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Thema: "thema auto anmeldung"
meine frage ist heute : wie lange darf mein auto stehen ohne tüv und anmeldung - wann müsste ich tüv machen und anmelden ohne das es probleme gibt
auf öffentlichen flächen garnicht, da ohne anmeldung nicht haftpflichtversichert. auf privaten gelände völlig egal.
mein nich wegen stehen sondern ob ich den ohne probleme angemeldet bekomm aber hab schon erfahren dass man ein jahr zeit hat
ja ist mir auch klar das ich tüv machen muss vorher ^^ hmpf is meine beschreibung so kompliziert ???
deine frage war wie lange es ohne tüv und anmeldung stehen darf..
die antwort: überhaupt nicht außer auf privatgelände..
geh nochmal in dich und stell die frage erneut für alle verständlich wenn du was anderes wissen willst
die antwort: überhaupt nicht außer auf privatgelände..
geh nochmal in dich und stell die frage erneut für alle verständlich wenn du was anderes wissen willst
ist jetzt völlig egal ich hab meine frage schon beantwortet bekomm ....
wollt nur wissen wie lange das auto in de garage ohne tüv stehen lassen kann antwort wäre gewesen ,ein jahr kanns stehen bleiben ohne das ich vollabnahme beim tüv machen lassen muss und ich dann ganz normal das auto anmelden kann
wollt nur wissen wie lange das auto in de garage ohne tüv stehen lassen kann antwort wäre gewesen ,ein jahr kanns stehen bleiben ohne das ich vollabnahme beim tüv machen lassen muss und ich dann ganz normal das auto anmelden kann
Wo wir schonmal so nen Thema haben will ich gleich mal fragen kennt sich jemand mit E-scootern aus?Also Elektroroller.Ich suche quasi einen den man auch im Straßenverkehr einsetzen könnte.Gibt es sowas?
Achja Gehwege reichen auch aus aber soviel wie ich gehört habe ist das mit diesen E-Scootern verboten weil sie unter den Funsportgeräten fallen sollen.
Klar gibt es das!!
Aber du musst auch einiges beachten:
Fahrerlaubnis
Die Elektro-Roller sind definitionsgemäß Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG. Daher benötigen die Führer derartiger Fahrzeuge nach § 2 StVG in Verbindung mit § 4 FeV auf öffentlichen Straßen eine Fahrerlaubnis.
Bis zu einer endgültigen amtlichen Klärung kann davon ausgegangen werden, dass zum Führen von Elektro-Rollern, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, eine Mofa-Prüfbescheinigung gemäß § 5 FeV ausreichend ist. Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h, ist mindestens die Fahrerlaubnisklasse M erforderlich.
Versicherung
Nach § 1 PflVersG müssen Halter eines Kraftfahrzeugs mit regelmäßigem Standort im Inland eine Haftpflichtversicherung abschließen, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Für die bis ca. 40 km/h schnellen Elektro-Roller ist ein Versicherungskennzeichen nach § 29e StVZO ausreichend.
Kraftfahrzeugsteuer
Nach § 3 Nr. 1 KraftStG 2002 sind Fahrzeuge, die nicht dem Zulassungsverfahren unterliegen (siehe oben), von der Kraftfahrzeugsteuer ausgenommen.
Helmpflicht
Für Elektro-Roller, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 20 km/h beträgt, besteht keine Schutzhelmpflicht(vgl. § 2 der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26.03.1993). Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h, ist gemäß § 21a Abs. 2 StVO ein Schutzhelm zu tragen.
Straßenbenutzung
Da es sich bei den Elektro-Rollern, wie oben schon festgestellt, um Kraftfahrzeuge handelt, haben ihre Führer gemäß § 2 Abs. 1 StVO die Fahrbahn zu benutzen. Soweit die Fahrzeuge aufgrund ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h mit Mofas gleichgestellt werden können, ist auch mit diesen Fahrzeugen die Benutzung von für Mofas freigegebenen Fahrradwegen zulässig. Der Gebrauch auf Gehwegen sowie in Fußgängerzonen (Z. 242 StVO) ist grundsätzlich verboten.
Aber du musst auch einiges beachten:
Fahrerlaubnis
Die Elektro-Roller sind definitionsgemäß Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG. Daher benötigen die Führer derartiger Fahrzeuge nach § 2 StVG in Verbindung mit § 4 FeV auf öffentlichen Straßen eine Fahrerlaubnis.
Bis zu einer endgültigen amtlichen Klärung kann davon ausgegangen werden, dass zum Führen von Elektro-Rollern, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, eine Mofa-Prüfbescheinigung gemäß § 5 FeV ausreichend ist. Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h, ist mindestens die Fahrerlaubnisklasse M erforderlich.
Versicherung
Nach § 1 PflVersG müssen Halter eines Kraftfahrzeugs mit regelmäßigem Standort im Inland eine Haftpflichtversicherung abschließen, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Für die bis ca. 40 km/h schnellen Elektro-Roller ist ein Versicherungskennzeichen nach § 29e StVZO ausreichend.
Kraftfahrzeugsteuer
Nach § 3 Nr. 1 KraftStG 2002 sind Fahrzeuge, die nicht dem Zulassungsverfahren unterliegen (siehe oben), von der Kraftfahrzeugsteuer ausgenommen.
Helmpflicht
Für Elektro-Roller, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 20 km/h beträgt, besteht keine Schutzhelmpflicht(vgl. § 2 der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26.03.1993). Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h, ist gemäß § 21a Abs. 2 StVO ein Schutzhelm zu tragen.
Straßenbenutzung
Da es sich bei den Elektro-Rollern, wie oben schon festgestellt, um Kraftfahrzeuge handelt, haben ihre Führer gemäß § 2 Abs. 1 StVO die Fahrbahn zu benutzen. Soweit die Fahrzeuge aufgrund ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h mit Mofas gleichgestellt werden können, ist auch mit diesen Fahrzeugen die Benutzung von für Mofas freigegebenen Fahrradwegen zulässig. Der Gebrauch auf Gehwegen sowie in Fußgängerzonen (Z. 242 StVO) ist grundsätzlich verboten.
Da diese Fahrzeuge abhängig von der mit ihnen zu erreichenden Höchstgeschwindigkeit, die soweit in Einzelfällen bekannt bei bis zu 40 km/h liegen kann, verkehrsrechtlich nach Meinung der bislang zu diesem Komplex vorliegenden Fachliteratur sowie nach Auffassung örtlicher Kfz-Sachverständiger des TÜV entweder Mofas oder Kleinkrafträdern gleichgesetzt werden können - eine amtliche Festlegung oder Aussage steht bislang dazu jedoch noch aus -, sind sie nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 a StVZO vom Zulassungsverfahren ausgenommen. Jedoch ist nach § 18 Abs. 3 StVZO eine Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung zwingend erforderlich, soweit die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h überschreitet, was bei den bisher hier bekannten Fahrzeugtypen regelmäßig der Fall ist.
Danke für die umfangreichen Details.Was ich aber meinte sind diese Teile hier:
--->http://www.elektronik-star.de...ller-500W_i1285.htm
Wenn ich also so einen finde der unter 25Km/h hat darf ich damit überall herrumgurken wie ich lustig bin, ausser natürlich auch Gehwegen?
--->http://www.elektronik-star.de...ller-500W_i1285.htm
Wenn ich also so einen finde der unter 25Km/h hat darf ich damit überall herrumgurken wie ich lustig bin, ausser natürlich auch Gehwegen?
Für die gelten die selben Bestimmungen, beachte aber :
So ein E Scooter muss über eine deutsche Betriebserlaubnis verfügen, jedoch werden zwischenzeitlich derartige Fahrzeuge vertrieben, die eine EG-Typgenehmigung besitzen, so z.B. die Modelle Street Devil, Street Cruiser und Street Cruiser Pro der Firma Global Generation Cult (GGC).
Für jedes entsprechend dem genehmigten Typ hergestellte Fahrzeug wird in diesem Fall vom Hersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity bzw. Certificate de Conformité) nach Artikel 7 in Verbindung mit dem Muster des Anhangs IV-A der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30.Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgestellt, die gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 1a StVZO mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen ist
Jedes Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, muss darüber hinaus nach Artikel 8 der Richtlinie ein Betriebserlaubniszeichen tragen, das sich zusammensetzt aus:
• der Betriebserlaubnisnummer,
• dem Buchstaben „e “,gefolgt von der Nummer oder dem Zeichen des Mitgliedstaats, der die Betriebserlaubnis erteilt hat,
• den Identifizierungsnummern des Fahrzeugs mit einem numerischen oder alphanumerischen Code.
Beispiel: e13*92/61*005*00
Kann keine Übereinstimmungserklärung vorgelegt werden und ist auch kein Betriebserlaubniszeichen am Fahrzeug feststellbar, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um kein für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug handelt.
Eine deutsche Betriebserlaubnis wäre das beste damit bist du auf der sicheren Seite.
Die Betriebserlaubnis ist mitzuführen.
So ein E Scooter muss über eine deutsche Betriebserlaubnis verfügen, jedoch werden zwischenzeitlich derartige Fahrzeuge vertrieben, die eine EG-Typgenehmigung besitzen, so z.B. die Modelle Street Devil, Street Cruiser und Street Cruiser Pro der Firma Global Generation Cult (GGC).
Für jedes entsprechend dem genehmigten Typ hergestellte Fahrzeug wird in diesem Fall vom Hersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity bzw. Certificate de Conformité) nach Artikel 7 in Verbindung mit dem Muster des Anhangs IV-A der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30.Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgestellt, die gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 1a StVZO mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen ist
Jedes Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, muss darüber hinaus nach Artikel 8 der Richtlinie ein Betriebserlaubniszeichen tragen, das sich zusammensetzt aus:
• der Betriebserlaubnisnummer,
• dem Buchstaben „e “,gefolgt von der Nummer oder dem Zeichen des Mitgliedstaats, der die Betriebserlaubnis erteilt hat,
• den Identifizierungsnummern des Fahrzeugs mit einem numerischen oder alphanumerischen Code.
Beispiel: e13*92/61*005*00
Kann keine Übereinstimmungserklärung vorgelegt werden und ist auch kein Betriebserlaubniszeichen am Fahrzeug feststellbar, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um kein für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug handelt.
Eine deutsche Betriebserlaubnis wäre das beste damit bist du auf der sicheren Seite.
Die Betriebserlaubnis ist mitzuführen.