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Thema: "Verrückte Nachrichten aus aller Welt"
Ja und?? Wenn der Vermieter eh im Recht ist, warum muss er sich denn dann vom Mieter bestätigen lassen, daß er im Recht ist. Eben weil der §558 BGB ihm schon Recht gibt?
§ 558 BGB gibt ihm nicht recht, sondern vermittelt ihm bei vorliegen bestimmter voraussetzungen einen anspruch auf die mieterhöhung. das ist kein nur semantischer unterschied.
hilfsweise einfach mal das gesetz lesen ... auch ein paar paragraphen davor und danach ... mann mann mann ... mein blutdruck steigt schon wieder ...
sich über jeden rotz aufregen, aber zu faul ins gesetz zu schauen ... und oh wunder ... da steht sogar alles ...
Wenn der Vermieter Anspruch auf die Erhöhung hat, warum muss der Mieter dem dann noch zustimmen? Die Logik fehlt mir da einfach.
Die Wohnungsgesellschaft meint:
Wir würden es auch gern einfacher haben aber das BGB schreibt vor Sie um Erlaubnis zu fragen auch wenn im Gesetz schon steht, daß Sie keine andere Wahl haben. .. Sie meint "Ich finde es auch bescheuert aber die wollen es so".
Mein Anwalt meinte gerade auf Facebook: Wieder mal ein Gesetz was den Bürokratenirrsinn in Deutschland verschlimmert.
Sagt alles....
Die Wohnungsgesellschaft meint:
Wir würden es auch gern einfacher haben aber das BGB schreibt vor Sie um Erlaubnis zu fragen auch wenn im Gesetz schon steht, daß Sie keine andere Wahl haben. .. Sie meint "Ich finde es auch bescheuert aber die wollen es so".
Mein Anwalt meinte gerade auf Facebook: Wieder mal ein Gesetz was den Bürokratenirrsinn in Deutschland verschlimmert.
Sagt alles....
Es geht hier nicht ob der Vermiter berechtigt ist sondern, daß er sich das noch bestätigen lassen muss. Mensch..
Laut §558 ist er im Recht weil die Vorraussetzungen erfüllt sind. Also häötte es gereicht wenn er mir die Mieterhöhung schickt und gut. Die Bestätigungsgeschichte hätte man weglassen können.
Laut §558 ist er im Recht weil die Vorraussetzungen erfüllt sind. Also häötte es gereicht wenn er mir die Mieterhöhung schickt und gut. Die Bestätigungsgeschichte hätte man weglassen können.
was war an meinem satz "§ 558 BGB gibt ihm nicht recht, sondern vermittelt ihm bei vorliegen bestimmter voraussetzungen einen anspruch auf die mieterhöhung" jetzt so unklar, dass du den gleichen mist noch einmal schreibst?
ah, ich sehe schon ... ich habe zu sehr vereinfacht ... es gibt ihm einen anspruch auf abgabe einer willenserklärung, die ihrerseits die rechtsfolge einer mietzinserhöhung nach sich zieht ... mein fehler ... sorry ...
Ich sage ja, lauf § 855 ist er im Recht eine höhere Miete zu verlangen. Die Vorraussetzungen sind erfüllt. Es geht nicht darum ob er oder nicht sondern darum daß ich ihm es noch erlauben muss .....
Und Bianca.. Was ist so komisch daran, daß mein Anwalt auch mal auf Facebook mit mir kommuniziert? Merkst selbst oder??
Und Bianca.. Was ist so komisch daran, daß mein Anwalt auch mal auf Facebook mit mir kommuniziert? Merkst selbst oder??
Vielleicht ist für dich das Internet auch noch Neuland so wie bei Frau Merkel
Sag mir eine Firma die noch nicht auf Facebook vertreten ist..
Sag mir eine Firma die noch nicht auf Facebook vertreten ist..
Dein Statement hat ja eben wieder bewiesen wie dämlich du denkst.. Also fasse dir an deine eigene Nase..
Dieser Mensch vermietet Ferienhäuser und weiß nicht einmal die grundlegendsten Dinge über Vertragsrecht........
Liest du eigentlich auch was ich schreibe?? Scheinbar nicht, sonst würdest du nicht so einen Blödsinn faseln.
Aber abgesehen davon, eine Anmietung einer Ferienwohnung ist ja auch das Gleiche wie das Anmieten einer Wohnung zu Wohnzwecken.
Aber abgesehen davon, eine Anmietung einer Ferienwohnung ist ja auch das Gleiche wie das Anmieten einer Wohnung zu Wohnzwecken.
"Aber abgesehen davon, eine Anmietung einer Ferienwohnung ist ja auch das Gleiche wie das Anmieten einer Wohnung zu Wohnzwecken."
Und für beide werden Verträge abgeschlossen für die dieselben rechtlichen Bestimmungen gelten. Es gibt kein "extra Vertragsrecht" für Ferienwohnungen..........
Du führst hier gerade deine Inkompetenz spazieren...............
Und für beide werden Verträge abgeschlossen für die dieselben rechtlichen Bestimmungen gelten. Es gibt kein "extra Vertragsrecht" für Ferienwohnungen..........
Du führst hier gerade deine Inkompetenz spazieren...............