre absichtlich angeatmet worden, daher kommen nämlich die Bakterien und Viren?
Wenn ich richtig informiert bin, gilt es auch nicht als Körperverletzung wenn man angespuckt wird.
Das der Mann ein ein Volltrottel ist unterschreibe ich sofort, aber weshalb legt sich diese Studentin überhaupt mit so jemandem an, statt einfach einen Angestellten dieser Discothek zu informieren, wenn dort sowieso Rauchverbot besteht?
Ich kann diese Geschichte nicht ganz nachvollziehen.......................... ..
OK, das mit den Bakterien nur aus der Atemluft nehme ich zurück, da ist mir etwas entgangen, das wusste ich nicht....................
http://www.focus.de/gesundhei...cht_aid_457969.html
http://www.focus.de/gesundhei...cht_aid_457969.html
Ja wat solls.Hier sieht man doch einmal wie empfindlich solche Nichtraucher in einer Nichtraucherdiskothek sein können.Die Begründung auf Notwehr finde ich auch ungeeignet.Dann doch lieber verstoß gegen die Vorschriften in der Diskothek selbst.Da mag der Mann dann noch so ungehobelt sein wie er will aber das gibt der Studentin noch lange keinen Grund dafür sich einen massiven harten Gegenstand zu nehmen und mit voller Wut gezielt gegen den Kopf des Besuchers zu schleudern.
Ja obs nun gut ist oder nicht wenn man einen harten Gegenstand mit voller wucht gegen den Kopf bekommt so das man nur knapp einer Gehirnerschütterung entgeht , ist nun jeden seine sache aber ob es Notwehr war und gerechtfertigt ist sollte dann doch noch einmal genauer geklärt werden.
Gesetze müssen für die betroffenen Bürger nicht unbedingt verständlich sein. Es kann ausreichen, wenn Juristen und andere Fachleute den „Regelungsinhalt“ verstehen.
BSG vom 23. Oktober 2013 - B 5 RS 6/12 R und B 5 RS 25/12 R
lol
BSG vom 23. Oktober 2013 - B 5 RS 6/12 R und B 5 RS 25/12 R
lol
Die Bezeichnung „Jobcenter“ verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch ist.
Der Kläger erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den beklagten Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen. Im Oktober 2013 hat der Kläger gegen die Benennung des Beklagten als Jobcenter Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dieser Ausdruck verstoße gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch sei.
Den von dem Kläger zugleich gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat die 4. Kammer mit der Begründung abgelehnt, die Klage biete keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klage sei bereits unzulässig, da es dem Kläger ausschließlich um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gehe. Dieser habe nicht dargetan, in welchem Zusammenhang die Verwendung des Begriffs „Jobcenter“ für ihn konkret von Bedeutung sei. Es fehle sowohl an der Klagebefugnis als auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
Im Übrigen verstoße die Bezeichnung „Jobcenter“ nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch sei. Die verbindliche Amtssprache umfasse neben der Hochsprache auch die deutsche Umgangssprache und die Fachsprache. Mit „Jobcenter“ werde nach dem mit Wirkung vom 01. Januar 2011 neu in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch eingefügten § 6 d der zugelassene kommunale Träger oder die gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger bezeichnet. Die Benennung „Jobcenter“ gehe zurück auf einen Abschlussbericht der Hartz-Kommission sowie auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales aus dem Jahre 2010. Der Begriff „Jobcenter“, der sich auch im Duden wiederfinde, sei allgemein geläufig und in seiner Bedeutung dem deutschsprachigen Adressatenkreis ohne Weiteres klar.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 4 K 918/13.NW
lol ... klasse subsumiert und sauber abgewatscht
Der Kläger erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den beklagten Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen. Im Oktober 2013 hat der Kläger gegen die Benennung des Beklagten als Jobcenter Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dieser Ausdruck verstoße gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch sei.
Den von dem Kläger zugleich gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat die 4. Kammer mit der Begründung abgelehnt, die Klage biete keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klage sei bereits unzulässig, da es dem Kläger ausschließlich um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gehe. Dieser habe nicht dargetan, in welchem Zusammenhang die Verwendung des Begriffs „Jobcenter“ für ihn konkret von Bedeutung sei. Es fehle sowohl an der Klagebefugnis als auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
Im Übrigen verstoße die Bezeichnung „Jobcenter“ nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch sei. Die verbindliche Amtssprache umfasse neben der Hochsprache auch die deutsche Umgangssprache und die Fachsprache. Mit „Jobcenter“ werde nach dem mit Wirkung vom 01. Januar 2011 neu in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch eingefügten § 6 d der zugelassene kommunale Träger oder die gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger bezeichnet. Die Benennung „Jobcenter“ gehe zurück auf einen Abschlussbericht der Hartz-Kommission sowie auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales aus dem Jahre 2010. Der Begriff „Jobcenter“, der sich auch im Duden wiederfinde, sei allgemein geläufig und in seiner Bedeutung dem deutschsprachigen Adressatenkreis ohne Weiteres klar.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 4 K 918/13.NW
lol ... klasse subsumiert und sauber abgewatscht
Zu dieser Polizeimeldung bin ich wirklich auf die abschließenden Urteile gespannt: http://www.berlin.de/polizei/...tteilung.295654.php