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Thema: "Also das Urteil gefällt mir wirklich"


Rosana R.
27.08.2012 18:30
Gast
Hilfe!!
Arbeitsvertragsklausel:
"Zahlungen, auf die kein gesetzl. Anspruch besteht, erfolgen freiwillig, ohne dass daraus für die Zukunft ein Anspruch hergeleitet werden kann, auch wenn die Zahlung mehrmals erfolgt. Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis haben keinen Anspruch auf Sonderzahlungen. Weihnachtsgeld ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. März des Folgejahres zurück zu zahlen. Mit dem vereinbarten Lohn (Stundenlohn pauschal 9,20€ ) ist die geleistete Arbeitszeit einschließlich etwaiger Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge- abgegolten. (Mehrarbeit sind Stunden ab der 8. Stunde) Eine im Lohn enthaltene freiwillige Zulage ist widerruflich. Der Mitarbeiter erhält je Monat eine Prämie von 100€ wenn es im Abrechnungsmonat nicht zu Schäden / Kundenreklamationen oder sonstigen Schäden kommt. Die Prämie soll den Mitarbeiter motivieren aktiv die Unternehmensziele zu unterstützen."

Es handelt sich um einen Formulararbeitsvertrag und unterliegt somit dem AGB Gesetz! Wenn ich richtig informiert bin, ist die Klausel, auf Grund der Widersprüchlichkeit von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt (BAG, Urteil vom 11.10.2006, Az.: 5 AZR 721/05) und der pauschalen Formulierung bezüglich der Mehr- und Nachtarbeit ( aus der nicht hervorgeht welcher Gehaltsbestandteil Grundgehalt und welcher Nachtzuschlag ist), unwirksam.

Zudem ist erwiesen das Arbeitnehmer, die regelmäßig tagsüber arbeiten, den selben Stundenlohn erhalten, wie die Arbeitnehmer die regelmäßig nachts arbeiten. Was beweisen dürfte, das die Zahlung, der für die Nachtarbeit anfallenden Zuschläge, hier bewusst vorgetäuscht, tatsächlich aber nie geleistet wurden.

Wie verhält es sich in einem solchen Fall mit einer 3 monatigen Ausschlussfrist für entstandene Ansprüche?
Ist diese trotzdem wirksam?
Wenn nicht, Verjährungsfrist 3 Jahre?
Arglistige Täuschung?

Kann mir da jemand weiterhelfen ( Urteile ähnlich gelagerter Fälle), mir ist nicht ganz klar, ob die Ausschlussfrist in bestimmten Fällen nicht greift.
Lohnt sich der Gang zum Anwalt?

Rosana R.
27.08.2012 18:40
Gast
Das ist im übrigen für alle interessant, in deren Arbeitsverträgen sich solche Klauseln finden.

Doctor W.
28.08.2012 10:51
reg. Mitglied
1. der gang zum anwalt ist immer besser, als sich in foren irgendwelchen rechtsrat zu holen.

2. das agb-gesetz gibt es nicht mehr. es ist im bgb aufgegangen (§§ 305 f. bgb).

3. einzelvertragliche ausschlussfristen sind grundsätzlich zulässig, auch wenn ich eine solche hier nicht wirklich erkennen kann. die zitierte klausel ist aber in der tat in sich widersprüchlich und einseitig nachteilig. m.e. ein fall des § 305c bgb. da eine geltungserhaltende reduktion bei annahme des § 305c bgb nicht möglich ist, spricht wohl vieles dafür, dass diese klausel nicht vertragsbestandteil geworden ist. aber: siehe 1.

Doctor W.
28.08.2012 10:53
reg. Mitglied
by the way: der beitrag dürfte im falschen thread stehen. soweit ich den threadersteller verstanden habe, sollten hier lustige oder zumindest irgendwie bemerkenswerte urteile stehen ...

Stephan C.
28.08.2012 11:05
Gast
Dazu müsste man den Threadersteller wohl mal fragen, wie er das denn damals so gemeint haben könnte. Konkret benannt hat er das im Eröffnungspost nicht und heute können wir ihn ja leider leider nicht mehr befragen

Doctor W.
28.08.2012 11:10
reg. Mitglied
stimmt

Martin F.
28.08.2012 11:44
Gast
ich dachte immer "I am T". ist der rechtsnachfolger von "Hagakure"

Rosana R.
28.08.2012 18:00
Gast
@I am T.
Ich danke dir vielmals für deine Antwort!!
In allen anderen Themen hätte die Frage noch weniger gepasst
Ich hole mir normalerweise auch keinen Rechtsrat in Foren, aber ich selbst bin bei dieser Sache jetzt nicht mehr weiter gekommen und die Angelegenheit ist mir sehr wichtig.
Es handelt sich in diesem Fall um eine sehr gute Freundin von mir, die in diesem Betrieb seit 5 Jahren arbeitet ( immer zwischen 55 und 60 Std. die Woche, die Hälfte der Arbeitszeit nachts). Sie muss seit ihrer Scheidung vor 6 Jahren, alleine 3 Kinder durchbringen!! Vor 5 Wochen ist sie bei mir komplett entkräftet zusammengebrochen, ich musste einen Krankenwagen rufen, sie liegt seither im Krankenhaus und wurde zunächst einmal bis Ende September krankgeschrieben.
Bereits 2 Tage nachdem ihrem AG sie Krankmeldung zugekommen war, kam per Einschreiben eine personenbedingte,ordentliche Kündigung wegen Krankheit, mit der Begründung, sie wäre in den letzten 2 Jahren über 147 Tage krank gewesen. Tatsächlich (und auch nachweißbar) hat sie in den letzten 5 Jahren insgesamt nur an 15 Tagen wegen Krankheit gefehlt.
Kündigungsschutzklage wurde fristgerecht eingereicht.
Ich habe versprochen ihr zu helfen, da sie denkt sie hat keine Chance ihre Rechte durchzusetzen. Ich weiß das sie durch einen Anwalt besser beraten wäre, dass Problem ist, sie dazu zu bringen einen aufzusuchen. Wenn ich meiner Freundin nicht plausibel begründen kann, das sie Aussicht auf Erfolg hat, wird sie, aus Angst sich lächerlich zu machen, keinen Anwalt aufsuchen. Sie ist sehr zurückhaltend in solchen Dingen!

An anderer Stelle im Vertrag findet sich eine Ausschlussklausel die besagt, dass alle aus dem Vertrag entstehenden gesetzl. Ansprüche, ab Fälligkeit, möglichst sofort, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 3 Monaten schriftl. geltend zu machen sind. Es sei denn, die Ansprüche wären vorher erfolglos geltend gemacht worden. Das gilt auch für Ansprüche des Arbeitgebers. Ausgenommen sind Ansprüche aus §823 BGB.
Es handelt sich nicht um einen ausgehandelten Vertrag.

Mir ist trotzdem noch nicht alles klar!!

Doctor W.
28.08.2012 18:18
reg. Mitglied
nach deiner schilderung ist die krankheitsbedingte kündigung rechtswidrig. die hürden sind da recht hoch. es bedarf einer negativen gesundheitsprognose und einer unerheblichen beeinträchtigung der betrieblichen und/oder wirtschaftlichen interessen des arbeitgebers. das muss entsprechend begründet werden. ob dies der fall war, ist tatfrage. also hin mit deiner kollegin zum anwalt.

die ausschlussfristen dürften okay sein. die berücksichtigung der fälligkeit ist gut gewählt, denn sie ist als anknüpfungspunkt zulässig (BAG Urteil vom 1.3.2006, 5 AZR 511/05). eine prüfung im einzelfall ist jedoch angezeigt.

Doctor W.
28.08.2012 18:20
reg. Mitglied
schreibfehler: es muss

"einer nicht unerbeblichen beeinträchtigung"

heißen

Rosana R.
28.08.2012 18:21
Gast
Danke sehr !!!

Doctor W.
28.08.2012 18:24
reg. Mitglied
wortfasching ... noch ein schreibfehler ...

Rosana R.
28.08.2012 18:26
Gast
nicht schlimm

Armine
20.11.2012 11:32
Gast
Eltern haften nicht für Raubkopien ihrer minderjährigen Kinder:

http://www.faz.net/aktuell/wi...inder-11961702.html



Interessant in diesem Zusammenhang folgendes:

"Das Oberlandesgericht Köln hatte noch entschieden, dass sich Eltern in solchen Fällen nicht auf Unkenntnis berufen können und zu wirksamen Kontrollen verpflichtet sind. Der Fall werfe „ein grelles Licht“, darauf, dass für viele Eltern der Begriff Erziehungsaufgabe zu einem Fremdwort geworden sei, beklagte der Rechtsvertreter der Musikindustrie nach Angaben der Nachrichtenagentur AFP in der mündlichen Verhandlung vor dem Karlsruher Bundesgericht. Während früher „auch mal eine Ohrfeige nicht geschadet“ habe, würden Kinder heute an freier Leine laufen gelassen."

Für so einen Spruch verdient diese Ratte doch schon morgens einen Tritt in´s Juristengemächt...


Armine
21.11.2012 14:26
Gast
Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Kein generelles Streikverbot für kirchliche Arbeitnehmer

21.11.2012 ? Erfurt.

Kirchlich Beschäftigten darf nicht generell das Streiken verboten werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in zwei Urteilen am Dienstag entschieden. Damit müssen die großen christlichen Kirchen sowie die Einrichtungen von Caritas und Diakonie mit ihren bundesweit rund 1,3 Millionen Beschäftigten Streiks zulassen. Gleichzeitig betonte das Gericht, dass die Kirchen ihre Arbeitsbedingungen durchaus in einem eigenen Verfahren regeln dürfen.


"Gott kann man nicht bestreiken" - so der ziemlich dämliche Spruch eines Kirchenoberen...

...aber sein Bodenpersonal!


Doctor W.
11.12.2012 13:35
reg. Mitglied
“Allein die Existenz eines Bordells oder bordella?hnlichen Betriebs ohne konkrete Beeintra?chtigungen stellt nach Erachten der Kammer jedenfalls in einer Großstadt ohne Sperrbezirk einen minderungsbegru?ndenden Mangel der Mietsache noch nicht dar. Denn in solchen Sta?dten wird hingenommen, dass sich Vergnu?gungslokale, die nicht dem Sittenempfinden breiter Bevo?lkerungsschichten entsprechen, auch in Wohngebieten ansiedeln. Dementsprechend ist mit dem Betrieb eines solchen Unternehmens in der Nachbarschaft im Sinne eines allgemeinen Lebensrisikos zu rechnen.”
LG Berlin NJW-RR 2000,601

tja, da gewinnt der spruch "ist das wieder ein verkehr heute" doch eine ganz andere bedeutung ...

Rosana R.
11.12.2012 13:41
Gast
Durchgangsverkehr....................... .............

Doctor W.
11.12.2012 13:42
reg. Mitglied
oder stoßverkehr ...

Rosana R.
11.12.2012 13:45
Gast
und/oder Berufsverkehr

Rosana R.
11.12.2012 13:46
Gast
.