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Thema: "hilfe!!"


Der Kaui
08.04.2010 1:34
Spion Team
aber n test durch die führerscheinstelle wird doch eigentlich nur angeordnet wenn man auch irgendwie mit auto unterwegs war (wenn ich nicht irre) er war ja zu fuß...

zur polizei würd ich halt auch nicht gehen, wenn ich ne aussage machen muss wird mir das gericht das sagen durch ne vorladung.. diese wird aber gar nicht erfolgen weil der staatsanwalt keine veranlassung sieht wenn du nicht vorher auffällig geworden bist durch andere straftaten oder wiederholt aufgegriffen wurdest (zu haga schielt)

mal ganz gurndsätzlich:

kostenfreie rechtsberatung gibt es in jedem zuständigem amtsgericht, allerdings glaube ich ist diese eher begrenzter natur.. einen anwalt kannst du immer konsultieren und wenn dir das geld fehlt auch den hinweis auf prozesskostenbeihilfe geben

wichtig ist halt erstmal nicht zur polizei zu gehen.. da käme eine aussage ja sowas wie ner selbstanzeige gleich.. geht das vor gericht, müssen sie dir erstmal nachweisen was du gemacht hast und wann und wie und wieviel und was es war und und und..

ich würde erstmal gaaaaaaaaaaanz entspannt abwarten und nicht zur polizei gehen, wenn die dich anrufen, ziehst du deine bisherige aussage zurück..
vom gericht wird nix passieren und das wissen auch die polizisten.. außer du zeigst dich selbst an..

ansonsten wenn das gericht sich meldet, ab zum anwalt und das klären aber sonst würd ich erstmal die füße still halten und den lebenswandel vollziehen wie geplant

Neben Wirkung
08.04.2010 9:20
reg. Mitglied
nee, da irrst du dich kaui.. sowas wird eigentlich immer bei der führerscheinstelle gemeldet, weil die ja davon ausgehen, dass man drogenkonsum und den straßenverkehr nicht trennen kann und jeder süchtig ist der einmal drogen nimmt.. denen is es egal wann du da erwischt wirst.. kennste doch sicherlich auch mit fahrrad oder? wenn du aufm fahrrad betrunken angehalten wirst kannste auch den fleppen verlieren..
aber wenn du seitdem er seitdem eh nich mehr kifft dürfte er nich viel erwarten beim drogentest..
übrigens kann beim drogentest auch die art der konsumierung festgstellt werdn, durch die gefundenen abbauprodukte, heißt wie oft und regelmäßig man raucht^^
aba naja..es gibt ja zum glück sowas wie hbwr, marihunilla, kratom, blauer lotus, löwenohr, kanna und zu guter letzt hustenblocker was alles legal in deutschland wäre soweit ich weiß^

Peter Heiß
08.04.2010 10:49
reg. Mitglied
ja danke für die unterstützung

ja das ich ne geringe menge bei hatte, habe ich unterschrieben!!damit die mich an dem abend in ruhe lassen...das is das blöde...also kann ich doch ruhig dahin gehen...abstreiten kann ich das eh nicht mehr!!

u vom konsum an dem abend steht da nix drauf!!

naja...da ich auto fahren muss täglich, hab ich natürlich die ganze zeit muffensausen!!
weil halten die mich an....funken die durch u denn kommt das raus....u denn bin ich eh am arsch!!

oh man...

Aegreo
08.04.2010 10:55
Gast
i glaub du erzählst uns nich alles... wenn du aufgehört hast und die dich jetzt anhalten, dann wird erstma n schnelltest gemacht. Da wird meist ein abstrich vom Schweiß an der Stirn gemacht. Nach 1min sag dir dann der bulle ob es zum Arzt geht oder alles iO. ist. Wenn du nun schon 12tage nicht kiffst dann wird dieser Schnelltest nicht anschlagen also kein Grund zu sorge

BS E.
08.04.2010 12:22
reg. Mitglied
@peter heiß

Ich sehe das wie Quddel und finde es gut, dass du zumindest hier den Willen zeigst, Drogen abzulehnen.

Also rein rechtlich gesehen fällt die Sache unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und hier unter § 29, wo steht:

1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

Also ist in deinem Fall der Erwerb und der Besitz strafbar. Nun habe aber keine Angst wegen der Strafe, denn es gibt ja einen Unterschied zwischen Dealer und Konsument. Des wegen steht in Absatz 5 des gleichen Paragraphen:

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Bei 1g dürfte Geringfügigkeit gegeben sein. Solltest du noch unter 21 Jahren sein fällst du unter das (mildere) Jugendstrafrecht. Des Weiteren nehme ich an, dass es ein Erstverstoss ist.

Also wird die Folge milde sein. Ich gehe davon aus, das der Staatsanwalt das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellt und keine Gerichtsverhandlung erfolgt. Der Staatsanwalt kann aber Auflagen erteilen, z.B. Arbeitsstunden im sozialen Bereich oder Geldstrafe in Form Strafbefehl.

Also in der Hinsicht kannst du beruhigt sein, solltest dir aber immer darüber im Klaren sein, dass erneute Verstösse höhere Strafen zur Folge haben können.

BS E.
08.04.2010 12:33
reg. Mitglied
... zur Frage der Vorladung:

Du allein entscheidest, ob du einer Vorladung zur sogenannten polizeilichen Vernehmung nachkommst, wenn gegen dich ein Ermittlungsverfahren läuft. Zeugen hingegen müssen aussagen. Für die 'Polizei ist das praktisch eine Formsache, denn dir ist vor Abschluß der polizeilichen Ermittlungen rechtliches Gehör (Vernehmung) einzuräumen.
Du solltest dir aber immer darüber im Klaren sein, dass diese Vernehmung auch ein Mittel deiner Verteidigung ist. Es kann ja auch etwas in dem Verfahren stehen, was falsch ist und was du richtig stellen möchtest.

Weiter solltest du dir darüber im Klaren sein, dass in einem Strafverfahren das Verhalten des "Täters" vor, während und nach der Tat entscheidend für die spätere Strafzumessung ist. Vor, und während ist gelaufen. Da kannst nichts mehr machen. Aber nach der Tat, dass kannst du machen, denn dazu zählt z.B. Aussagebereitschaft, Mitwirkung an der Aufklärung, Schadenswiedergutmachung usw. Gerichte und Staatsanwaltschaften bestrafen jemanden härter, dem erst alles nachgewiesen und praktisch aus der Nase gezogen werden muss. Wohingegen Milde waltet, wenn der Täter durch sein Verhalten Einsicht zeigt.

Aber das musst selbst entscheiden.

BS E.
08.04.2010 12:44
reg. Mitglied
Deine Fahrerlaubnis ist nicht in Gefahr, denn du hast zum Zeitpunkt der Tat nicht mit Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen.

(Ein Schmerzpatient, welcher Morphium verabreicht bekommt, verliert auch nicht automatisch seinen Führerschein. Erst wenn er fährt und unter Drogen steht, wird´s gefährlich)

zur Frage Anwalt in dieser speziellen Sache frage ich dich nur:

Wozu?

Du hattest Drogen bei dir und standest unter Drogeneinfluss. Des Weiteren hast du die Handlung von vornherein eingeräumt.
Mehr kannst du doch schon gar nicht machen. Staatsanwälte und Richter sind auch nur Menschen. Die sagen sich, er hat´s begriffen, es gibt keine Probleme, er ist Ersttäter und die Folgen der Tat sind eher geringfügig. Also geben wir ihm die Chance und stellen das Verfahren für´s erste Mal ein, heben aber den Zeigefinger und sagen "Du,du,du, mach das aber nicht noch mal".
Und das war´s.
Dein Anwalt erwirkt exakt dasselbe Ergebnis, hat aber im Anschluss noch eine nette Rechnung für Dich

BS E.
08.04.2010 12:53
reg. Mitglied
zur Frage der Nachweisbarkeit mal kurz gegoogelt:

NACHWEISZEITEN
VON PSYCHOAKTIVEN SUBSTANZEN
IM BLUT, URIN UND IN DEN HAAREN

Wirkungsdauer Nachweis im Blut Nachweis im Urin

Cannabis
(THC) 2-4 Stunden bis zu 12 Stunden bzw. 2-3 Tage (Abbauprodukte) bei gelegentlichem und
3 Wochen bei regelmäßigem Konsum bei einmaligem Konsum 7-10 Tage,
bei häufigerem Konsum bis zu 8 Wochen

Speed
(Amphetamin) 2-4 Stunden 6 Stunden 1-4 Tage
(Ausscheidung stark pH-Wert abhängig)

Ecstasy
(MDMA) 3-5 Stunden bis zu 24 Stunden 1-4 Tage
(Ausscheidung pH-Wert abhängig)

LSD
6-12 Stunden bis zu 12 Stunden bis 3 Tage
(wird in Speziallabors durch Radioimmunoassay= RIA getestet)

Kokain
1-2 Stunden einige Stunden,
Benzoylekgonin einige Tage Blut - einige Stunden Stoffwechselprodukt Benzoylekgonin einige Tage
Urin - bis zu 3 Tage

Heroin
3-6 Stunden bis zu 8 Stunden 2-3 Tage
Barbiturate 3-24 Stunden einige Stunden bis Tage ca. 24 Std. (kurz wirksame)
bis zu 3 Wochen (lang wirksame)

Benzodiazepine
4-12 Stunden einige Stunden bis Tage geringe Mengen bis 3 Tage,
nach Langzeiteinnahme 4-6 Wochen

Crystal
(Methamphetamin) 4-12 Stunden einige Stunden 1-2 Tage bis zu einer Woche
Methadon 12-24 Stunden bis zu 48 Stunden bis 3 Tage
(pH-Wert abhängig)
Codein mehrere Stunden
(stark dosisabhängig) bis zu 7 Tage


Müßte reichen, denke ich.
Also, wenn ich z.B. vor 2 Wochen mal ordentlich Cannabis konsumiert habe und schon gar nicht mehr daran denke und mit meinem Auto in eine Kontrolle fahre, habe ich erstmal ein Problem, denn der Test verläuft positiv und eine Blutentnahme (die ich bezshlen muß)zur tatsächlichen Feststellung der Menge im Körper schließt sich an. Die dementsprechenden Verfahren schließen sich an.

Neben Wirkung
08.04.2010 13:16
reg. Mitglied
also.. für den führerschein.. irgendwo steht. wer regelmäßig drogen nimmt (wobei regelmäßig ne definitiossache ist, welche natürlich nicht defineirt ist) ist ungeeignet ein fahrzeug zu führen und dazu muss er nicht während des fahrens bzw. davor konsumieren.. ich kenn auch jemanden, der zum test durfte, obwohl er vorher auch nich im auto saß
und wahrscheinlich jeder kennt jemanden, der n aufbauseminar machen musste, weil er gkifft hatte, aber das schon 2 tage o.Ä. zurücklag, da gibt es leider keinen unterschied für behörden :/

Neben Wirkung
08.04.2010 13:18
reg. Mitglied
btw.. mal ne andere frage..schlägt ein lsd-test auch bei lsa an?

Stephan C.
08.04.2010 13:31
Gast
nach 12 tagen finden sie sowieso nix mehr im urin und schon garnicht im blut es sei denn du warst vor den 12 tagen totaler hardcorekiffer

Da habe ich schon ganz andere Testergebnisse gesehen. Selbst nach Wochen schlug der Teststreifen da noch in der Urinprobe an.

btw.. mal ne andere frage..schlägt ein lsd-test auch bei lsa an?

Ich würde mal sagen ja: Der Test wird höchstwahrscheinlich die Abbaustoffe der Lysergsäure nachweisen, die ist in beiden Substanzen vorhanden. Ist aber nur eine Vermutung...

QuDDel

Liebste Göre Der Welt
08.04.2010 13:41
Spion Team
btw.. mal ne andere frage..schlägt ein lsd-test auch bei lsa an?

Ja tut er.

Um dir aufzuerlegen das du zum Test musst muss er von der Staatsanwaltschaft zum Richter durch und das passiert bei kleinen Mengen nicht wenn man die Latte des Vorstrafenregisters nicht schon voll hat.

Die oben angeführten Nachweiszeiten sind fernab der Realität. Sorry nicht böse gemeint aber lässt euch von jemanden der sich damit beschäftigt mal erklären wie lange das und warum nachweisbar ist.

Speziellen Anwalt wenn du wirklich einen brauchen solltest meld dich per PM bei mir. Allerdings bei dieser kleinen Menge würde ich erstmal ohne Anwalt auf mich zukommen lassen. Du muisst nur zur Anhörung und wenn du geringen Eigenkonsum angibst und das du es auf der Straße gekauft hast, den Ticker also nicht kennst dann kommt da auch nichts auf dich zu.

Doctorwho
08.04.2010 13:45
Gast
er soll nicht sagen, dass er es erworben hat. der erwerb ist strafbar, nicht aber der besitz. also schön klappe halten und zwar unabhängig davon, was er zuvor bereits gesagt hat.

Liebste Göre Der Welt
08.04.2010 13:48
Spion Team
wenn dir das geld fehlt auch den hinweis auf prozesskostenbeihilfe geben

In diesen Fall wird diese auf keinen Fall gewährt. Das kann ich dir schon ganz sicher sagen.

wichtig ist halt erstmal nicht zur polizei zu gehen.. da käme eine aussage ja sowas wie ner selbstanzeige gleich.. geht das vor gericht, müssen sie dir erstmal nachweisen was du gemacht hast und wann und wie und wieviel und was es war und und und..

Eine Vorladung ist keine Bitte des Erscheines und wenn du einen bockigen Beamten hast dreht er dir da ein Strick draus. Wenn die Staatsanwaltschaft dann den Bericht bekommst und dort drin steht das du zu keiner Vorladung erschienen bist was meinst du wird er tun ? Dich mit eine Geldstrafe davonkommen lassen oder das zum Richter durchzureichen ?

Aktion=Reaktion

Wenn du nichts zu verbergen hast, also kein Ticker bist, keine Menge zu Hause hortest und das nur zum Eigenkonsum machst ist die Vorladung überhaupt kein Anlass davor Angst zu haben. Der Beamte ist hinter Anderen her als hinter dich Konsument.

Liebste Göre Der Welt
08.04.2010 13:48
Spion Team
er soll nicht sagen, dass er es erworben hat. der erwerb ist strafbar, nicht aber der besitz. also schön klappe halten und zwar unabhängig davon, was er zuvor bereits gesagt hat.

Naja Anbau auch also woher sonst soll es kommen ? An Bäumen in Park wächst das nicht !

Aegreo
08.04.2010 13:49
Gast
ich denke auf LSA wird man nich getestet?
@Göre hast du zufällig nen Link?

Liebste Göre Der Welt
08.04.2010 13:51
Spion Team
Einen Link wozu ?

Aegreo
08.04.2010 13:53
Gast
thc-konzentration im blut
-------------------------

allein die feststellung, daß anhand der etwa eine stunde nach dem
haschischkonsum entnommenen blutprobe eine thc-konzentration von
30 ng/ml festgestellt worden ist, kann die überzeugung des Gerichts
von einer dadurch bewirkten absoluten fahruntuechtigkeit nicht
belegen.

das gericht kann sich insoweit nicht auf die ansicht des hinzugezogenen
sachverstaendigen beziehen, der eine absolute fahruntuechtigkleit bereits
bei einer thc-konzentration von 15 ng/ml bejaht, denn insoweit handelt es
sich allein um die - wissenschaftlich nicht gesicherte - pers"nliche
ueberzeugung des sachverstaendigen.

feststellbar ist nach dem derzeitigen stand der wissenschaftlichen
erkenntnisse nach cannabisgenuss lediglich eine relative fahruntuech-
tigkeit des kraftfahrers anhand von beweisanzeichen im einzelfall.

Aegreo
08.04.2010 13:54
Gast
wo das mit dem Lsa Test steht, ich würds mir gerne durchlesen

Liebste Göre Der Welt
08.04.2010 14:05
Spion Team
Ich kann gern Fachliteratur zur Verfügung stellen, Link selbst hab ich jetzt aus dem Stehgreif nicht