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Thema: "Also das Urteil gefällt mir wirklich"
Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, eine echte 100 EUR Banknote, die im Auftrag der Deutschen Bundesbank in einen Acrylblock gegossen worden ist und zum Preis von ca. 35 bis 49 EUR im Bookshop der Europäischen Zentralbank verkauft wird, in eine normale 100 EUR Banknote umzutauschen.
Es kann dahinstehen, ob es sich, wie die Bundesbank meint, bei dem Acrylblock um ein Wirtschaftsgut (Dekorationsgegenstand) oder um ein gesetzliches Zahlungsmittel handele. Auch wenn Letzteres der Fall sein sollte, scheitere ein Anspruch auf Umtausch jedenfalls daran, dass es keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Umtausch von Banknoten gäbe. Der Umtausch beschädigter Banknoten erfolge vielmehr nur auf der Grundlage einer Verwaltungspraxis der nationalen Zentralbanken. Der Bürger habe insoweit nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Da keine nationale Zentralbank des Euroraums die Acrylblöcke umtausche, sei der Gleichheitssatz auch im Falle des Klägers nicht verletzt.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.03.2007, Az. 1 E 2589/06
Es kann dahinstehen, ob es sich, wie die Bundesbank meint, bei dem Acrylblock um ein Wirtschaftsgut (Dekorationsgegenstand) oder um ein gesetzliches Zahlungsmittel handele. Auch wenn Letzteres der Fall sein sollte, scheitere ein Anspruch auf Umtausch jedenfalls daran, dass es keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Umtausch von Banknoten gäbe. Der Umtausch beschädigter Banknoten erfolge vielmehr nur auf der Grundlage einer Verwaltungspraxis der nationalen Zentralbanken. Der Bürger habe insoweit nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Da keine nationale Zentralbank des Euroraums die Acrylblöcke umtausche, sei der Gleichheitssatz auch im Falle des Klägers nicht verletzt.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.03.2007, Az. 1 E 2589/06
Leitsatz:
Die Aussage des Fahrers eines unfallbeteiligten Fahrzeugs als Zeuge vor Gericht ist wertlos, da bekanntlich Autofahrer, wenn sie vor Gericht als Partei oder Zeuge vernommen werden, eigenes Fehlverhalten nicht einzuräumen oder zuzugestehen pflegen.
Aus den Gründen :
Das Gericht war in seiner bisherigen Praxis schon mit ca. 2000 Straßenverkehrsunfällen beschäftigt und hat es noch niemals erlebt, daß jemals einer der beteiligten Fahrer schuld gewesen wäre. Es war vielmehr immer so, daß jeweils natürlich der andere schuld gewesen ist. Bekanntlich sind Autofahrer ein Menschenschlag, dem Fehler grundsätzlich nie passieren, und wenn tatsächlich einmal ein Fehler passiert, dann war man es natürlich nicht selbst, sondern es war grundsätzlich der andere.
Das Gericht hat auch noch nie erlebt, daß jemals ein Fahrer, der als Zeuge oder Partei vernommen wurde, eigenes Fehlverhalten eingeräumt oder zugestanden hätte. Wenn dies einmal tatsächlich passieren sollte, dann müßte man schlicht und einfach von einem Wunder sprechen.
Wunder kommen aber in der Regel nur in Lourdes vor, wenn beispielsweise ein Blinder wieder sehen kann oder ein Lahmer wieder gehen kann, oder aber in Fatima, wenn sich während der Papstmesse eine weiße Taube auf den Kopf des Papstes setzt, und sogar in den dortigen Gegenden sind Wunder ziemlich selten, in deutschen Gerichtssälen passieren sie so gut wie nie, am allerwenigsten in den Sitzungssälen des AG München.
Jedenfalls ist in Justiz- und Anwaltskreisen nichts davon bekannt, daß in der Pacellistr. 2 in München schon jemals ein Wunder geschehen wäre. Möglicherweise liegt das daran, daß der liebe Gott, wenn er sich zum Wirken eines Wunders entschließt, gleich Nägel mit Köpfen macht und sich nicht mit einem banalen Verkehrsunfall beschäftigt. Vielleicht liegt aber die Tatsache, daß trotz der Unfehlbarkeit aller Autofahrer gleichwohl so viele Verkehrsunfälle passieren, schlicht und einfach daran, daß unsere Gesetze so schlecht sind.
AG München NJW 1987, 1425
Die Aussage des Fahrers eines unfallbeteiligten Fahrzeugs als Zeuge vor Gericht ist wertlos, da bekanntlich Autofahrer, wenn sie vor Gericht als Partei oder Zeuge vernommen werden, eigenes Fehlverhalten nicht einzuräumen oder zuzugestehen pflegen.
Aus den Gründen :
Das Gericht war in seiner bisherigen Praxis schon mit ca. 2000 Straßenverkehrsunfällen beschäftigt und hat es noch niemals erlebt, daß jemals einer der beteiligten Fahrer schuld gewesen wäre. Es war vielmehr immer so, daß jeweils natürlich der andere schuld gewesen ist. Bekanntlich sind Autofahrer ein Menschenschlag, dem Fehler grundsätzlich nie passieren, und wenn tatsächlich einmal ein Fehler passiert, dann war man es natürlich nicht selbst, sondern es war grundsätzlich der andere.
Das Gericht hat auch noch nie erlebt, daß jemals ein Fahrer, der als Zeuge oder Partei vernommen wurde, eigenes Fehlverhalten eingeräumt oder zugestanden hätte. Wenn dies einmal tatsächlich passieren sollte, dann müßte man schlicht und einfach von einem Wunder sprechen.
Wunder kommen aber in der Regel nur in Lourdes vor, wenn beispielsweise ein Blinder wieder sehen kann oder ein Lahmer wieder gehen kann, oder aber in Fatima, wenn sich während der Papstmesse eine weiße Taube auf den Kopf des Papstes setzt, und sogar in den dortigen Gegenden sind Wunder ziemlich selten, in deutschen Gerichtssälen passieren sie so gut wie nie, am allerwenigsten in den Sitzungssälen des AG München.
Jedenfalls ist in Justiz- und Anwaltskreisen nichts davon bekannt, daß in der Pacellistr. 2 in München schon jemals ein Wunder geschehen wäre. Möglicherweise liegt das daran, daß der liebe Gott, wenn er sich zum Wirken eines Wunders entschließt, gleich Nägel mit Köpfen macht und sich nicht mit einem banalen Verkehrsunfall beschäftigt. Vielleicht liegt aber die Tatsache, daß trotz der Unfehlbarkeit aller Autofahrer gleichwohl so viele Verkehrsunfälle passieren, schlicht und einfach daran, daß unsere Gesetze so schlecht sind.
AG München NJW 1987, 1425
das steht da echt so drin? *muhaha*
Wunder kommen aber in der Regel nur in Lourdes vor, wenn beispielsweise ein Blinder wieder sehen kann oder ein Lahmer wieder gehen kann, oder aber in Fatima, wenn sich während der Papstmesse eine weiße Taube auf den Kopf des Papstes setzt, und sogar in den dortigen Gegenden sind Wunder ziemlich selten, in deutschen Gerichtssälen passieren sie so gut wie nie, am allerwenigsten in den Sitzungssälen des AG München.
Wunder kommen aber in der Regel nur in Lourdes vor, wenn beispielsweise ein Blinder wieder sehen kann oder ein Lahmer wieder gehen kann, oder aber in Fatima, wenn sich während der Papstmesse eine weiße Taube auf den Kopf des Papstes setzt, und sogar in den dortigen Gegenden sind Wunder ziemlich selten, in deutschen Gerichtssälen passieren sie so gut wie nie, am allerwenigsten in den Sitzungssälen des AG München.
Bericht aus FRONTAL im ZDF: Sowas kann nur in Deutschland passieren.
Ein Rentner hat im vergangenen Jahr ordnungsgemäß mit seiner Schreibmaschine seine Steuererklärung gefertigt. In dieser hat er Zinseinkünfte von 11.000 Euro angegeben. Tatsächlich hatte er jedoch 18.000 Euro an Zinseinkünften. Als ihm sein Fehler auffiel, informierte er prompt die Sachbearbeiterin beim Finanzamt.
Im Steuerbescheid traute der Rentner seinen Augen nicht ... die Sachbearbeiterin hatte die Zinseinkünfte hintereinander weg geschrieben und auf 1100018000 EUR (1,1 Mrd. Euro) beziffert. Seine Steuerschuld errechnete das Finanzamt auf mehr als 200 Mio. Euro.
Daraufhin rief der Rentner beim Finanzamt an und wies die Sachbearbeiterin auf Ihren "Flüchtigkeitsfehler" hin. Umgehende Änderung wurde ihm zugesagt.
Einige Wochen später wurde dem Rentner seine EC-Karte vom Bankautomaten eingezogen. Seine Bank wies den Rentner darauf hin, dass das Finanzamt eine Steuerrate von 13 Mio. Euro eingezogen habe.
Daraufhin maschierte der Rentner zu seinem Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt fertigte ein Schreiben an das Finanzamt an und innerhalb weniger Tage wurde der Beschwerde abgeholfen. Der Rentner bekam natürlich sein Geld vollständig zurück.
Jetzt aber der Hammer:
Der Rechtsantwalt bezifferte gegenüber dem Finanzamt seine Kosten, die er abhängig vom Streitwert errechnete. Der Streitwert (mehr als 200 Mio. Euro) hatte einen Kostenersatz von 2,5 Mio. Euro zur Folge. Das Finanzamt weigerte sich, den Betrag auszuzahlen. Der Rechtsanwalt klagte seinen Anspruch ein und gewann vor Gericht.
Ein Schreiben ans Finanzamt gefertigt und 2,5 Mio. Euro reicher! Der Mann hat alles richtig gemacht!
Die Kosten für das Verfahren trägt übrigens der Steuerzahler. Die Beamtin wurde auf einen besser bezahlten Posten wegbefördert. Der Anwalt und der Rentner sind seitdem gute Freunde.
Ein Rentner hat im vergangenen Jahr ordnungsgemäß mit seiner Schreibmaschine seine Steuererklärung gefertigt. In dieser hat er Zinseinkünfte von 11.000 Euro angegeben. Tatsächlich hatte er jedoch 18.000 Euro an Zinseinkünften. Als ihm sein Fehler auffiel, informierte er prompt die Sachbearbeiterin beim Finanzamt.
Im Steuerbescheid traute der Rentner seinen Augen nicht ... die Sachbearbeiterin hatte die Zinseinkünfte hintereinander weg geschrieben und auf 1100018000 EUR (1,1 Mrd. Euro) beziffert. Seine Steuerschuld errechnete das Finanzamt auf mehr als 200 Mio. Euro.
Daraufhin rief der Rentner beim Finanzamt an und wies die Sachbearbeiterin auf Ihren "Flüchtigkeitsfehler" hin. Umgehende Änderung wurde ihm zugesagt.
Einige Wochen später wurde dem Rentner seine EC-Karte vom Bankautomaten eingezogen. Seine Bank wies den Rentner darauf hin, dass das Finanzamt eine Steuerrate von 13 Mio. Euro eingezogen habe.
Daraufhin maschierte der Rentner zu seinem Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt fertigte ein Schreiben an das Finanzamt an und innerhalb weniger Tage wurde der Beschwerde abgeholfen. Der Rentner bekam natürlich sein Geld vollständig zurück.
Jetzt aber der Hammer:
Der Rechtsantwalt bezifferte gegenüber dem Finanzamt seine Kosten, die er abhängig vom Streitwert errechnete. Der Streitwert (mehr als 200 Mio. Euro) hatte einen Kostenersatz von 2,5 Mio. Euro zur Folge. Das Finanzamt weigerte sich, den Betrag auszuzahlen. Der Rechtsanwalt klagte seinen Anspruch ein und gewann vor Gericht.
Ein Schreiben ans Finanzamt gefertigt und 2,5 Mio. Euro reicher! Der Mann hat alles richtig gemacht!
Die Kosten für das Verfahren trägt übrigens der Steuerzahler. Die Beamtin wurde auf einen besser bezahlten Posten wegbefördert. Der Anwalt und der Rentner sind seitdem gute Freunde.
Tatbestand
Die Klägerin hatte den Beklagten an das Steuer ihres Wagens gelassen. Im Verlaufe der Fahrt hatte dieser einen Blechschaden am Auto verursacht, über dessen Begleichung die Parteien streiten.
Entscheidungsgründe (Auszug)
Nach der Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin sich vom Beklagten überreden lassen, ihn einmal ans Steuer zu lassen, und der Beklagte hat die Gunst der Stunde dazu genutzt, einen desorientiert in der Gegend herumstehenden Pfosten zu rammen. Der Beklagte hat zwar mit messerscharfer Logik erklärt, er sein nicht so blöd, zu fahren, wenn er keine Fahrerlaubnis habe. Das ist aber kein Beweis für das Gegenteil. Denn diese Verteidigung ist dem erkennenden Gericht schon zu oft vorgekommen (vgl. dazu Heinz Erhardt, "wenn Sie mich für blöd halten, dann sind Sie bei mir an den Richtigen gekommen").
Deshalb gibt es auch keinen menschlich wie rechtlich einleuchtenden Grund, warum der Beklagte aus "Kulanz"-Gründen versprochen hat, "die Hälfte des Schadens" zu zahlen, wie der Zeuge D. glaubhaft bekundet hat, wenn er sich nicht einer gewissen Schuld am Zustandekommen des Unfalles bewußt war.
Andererseits hat die Klägerin die Hälfte ihres Schadens selbst zu tragen. Einmals haben sich die Parteien nach der Bekundung des Zeugen darauf geeinigt und zum anderen hat die Klägerin den Beklagten als Amateur ans Steuer gelassen. Ob sie dabei nach dem Grundsatz gehandelt hat: "Wem ich meinen Leib gönne, dem gönn' ich auch mein Gut" (vgl. dazu Karl Simrock, Die deutschen Sprichwörter, Frankfurt 1846, Nr. 6295) oder nach dem Prinzip: "Laß fahren, was nicht bleiben will" (Simrock, Nr. 2244), kann hier offen bleiben. Wer nämlich einen fahren läßt, der nicht fahren kann, muß körperlich wie rechtlich einem ungewissen Ausgang der Fahrt entgegensehen und gewisse Unbilden, wie einen im Wege stehenden Pfahl, in Kauf nehmen. Insoweit gilt: "Wer sich selbst schadet, mag sich selbst verklagen". Zur Schonung ihrer Güter wird die Klägerin daher künftig am besten fahren, wenn sie den Ratschlag beherzigt: "Bei dem Freunde halte still, der dich nur, nicht das Deine will" (Simrock, Nr. 2720). Das erscheint dem erkennenden Gericht sicherer, als das Prinzip: "Mitgeflogen, mitgehangen".
AG Köln, Urteil vom 20.07.1985, Az: 266 C 718/65
Die Klägerin hatte den Beklagten an das Steuer ihres Wagens gelassen. Im Verlaufe der Fahrt hatte dieser einen Blechschaden am Auto verursacht, über dessen Begleichung die Parteien streiten.
Entscheidungsgründe (Auszug)
Nach der Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin sich vom Beklagten überreden lassen, ihn einmal ans Steuer zu lassen, und der Beklagte hat die Gunst der Stunde dazu genutzt, einen desorientiert in der Gegend herumstehenden Pfosten zu rammen. Der Beklagte hat zwar mit messerscharfer Logik erklärt, er sein nicht so blöd, zu fahren, wenn er keine Fahrerlaubnis habe. Das ist aber kein Beweis für das Gegenteil. Denn diese Verteidigung ist dem erkennenden Gericht schon zu oft vorgekommen (vgl. dazu Heinz Erhardt, "wenn Sie mich für blöd halten, dann sind Sie bei mir an den Richtigen gekommen").
Deshalb gibt es auch keinen menschlich wie rechtlich einleuchtenden Grund, warum der Beklagte aus "Kulanz"-Gründen versprochen hat, "die Hälfte des Schadens" zu zahlen, wie der Zeuge D. glaubhaft bekundet hat, wenn er sich nicht einer gewissen Schuld am Zustandekommen des Unfalles bewußt war.
Andererseits hat die Klägerin die Hälfte ihres Schadens selbst zu tragen. Einmals haben sich die Parteien nach der Bekundung des Zeugen darauf geeinigt und zum anderen hat die Klägerin den Beklagten als Amateur ans Steuer gelassen. Ob sie dabei nach dem Grundsatz gehandelt hat: "Wem ich meinen Leib gönne, dem gönn' ich auch mein Gut" (vgl. dazu Karl Simrock, Die deutschen Sprichwörter, Frankfurt 1846, Nr. 6295) oder nach dem Prinzip: "Laß fahren, was nicht bleiben will" (Simrock, Nr. 2244), kann hier offen bleiben. Wer nämlich einen fahren läßt, der nicht fahren kann, muß körperlich wie rechtlich einem ungewissen Ausgang der Fahrt entgegensehen und gewisse Unbilden, wie einen im Wege stehenden Pfahl, in Kauf nehmen. Insoweit gilt: "Wer sich selbst schadet, mag sich selbst verklagen". Zur Schonung ihrer Güter wird die Klägerin daher künftig am besten fahren, wenn sie den Ratschlag beherzigt: "Bei dem Freunde halte still, der dich nur, nicht das Deine will" (Simrock, Nr. 2720). Das erscheint dem erkennenden Gericht sicherer, als das Prinzip: "Mitgeflogen, mitgehangen".
AG Köln, Urteil vom 20.07.1985, Az: 266 C 718/65
wie sieht das in dem Falle aus, wenn der, der einen fahren lässt, einen fahren lässt, so das der den er fahren lässt nicht mehr fahren kann?
Der Richter, der solche Begründungen schreibt, sollte als Ghostwriter für Harald Schmidt arbeiten
Oder für den "Eulenspiegel".
Ganz, ganz klasse.
@hagakure Gibt es solche Köstlichkeiten nur in Eurem Intranet ???
Oder für den "Eulenspiegel".
Ganz, ganz klasse.
@hagakure Gibt es solche Köstlichkeiten nur in Eurem Intranet ???
recherchierst du grad für ein buch haga? solche perlen findet man doch nur nach ausgiebiger und zielorientierter suche *vermut*
Quelle: http://www.beepworld.de/members48/kuriosegesetze/
... nur ein kurzer Auszug der Sammlungen auf dieser lustigen Seite:
"Auszug aus der Benutzungsordnung für Aborte in öffentlichen Gebäuden (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt vom 1.4.1993):
§ 5: Der Benutzer setzt sich unter gleichzeitigem Anheben der Oberbekleidungsstücke so tief in die Hocke, bis das Gesäß in die Sitzaufnahme einrastet. ... Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch, der Blick ist frei geradeaus gerichtet.
§ 6: Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der Benutzer unter gleichmäßigem Anspannen der Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarms bei gleichzeitigem Entspannen des Afterschließmuskels in den dafür vorgesehenen Durchbruch des Porzellanbeckens.
§ 8: Der dafür vorgesehenen Vorrichtung sind Reinigungsfähnchen (14 x 10 cm, einlagig) in ausreichender Stückzahl, höchstens jedoch fünf, zu entnehmen. Das Reinigungsfähnchen wird mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten Hand erfaßt und von hinten der Reinigungszone, das ist der Bereich zwischen den Gesäßbacken, zugeführt. Das Reinigungsfähnchen wird unmittelbar vor den äußeren Geschlechtsorganen fest an den Körper gedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das Steißbein geführt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis mindestens ein Blatt sauber erscheint, sofern dazu nicht die Verwendung von mehr als fünf Reinigungsfähnchen erforderlich ist. Im Bedarfsfall sind die Reinigungsfähnchen beidseitig zu benutzen.
§ 10: Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in die Ausgangsposition zu bringen. ... Eine abschließende Reinigung der Handinnenflächen wird anheimgestellt."
... nur ein kurzer Auszug der Sammlungen auf dieser lustigen Seite:
"Auszug aus der Benutzungsordnung für Aborte in öffentlichen Gebäuden (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt vom 1.4.1993):
§ 5: Der Benutzer setzt sich unter gleichzeitigem Anheben der Oberbekleidungsstücke so tief in die Hocke, bis das Gesäß in die Sitzaufnahme einrastet. ... Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch, der Blick ist frei geradeaus gerichtet.
§ 6: Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der Benutzer unter gleichmäßigem Anspannen der Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarms bei gleichzeitigem Entspannen des Afterschließmuskels in den dafür vorgesehenen Durchbruch des Porzellanbeckens.
§ 8: Der dafür vorgesehenen Vorrichtung sind Reinigungsfähnchen (14 x 10 cm, einlagig) in ausreichender Stückzahl, höchstens jedoch fünf, zu entnehmen. Das Reinigungsfähnchen wird mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten Hand erfaßt und von hinten der Reinigungszone, das ist der Bereich zwischen den Gesäßbacken, zugeführt. Das Reinigungsfähnchen wird unmittelbar vor den äußeren Geschlechtsorganen fest an den Körper gedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das Steißbein geführt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis mindestens ein Blatt sauber erscheint, sofern dazu nicht die Verwendung von mehr als fünf Reinigungsfähnchen erforderlich ist. Im Bedarfsfall sind die Reinigungsfähnchen beidseitig zu benutzen.
§ 10: Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in die Ausgangsposition zu bringen. ... Eine abschließende Reinigung der Handinnenflächen wird anheimgestellt."
Quelle: http://www.beepworld.de/members48/kuriosegesetze/
b) Gerichtsentscheidungen:
AG Mönchengladbach: Zwei getrennte Betten in einem Doppelzimmer und daraus resultierender unharmonischer Geschlechtsverkehr während des Urlaubs sind kein Reisemangel, weil dem Gericht mehrere allgemein übliche Varianten des Beischlafs bekannt sind, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Außerdem hätten die Betten leicht mit etwas Schnur oder einem Hosengürtel, der in seiner ursprünglichen Funktion in diesem Augenblick sicher nicht benötigt wurde, zusammengebunden werden können.
AG Nürnberg: Die Benutzung der Toilette einer Mietwohnung trotz des Hinweises eines Handwerkers, dass an den Toilettenrohren des Mietshauses Arbeiten durchgeführt würden und die dadurch erfolgende Begießung der Monteure mit Fäkalien sowie die Äußerung: "Familie X scheißt, wenn sie scheißen muss" rechtfertigen noch keine fristlose Kündigung durch den Vermieter.
OLG Hamm: Ein Autofahrer kann nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn durch das laute Zuschlagen seiner Autotür in der Nähe eines Hühnerstalls 143 Hühner vor Schreck sterben. Mit dieser "übertriebenen Reaktion" der Hühner habe er nicht rechnen müssen.
AG Brilon: Ein Rechtsanwalt hatte gegen seinen Mandanten eine Kostenforderung in Höhe von 1114 DM. Dieser überwies den Betrag an einem Tag in der Weise, dass er keine Einzelüberweisung über den Gesamtbetrag vornahm, sondern 1114 Einzelüberweisungen über 1 DM. Der Anwalt mußte am Tag nach der Buchung nicht nur 557 Kontoauszüge von seiner Bank abholen, sondern für die Einzelbuchungen auch noch 557 DM Buchungsgebühren bezahlen. Diese Buchungsgebühren forderte er als Schadensersatz von dem Mandanten. Das Gericht gab ihm Recht, weil der Mandant insoweit den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) erfüllt habe.
b) Gerichtsentscheidungen:
AG Mönchengladbach: Zwei getrennte Betten in einem Doppelzimmer und daraus resultierender unharmonischer Geschlechtsverkehr während des Urlaubs sind kein Reisemangel, weil dem Gericht mehrere allgemein übliche Varianten des Beischlafs bekannt sind, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Außerdem hätten die Betten leicht mit etwas Schnur oder einem Hosengürtel, der in seiner ursprünglichen Funktion in diesem Augenblick sicher nicht benötigt wurde, zusammengebunden werden können.
AG Nürnberg: Die Benutzung der Toilette einer Mietwohnung trotz des Hinweises eines Handwerkers, dass an den Toilettenrohren des Mietshauses Arbeiten durchgeführt würden und die dadurch erfolgende Begießung der Monteure mit Fäkalien sowie die Äußerung: "Familie X scheißt, wenn sie scheißen muss" rechtfertigen noch keine fristlose Kündigung durch den Vermieter.
OLG Hamm: Ein Autofahrer kann nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn durch das laute Zuschlagen seiner Autotür in der Nähe eines Hühnerstalls 143 Hühner vor Schreck sterben. Mit dieser "übertriebenen Reaktion" der Hühner habe er nicht rechnen müssen.
AG Brilon: Ein Rechtsanwalt hatte gegen seinen Mandanten eine Kostenforderung in Höhe von 1114 DM. Dieser überwies den Betrag an einem Tag in der Weise, dass er keine Einzelüberweisung über den Gesamtbetrag vornahm, sondern 1114 Einzelüberweisungen über 1 DM. Der Anwalt mußte am Tag nach der Buchung nicht nur 557 Kontoauszüge von seiner Bank abholen, sondern für die Einzelbuchungen auch noch 557 DM Buchungsgebühren bezahlen. Diese Buchungsgebühren forderte er als Schadensersatz von dem Mandanten. Das Gericht gab ihm Recht, weil der Mandant insoweit den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) erfüllt habe.
Quelle: http://www.diringer-online.de/pageID_3904329.html
Der Kläger verlangte die Scheidung von seiner Ehefrau. Er hat vorgetragen "die Zerrüttung der Ehe sei aus der Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr entstanden. Sie habe ihm erklärt, sie empfände nichts beim Geschlechtsverkehr, und sei imstande dabei Zeitung zu lesen (...). Der eheliche Verkehr sei eine reine Schweinerei. (...) Die Beklagte habe sich beim ehelichen Verkehr entsprechend verhalten".
Diese Einstellung zur ehelichen Beiwohnung ist nach Auffassung der obersten deutschen Zivilrichter nicht akzeptabel ...
Fundstelle: NJW 1967, 1078-1080
AUSZÜGE AUS DER ENTSCHEIDUNG
"(...) Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, daß sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen läßt. Wenn es ihr auftgrund ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen (...)".
Der Kläger verlangte die Scheidung von seiner Ehefrau. Er hat vorgetragen "die Zerrüttung der Ehe sei aus der Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr entstanden. Sie habe ihm erklärt, sie empfände nichts beim Geschlechtsverkehr, und sei imstande dabei Zeitung zu lesen (...). Der eheliche Verkehr sei eine reine Schweinerei. (...) Die Beklagte habe sich beim ehelichen Verkehr entsprechend verhalten".
Diese Einstellung zur ehelichen Beiwohnung ist nach Auffassung der obersten deutschen Zivilrichter nicht akzeptabel ...
Fundstelle: NJW 1967, 1078-1080
AUSZÜGE AUS DER ENTSCHEIDUNG
"(...) Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, daß sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen läßt. Wenn es ihr auftgrund ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen (...)".
so, mal etwas aus der rubrik: schön, wenn es das heute auch noch gäbe ...
Infolge ihrer schwächeren, weniger zur Betätigung drängenden als zur duldenden Hingabe bereiten Natur und des daraus entspringenden Anlehnungsbedürfnisses neigt die Frau in ihrem Liebesleben mehr zur festen Bindung an den Mann. Sie ist in geschlechtlichen Dingen regelmäßig weit zurückhaltender als er.
BGH NJW 1954, 1293
Die sittliche Ordnung will, dass sich der Verkehr der Geschlechter grundsätzlich in der Einehe vollziehe, weil der Sinn und die Folge des Verkehrs das Kind ist. Um seinetwillen und um der personhaften Würde und der Verantwortung der Geschlechtspartner willen ist dem Menschen die Einehe als Lebensform gesetzt. Nur in der Ordnung der Ehe und in der Gemeinschaft der Familie kann das Kind gedeihen und sich seiner menschlichen Bestimmung gemäß entfalten. Nur in dieser Ordnung und in dieser Gemeinschaft nehmen sich die Geschlechtspartner so ernst, wie sie es sich schulden. Gerade weil die naturhaft nächste Beziehung der Geschlechter so folgenreich und zugleich so verantwortungsbeladen ist, kann sie sich nur in der ehelichen Gemeinschaft zweier einander achtender und einander zur lebenslangen Treue verpflichteter Partner sinnvoll erfüllen. Indem das Sittengesetz dem Menschen die Einehe und die Familie als verbindliche Lebensform gesetzt und indem es diese Ordnung auch zur Grundlage des Lebens der Völker und Staaten gemacht hat, spricht es zugleich aus, daß sich der Verkehr der Geschlechter grundsätzlich nur in der Ehe vollziehen soll und dass der Verstoß dagegen ein elementares Gebot geschlechtlicher Zucht verletzt.
BGHSt 6, 46
Wenn ein Ehemann nachts im ehelichen Schlafzimmer seine Frau mit einem Liebhaber antrifft und den Liebhaber in Zorn verprügelt, so kann der Schmerzensgeldanspruch des Liebhabers wegen überwiegendem Mitverschulden (Provokation) vollständig entfallen.
LG Paderborn NJW 1990, 258
Infolge ihrer schwächeren, weniger zur Betätigung drängenden als zur duldenden Hingabe bereiten Natur und des daraus entspringenden Anlehnungsbedürfnisses neigt die Frau in ihrem Liebesleben mehr zur festen Bindung an den Mann. Sie ist in geschlechtlichen Dingen regelmäßig weit zurückhaltender als er.
BGH NJW 1954, 1293
Die sittliche Ordnung will, dass sich der Verkehr der Geschlechter grundsätzlich in der Einehe vollziehe, weil der Sinn und die Folge des Verkehrs das Kind ist. Um seinetwillen und um der personhaften Würde und der Verantwortung der Geschlechtspartner willen ist dem Menschen die Einehe als Lebensform gesetzt. Nur in der Ordnung der Ehe und in der Gemeinschaft der Familie kann das Kind gedeihen und sich seiner menschlichen Bestimmung gemäß entfalten. Nur in dieser Ordnung und in dieser Gemeinschaft nehmen sich die Geschlechtspartner so ernst, wie sie es sich schulden. Gerade weil die naturhaft nächste Beziehung der Geschlechter so folgenreich und zugleich so verantwortungsbeladen ist, kann sie sich nur in der ehelichen Gemeinschaft zweier einander achtender und einander zur lebenslangen Treue verpflichteter Partner sinnvoll erfüllen. Indem das Sittengesetz dem Menschen die Einehe und die Familie als verbindliche Lebensform gesetzt und indem es diese Ordnung auch zur Grundlage des Lebens der Völker und Staaten gemacht hat, spricht es zugleich aus, daß sich der Verkehr der Geschlechter grundsätzlich nur in der Ehe vollziehen soll und dass der Verstoß dagegen ein elementares Gebot geschlechtlicher Zucht verletzt.
BGHSt 6, 46
Wenn ein Ehemann nachts im ehelichen Schlafzimmer seine Frau mit einem Liebhaber antrifft und den Liebhaber in Zorn verprügelt, so kann der Schmerzensgeldanspruch des Liebhabers wegen überwiegendem Mitverschulden (Provokation) vollständig entfallen.
LG Paderborn NJW 1990, 258
so, mal etwas längeres:
AG Köln NJW 1986, 1266-1268
Leitsätze
1. Ein Pferdefuhrwerk ist, obwohl durch PS in Bewegung gesetzt, kein Fahrzeug im Sinne der StVO.
2. Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt, gehört er zu den Haustieren im Sinne des BGB § 833 S 2.
3. Ein Ausschluß der Tierhalterhaftung gemäß BGB § 833 S 2 kommt nicht in Betracht, wenn das Pferdegespann einer Brauerei zur Reklame ständig mit leeren Bierfässern durch die Stadt fährt (zumal dies dem Umsatz nicht gerade förderlich ist).
4. Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten Pkw, hat sich damit die typische Tiergefahr im Sinne des BGB § 833 verwirklicht. Der Beweggrund des Tieres ist rechtlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, daß auch Menschen sich gelegentlich so zu verhalten pflegen.
5. Ein Bierkutscher, der diensteifrig dem Gebräu der eigenen Brauerei zugesprochen hat, verstößt gegen StGB § 316, wenn er in fahruntüchtigem Zustand das Pferdegespann führt. Die Fahrerlaubnis kann ihm allerdings nicht entzogen werden.
6. Ein "Führen” im Sinne des StGB § 316 ist gegeben, wenn der Bierkutscher durch Zurufe (zB "Hüh” oder "Hott”) auf die Gäule einwirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutschers.
Tatbestand
Der Pkw der Kl. wurde am 31.1.1984, einem Dienstag, in Köln auf der B-Straße vor der Postschänke von einem Pferd getreten und dabei hinten beschädigt. Die Bekl., die eine Privat-Brauerei in K. betreibt, besitzt ein Pferdegespann mit 2 Pferden, das zu Werbezwecken sommers wie winters auf bestimmten Routen durch die Stadt fährt. Die Kl. behauptet, es sei ein Pferd der Bekl. gewesen, das ihren Pkw beschädigt hatte. Die Bekl. behauptet, ihr Pferdewagen sei am 31.1.1984 in E. auf Tour gewesen, nicht aber in der Süd-Stadt.
Das AG hat die Bekl. antragsgemäß zur Zahlung von 1.950 DM verurteilt.
AG Köln NJW 1986, 1266-1268
Leitsätze
1. Ein Pferdefuhrwerk ist, obwohl durch PS in Bewegung gesetzt, kein Fahrzeug im Sinne der StVO.
2. Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt, gehört er zu den Haustieren im Sinne des BGB § 833 S 2.
3. Ein Ausschluß der Tierhalterhaftung gemäß BGB § 833 S 2 kommt nicht in Betracht, wenn das Pferdegespann einer Brauerei zur Reklame ständig mit leeren Bierfässern durch die Stadt fährt (zumal dies dem Umsatz nicht gerade förderlich ist).
4. Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten Pkw, hat sich damit die typische Tiergefahr im Sinne des BGB § 833 verwirklicht. Der Beweggrund des Tieres ist rechtlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, daß auch Menschen sich gelegentlich so zu verhalten pflegen.
5. Ein Bierkutscher, der diensteifrig dem Gebräu der eigenen Brauerei zugesprochen hat, verstößt gegen StGB § 316, wenn er in fahruntüchtigem Zustand das Pferdegespann führt. Die Fahrerlaubnis kann ihm allerdings nicht entzogen werden.
6. Ein "Führen” im Sinne des StGB § 316 ist gegeben, wenn der Bierkutscher durch Zurufe (zB "Hüh” oder "Hott”) auf die Gäule einwirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutschers.
Tatbestand
Der Pkw der Kl. wurde am 31.1.1984, einem Dienstag, in Köln auf der B-Straße vor der Postschänke von einem Pferd getreten und dabei hinten beschädigt. Die Bekl., die eine Privat-Brauerei in K. betreibt, besitzt ein Pferdegespann mit 2 Pferden, das zu Werbezwecken sommers wie winters auf bestimmten Routen durch die Stadt fährt. Die Kl. behauptet, es sei ein Pferd der Bekl. gewesen, das ihren Pkw beschädigt hatte. Die Bekl. behauptet, ihr Pferdewagen sei am 31.1.1984 in E. auf Tour gewesen, nicht aber in der Süd-Stadt.
Das AG hat die Bekl. antragsgemäß zur Zahlung von 1.950 DM verurteilt.
Entscheidungsgründe
Die Bekl. haftet als Halterin des Pferdefuhrwerks insgesamt, weil dieses das Auto der Kl. beschädigt hat.
Die Bekl. haftet allerdings nicht schon als Halterin des Fahrzeugs selbst. Ein Pferdefuhrwerk, das zweifelsfrei nicht zu den "Rodelschlitten, Kinderwagen, Rollern und ähnlichen Fortbewegungsmitteln” gehört, ist zwar ein richtiges Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (§ 24 I StVO). Es ist nämlich ein zweispuriges, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug, dessen Bauart die Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 6 km/h und die Drehzahl des Motors nicht mehr als 4.800 Umdrehungen pro Minute beträgt, weshalb es auch führerscheinfrei ist (vgl. § 4 I StVZO). Es wird jedoch trotz einiger PS nicht durch Maschinenkraft bewegt, so daß ihm rechtlich die Anerkennung als vollwertiges Kraftfahrzeug versagt ist (§ 1 II StVG).
Die Bekl. haftet aber als Halterin des Pferdeteiles des Fuhrwerkes (§ 833 BGB). Das Pferd, rechtlich für sich betrachtet, ist nämlich ein Haustier, auch wenn es am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt. Zu den Haustieren zählen nämlich alle die Tiere, die jemand "in seiner Wirtschaft” hält (vgl. dazu Palandt-Thomas, BGB, § 833 Anm. 6a; insoweit genießt lediglich die Biene einen rechtlichen Sonderstatus, weil sie sich der Verfügungsgewalt des Imkermeisters entziehen kann, um Soldatenpferde zu stechen: RGZ 158, 388). Das schließt die Haftung der Bekl. aber nicht aus, weil die Pferde ihr nicht "zum Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt” dienen (§ 833 S. 2 BGB). Wie der Angestellte der Bekl. Z bekundet hat, dienen sie nämlich lediglich der Reklame, indem sie leere Bierfässer herumfahren, was dem Umsatz nicht gerade förderlich ist. Die Pferde der Bekl. sind daher rechtlich ein liebenswerter Luxus, der wie vieles andere zum Kölner Lokalkolorit gehört.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat auch eines der beiden Pferde mit einem der 8 Hufe das Auto der Kl. getreten. Damit hat sich die von dem Gesetz verlangte typische Tiergefahr verwirklicht. Daß sich auch Menschen ab und zu so verhalten (vgl. dazu das Holzweg-Urteil des erkennenden Gerichts vom 4.12.1981 - 266 C 284/81 - Brigitte Nr. 18 v. 29.4.1982 sowie Express v. 7.4.1982) ist unerheblich, weil es hier auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens ankommt. Unberechenbar ist aber alles, auf das man sich leider nicht verlassen kann.
Die Bekl. haftet als Halterin des Pferdefuhrwerks insgesamt, weil dieses das Auto der Kl. beschädigt hat.
Die Bekl. haftet allerdings nicht schon als Halterin des Fahrzeugs selbst. Ein Pferdefuhrwerk, das zweifelsfrei nicht zu den "Rodelschlitten, Kinderwagen, Rollern und ähnlichen Fortbewegungsmitteln” gehört, ist zwar ein richtiges Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (§ 24 I StVO). Es ist nämlich ein zweispuriges, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug, dessen Bauart die Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 6 km/h und die Drehzahl des Motors nicht mehr als 4.800 Umdrehungen pro Minute beträgt, weshalb es auch führerscheinfrei ist (vgl. § 4 I StVZO). Es wird jedoch trotz einiger PS nicht durch Maschinenkraft bewegt, so daß ihm rechtlich die Anerkennung als vollwertiges Kraftfahrzeug versagt ist (§ 1 II StVG).
Die Bekl. haftet aber als Halterin des Pferdeteiles des Fuhrwerkes (§ 833 BGB). Das Pferd, rechtlich für sich betrachtet, ist nämlich ein Haustier, auch wenn es am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt. Zu den Haustieren zählen nämlich alle die Tiere, die jemand "in seiner Wirtschaft” hält (vgl. dazu Palandt-Thomas, BGB, § 833 Anm. 6a; insoweit genießt lediglich die Biene einen rechtlichen Sonderstatus, weil sie sich der Verfügungsgewalt des Imkermeisters entziehen kann, um Soldatenpferde zu stechen: RGZ 158, 388). Das schließt die Haftung der Bekl. aber nicht aus, weil die Pferde ihr nicht "zum Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt” dienen (§ 833 S. 2 BGB). Wie der Angestellte der Bekl. Z bekundet hat, dienen sie nämlich lediglich der Reklame, indem sie leere Bierfässer herumfahren, was dem Umsatz nicht gerade förderlich ist. Die Pferde der Bekl. sind daher rechtlich ein liebenswerter Luxus, der wie vieles andere zum Kölner Lokalkolorit gehört.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat auch eines der beiden Pferde mit einem der 8 Hufe das Auto der Kl. getreten. Damit hat sich die von dem Gesetz verlangte typische Tiergefahr verwirklicht. Daß sich auch Menschen ab und zu so verhalten (vgl. dazu das Holzweg-Urteil des erkennenden Gerichts vom 4.12.1981 - 266 C 284/81 - Brigitte Nr. 18 v. 29.4.1982 sowie Express v. 7.4.1982) ist unerheblich, weil es hier auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens ankommt. Unberechenbar ist aber alles, auf das man sich leider nicht verlassen kann.